Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn J., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.3.2000, Zahl V-12677/99-SE, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind S 720,-- (EUR 52,32), zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 16.11.1999 um 17.05 Uhr den LKW mit Anhänger mit den Kennzeichen SZ- und SZ- in Achenkirch auf der B 181 Achenseestraße auf Höhe der ehemaligen Grenzübertrittsstelle gelenkt und habe sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass LKW, Anhänger und Beladung den Vorschriften des KFG entsprechen, weil das tatsächliche Gesamtgewicht des LKWs samt Anhänger 43.610 kg betragen habe und somit das erlaubte Höchstgewicht von 40.000 kg überschritten wurde.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 102 Abs1 KFG iVm § 4 Abs7a KFG verletzt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 3.600,-- (Ersatzarrest 4 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin am 14.3.2000 zugestellt.
Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In der Berufung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber eine Rechtfertigung und eine Stellungnahme abgegeben habe, wobei darauf hingewiesen wurde, dass vor Fahrtantritt das Gesamtgewicht des LKWs samt Anhänger überprüft wurde und dieses weniger als das erlaubte Höchstgewicht von 40.000 kg betragen hatte. Die Waage habe das Gesamtgewicht von 43.610 kg gemessen, zum Zeitpunkt der Messung sei sie mit einer ca. 10 cm hohen Schneedecke überzogen und zum Teil vereist gewesen, sodass die Waage ein objektiv richtiges Messergebnis nicht erzielen konnte. Zum Beweis der Richtigkeit wurde nicht nur die Einholung eines meteorologische Gutachtens betreffend der Witterungs- und Schneeverhältnisse angeboten sondern auch die beim Vorfall anwesenden Zeugen H., B. und H.. Das Vorgehen der Behörde, den Beschuldigten zwar formal die Möglichkeit der Rechtfertigung und Stellungnahme einzuräumen, sämtliche vom Beschuldigten wiederholt gestellte Beweisanträge zu übergehen, ließe sich nicht mit den Prozessgrundsätzen des Verwaltungsstrafverfahrens in Einklang bringen. Es wird der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass von Seiten des Gendarmeriepostens Achenkirch am 16.11.1999 eine Anzeige erstattet wurde, wonach der Berufungswerber am 16.11.1999 gegen 17.05 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen SZ- und dem Anhänger, Kennzeichen SZ-, auf der Achenseebundesstraße 181 im Gemeindegebiet von Achenkirch von Deutschland kommend bis zur Grenzübertrittsstelle Achenwald lenkte. Von BI P. und Insp K. wurde eine Gewichtskontrolle mittels Waage durchgeführt und ergab sich, dass das Gesamtgewicht des LKW-Zuges 43.610 kg betrug.
Aus dem Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zahl 2000/20/062 (Strafverfahren gegen B.), lässt sich entnehmen, dass die verwendete Waage am 21.6.1999 geeicht wurde. Im Zuge dieses Verfahrens wurde Herr H. sowie Insp P. als Zeugen einvernommen. Vom Eichamt Innsbruck wurde betreffend einer Messabweichung eine Stellungnahme abgegeben, wonach eine Fehlmessung nur dann möglich sei, wenn extreme Witterungsverhältnisse herrschen. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass vor der Verwiegung das Messgerät austariert (auf Null gestellt) wird und eine Fehlmessung daher nicht möglich ist. Eine Vereisung der Mechanik habe keine Auswirkungen. Bei einer großen Messabweichung müsste ein mechanischer Schaden vorausgegangen sein, der auch bei anderen Verwiegungen erkenntlich sein müsste. Eine Vereisung des Spaltes zwischen Brücke und Rahmen müsste eine Gewichtsverminderung zur Folge haben.
Der einvernommene Zeuge Insp P. gab an, dass er vor Beginn des Verwiegens um 16.30 Uhr eine Nullmessung vorgenommen hat. Die Waage sei nicht schneebedeckt gewesen und der Asphalt sichtbar. Von einem Defekt wusste er nichts.
Aus den vorliegenden Beweisergebnissen lässt sich somit entnehmen, dass die verwendete Waage in Ordnung war.
Demnach hat der Berufungswerber eine Übertretung nach § 102 Abs1 KFG iVm § 4 Abs7a KFG zu vertreten. Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Delikt nach § 5 Abs1 zweiter Satz VStG. Dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solches entlastetes Vorbringen ist nicht gegeben, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen ist.
Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist auszuführen, dass von der Erstbehörde eine Geldstrafe im Ausmaß von ca 10 Prozent des Strafrahmens verhängt wurde. Die Geldstrafe kann daher nicht als überhöht bezeichnet werden. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Wegen einer Gewichtsüberschreitung ist der Berufungswerber auch einschlägig vorgemerkt.
Aus vorgenannten war spruchgemäß zu entscheiden.