TE UVS Tirol 2001/10/02 2001/20/046-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn J., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18.01.2001, Zahl V-5887/00-SE, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung hinsichtlich der Fakten 1), 2), 3) und 4) als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu 1) S 600,-- (EUR 43,60), zu 2), 3) und 4) jeweils S 100,-- (EUR 7,27), insgesamt somit S 900,-- (EUR 65,41), zu bezahlen.

 

Der Berufung hinsichtlich des Faktums 5) wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit richtig gestellt, als das Geburtsdatum des Beschuldigten der 28.07.1951 ist.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

 

?Sie haben am 13.05.2000 um 15.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen A./I. (I) in Weer auf der Inntalautobahn A-12, auf Höhe StrKm 55,0, in Fahrtrichtung Osten gelenkt

 

1. obwohl an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Sattelkraftfahrzeugen über 7,5 t hzGG verboten ist, und für diese Fahrt keine Ausnahmegenehmigung bestand, obwohl das hzGG des Sattel-KFZ mehr als 7,5 Tonnen betrug.

2. ohne sich in zumutbarer Weise vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, dass das von Ihnen gelenkte Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil beim Tiefladeanhänger die Begutachtungsplakette hinten neben dem italienischen Deckkennzeichen und österreichischen Kennzeichen und somit nicht vorschriftsmäßig angebracht war.

3. ohne sich in zumutbarer Weise vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, dass das von Ihnen gelenkte Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil das Kennzeichen I. neben anstatt unter dem italienischen Deckkennzeichen angebracht war, wodurch beim Kennzeichen die vorgeschriebene Kennzeichenbeleuchtung fehlte.

4. ohne sich in zumutbarer Weise vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, dass das von Ihnen gelenkte Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil am Tiefladeanhänger die Gewichtsaufschriften fehlten,die nach der Einzelgenehmigung gemäß § 31 KFG in Österreich genehmigt wurden. Es war lediglich das Herstellungstypenschild mit falschen Gewichten vorhanden.

5. ohne sich in zumutbarer Weise vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, dass das von Ihnen gelenkte Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil am Tiefladeanhänger die im Zulassungsschein vorgeschriebene gelbe Tafel mit dem lateinischen Buchstaben ?H? nicht angebracht war.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber nachfolgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

 

1.

§ 42 Abs2 StVO

2.

§ 102 Abs1 KFG iVm § 9 Abs2 lita PBStV

3.

§ 102 Abs1 KFG iVm § 14 Abs6 KFG

4.

§ 102 Abs1 KFG iVm § 27 Abs2 KFG

5.

§ 102 Abs1 KFG iVm § 39 Abs2 KFG

 

Über den Berufungswerber wurden nachfolgende Strafen verhängt:

 

zu 1. S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) gemäß § 99 Abs2b StVO

zu 2. bis 4. jeweils S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) gemäß § 134 Abs1 KFG

zu 5. S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) gemäß § 134 Abs1 KFG

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Begründung wurde vorgebracht, dass die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen jedenfalls nicht vorlägen. Es möge zwar sein, dass der Berufungswerber das Wochenendfahrverbot um wenige Minuten überschritten habe, was sich jedoch lediglich als ein Versehen darstelle. Das gegenständliche Sattelzugfahrzeug und der Auflieger seien in Österreich gemäß § 31 KFG einzelgenehmigt worden und hätte der Zustand des Fahrzeuges voll dieser Einzelgenehmigung entsprochen.

 

Die Behörde habe es unterlassen, die Einzelgenehmigung des betreffenden Sattelzugfahrzeuges sowie des Aufliegers einzuholen. Dies sei insoferne wesentlich, als sich dadurch herausgestellt hätte, dass das gegenständliche Fahrzeug den Anforderungen der Einzelgenehmigung entsprochen hätte.

 

In einem ergänzenden Schriftsatz wurde seitens des Berufungswerbers vorgebracht, dass gegen den Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Die ersten Verfolgungshandlungen seien jeweils an einen Herrn G. mit Geburtsdatum 27.07.1951 gerichtet gewesen. Auch im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18.01.2001 scheine noch das unrichtige Geburtsdatum auf.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde von der Firma G. der Bescheid über die Einzelgenehmigung eingeholt. Schließlich wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, bei welcher sich der Berufungswerber rechtsanwaltlich vertreten ließ.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Zeugen RevInsp E., weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Zu den Fakten 1. bis 4.:

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der unter den Spruchpunkten 1. bis 4. näher umschriebene Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Angaben des einvernommenen Zeugen RevInsp E. mit der von ihm erstellten Anzeige und den anlässlich der Anzeige angefertigten und der Anzeige angeschlossenen Lichtbildern sowie aufgrund des Einzelgenehmigungsbescheides bzw der Ablichtung des Zulassungsscheines betreffend den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen I.

 

Dass der Berufungswerber nach Beginn des Wochenendfahrverbotes mit seinem LKW auf der Inntalautobahn unterwegs war, wird in der Berufung nicht bestritten. Die Situation betreffend die Anbringung der Begutachtungsplakette bzw die Kennzeichenbeleuchtung ist durch die erwähnten Lichtbilder hinreichend dokumentiert. Dass die Gewichtsaufschriften nicht der Einzelgenehmigung gemäß § 31 KFG entsprachen, wurde vom Zeugen RevInsp E. glaubwürdig bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat daher auch gegen die im angefochtenen Straferkenntnis bezüglich der Spruchpunkte 1. bis 4. angeführten Rechtsnormen verstoßen.

 

Mit der Strafverfügung vom 19.06.2000, welche als Adressat den Beschuldigten anführt und welche am 23.06.2000 zugestellt wurde, hat die Erstbehörde auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Auch wenn als Geburtsdatum irrtümlich der 27.07.1951 anstelle des 28.07.1951 angeführt ist, bestand kein Zweifel, gegen wen sich die Strafverfügung gerichtet hat.

 

Im Bezug auf die Strafhöhen sei zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Im Bezug auf das Faktum 1. ist in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Meldungsleger als Zeuge erklärte, dass der Berufungswerber angab, mit seinem Fahrzeug bis Inzell weiterfahren zu wollen. Insoferne ist diesbezüglich von zumindest grob fahrlässiger Vorgangsweise auszugehen.

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen erscheinen nicht unangemessen hoch und lassen sich auch mit dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit und mit allenfalls vorhandenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.

 

Zum Faktum 5:

 

Die Verpflichtung zur Anbringung der ?H?-Tafel ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungsinhalt des § 39a KFG. Es ist daher im Bezug auf den Schuldvorwurf nicht auf eine in der Zulassung vorgeschriebene Auflage abzustellen.

Dementsprechend ist der Schuldvorwurf auch in Anlehnung an die in § 39a KFG umschriebenen Tatbestandserfordernisse zu umschreiben. Dies ist seitens der Erstbehörde nicht erfolgt und steht einer Spruchberichtigung die Verfolgungsverjährung entgegen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
H-Tafel, Tatbestandserfordernisse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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