Gemäß § 134 Abs. 3a KFG können zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit auch Aufzeichnungen der Schaublätter des Fahrtenschreibers oder eines Kontrollgerätes herangezogen werden. Dabei gilt der Ort der Aushändigung des im Fahrtenschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes gemäß § 102 Abs. 1 3. Satz 4. Halbsatz KFG als Ort der Begehung der Übertretung, wenn die Übertretung mit dem Fahrtenschreiber oder mit dem Kontrollgerät festgestellt wurde und aus dem Schaublatt ersichtlich ist, dass sie nicht früher als zwei Stunden vor seiner Aushändigung begangen wurde; wurden in dieser Zeit mehrere derartige Übertretungen begangen, so sind sie als eine Übertretung zu ahnden.