Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des M S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 15.12.2000, GZ.: 15.1 2351/2000, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.5.2000, um 14.46 Uhr, das Motorrad mit dem Kennzeichen in Wildalpen, auf der B 24, bei Strkm. 38.60, von Palfau kommend gelenkt, obwohl die Kennzeichentafel etwa in der Mitte stark nach oben gebogen gewesen sei. Durch diese Verformung sei das Kennzeichen nur erschwert bzw. auf größere Entfernung überhaupt nicht mehr ablesbar gewesen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs 2 KFG verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 500,--, bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde der Betrag von S 50,-- vorgeschrieben.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Anzeige des Gendarmerieposten 8924 Wildalpen vom 20. Mai 2000 sowie auf die Zeugenaussage der Meldungsleger im Ermittlungsverfahren. Die Verantwortung des Beschuldigten, die Kennzeichentafel sei nur leicht aufgebogen gewesen, war für die belangte Behörde nicht beweisbildend.
In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung brachte M S neben hier nicht maßgeblichen Einwänden zur Beweiswürdigung der Behörde unter Verweis auf seinen Einspruch vom 26.7.2000 in der Sache vor, es sei aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, die Kennzeichentafel senkrecht zu montieren. Die werkseitige Vorrichtung zur Montage der Kennzeichentafel werde in schrägem Zustand verkauft. Sollte dies den Bestimmungen des KFG widersprechen, müsse die Zulassung des Verkaufes des Fahrzeugtyps durch das Bundesministerium für Verkehr rechtswidrig sein. Die Schräge beziehe sich allerdings auf italienische Kennzeichen, deren Höhe im Vergleich zu österreichischen Kennzeichentafeln geringer sei. Aus diesem Grunde sei es notwendig, die Kennzeichentafel leicht aufzubiegen, da diese sonst beim Überfahren jeder Fahrbahnunebenheit durch den Hinterreifen beschädigt werde. Der Begriff "stark nach oben gebogen" werde von ihm so ausgelegt, dass es sich um eine Verformung von mindestens 90 Grad handeln müsse. Dies treffe auf seinen Fall überhaupt nicht zu. Der Berufungswerber vertrete nach wie vor die Meinung, dass seine Kennzeichentafel ordnungsgemäß - annähernd lotrecht - am Fahrzeug angebracht gewesen sei. Der Berufungswerber beantragte sinngemäß die Einstellung des Strafverfahrens. Am 21. März 2001 fand in Abwesenheit des Berufungswerbers vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung statt, in der RI L P (Anzeigenerstatter) zur Sache befragt worden ist. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden nachstehende Feststellungen getroffen: Der Berufungswerber lenkte zu der im Strafbescheid angeführten Zeit und am näher umschriebenen Ort das Motorrad der Marke Ducati mit dem Kennzeichen. Die am Motorrad montierte Kennzeichentafel war etwa in der Mitte aufgebogen. RI L P konnte das Kennzeichens im Nachschauen dennoch ablesen, weil der Motorradlenker mit relativ langsamer Geschwindigkeit - etwa 60 km/h - am Standort der Beamten vorbeigefahren ist. Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes: In der Formulierung des Tatvorwurfes im Straferkenntnis hat die belangte Behörde einzelne Tatbestandselemente unterschiedlicher Verwaltungsvorschriften zusammengefasst, die aber im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44 a Ziff 1 VStG - die als erwiesen angenommene Tat - eine genaue Trennung erfordern. Die belangte Behörde wertete den ihr angezeigten Sachverhalt - das Kennzeichen sei in der Mitte stark nach oben aufgebogen gewesen, wodurch es nur mehr erschwert bzw. auf größere Entfernung überhaupt nicht mehr ablesbar gewesen sei - als Übertretung der Vorschrift des § 102 Abs 2 KFG, die - soweit hier von Bedeutung - den Lenker anhält, dafür zu sorgen, dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges vollständig sichtbar und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Dem Berufungswerber wurde damit die Übertretung einer Bestimmung vorgehalten, deren Tatbild auf die Unlesbarkeit des Kennzeichens durch Verformung (z. B. nach einem Verkehrsunfall) abstellt. Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber aber nachweislich nicht begangen, weil die Kennzeichentafel nicht im obigen Sinne verformt war. Das Kennzeichen war - wenn auch erschwert - lesbar. Entfernungen spielen hier keine Rolle. Die in der Begründung des Strafbescheides angeführte Vorschrift des § 49 Abs 4 KFG ist ein weiterer gesonderter Kennzeichentafeltatbestand, der - ohne Bezug auf den gegenständlichen Sachverhalt - auf die Ausgestaltung der Kennzeichentafeln abstellt, wonach die Schriftzeichen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern auf mindestens 20 m lesbar sein müssen. Offenbar lag die schwere Lesbarkeit des Kennzeichens - und dies geht nicht zuletzt aus der Verantwortung des Berufungswerbers im Verfahren hervor - an der Anbringung des Kennzeichens am Motorrad, die sich nicht nur auf das Anschrauben des Kennzeichen beschränkt. Das Kennzeichen - so der Berufungswerber - sei von ihm absichtlich im Zuge der Montage den auf italienische Tafeln ausgerichteten (kleineren) Anbringungsvorrichtungen durch Aufbiegen angepasst worden, um Schädigungen des Hinterreifens hintanzuhalten. Wird eine hintere zweizeilige Kennzeichentafel, die für die vorgesehene Halterung zu groß ist, in der Mitte nach oben gebogen, wodurch das Ablesen der unteren Schriftziele nicht mehr einwandfrei möglich ist, so liegt eine Übertretung nach § 49 Abs 6 3. Satz 1. Fall in Verbindung mit § 102 Abs 1 KFG vor, der die Anbringung von Kennzeichen näher regelt. Demnach müssen die Kennzeichentafeln senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist. Für eine derartige Übertretung liegt keine taugliche Verfolgungshandlung vor, weshalb der vorliegende Sachverhalt nicht im Hinblick auf diese Bestimmung zu überprüfen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.