TE UVS Tirol 2001/02/19 2000/14/163-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn F., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.11.2000, Zahl 3a-ST-81051/00, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Landeck wird dahingehend korrigiert, als das Wort ?seitlich? zu entfallen hat.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind S 200,-- (EUR 14,54), zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 19.07.2000 um 14.55 Uhr das Fahrzeug (PKW), Kennzeichen FK- in St. Anton aA/St. Jakob, auf der Arlbergstraße S 16 bei km 23,6 in Richtung Landeck gelenkt und habe es unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme zu überzeugen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, ob das von ihm verwendete Kraftfahrzeug bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da anläßlich der durchgeführten Kontrolle festgestellt werden musste, dass folgende Mängel vorlagen:

 

Die hintere und vordere Kennzeichentafel wurde dahingehend abgeändert, dass diese seitlich in einer Breite von 2 - 3 cm mit schwarzer Farbe bemalt worden sei, sodass die Kennzeichen nicht mehr einwandfrei abgelesen bzw als österreichische Kennzeichentafel erkannt werden konnte. Weiters seien auf den Kennzeichentafeln, jeweils am unteren rechten Rand, ein Aufkleber (Motorrad) mit einem Durchmesser von 3 cm angebracht worden, welche die Identifikation der Kennzeichentafeln nochmals erschwert habe.

 

Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 102 Abs1 KFG iVm § 50 Abs1 iVm § 49 Abs4 KFG verletzt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Handen seiner Vertreter am 24.11.2000 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass der erhobene Schuldvorwurf durch die Rechtsvorschrift nicht gedeckt sei. Mit dem Einspruch vom 08.11.2000 seien vom Beschuldigten Lichtbilder über die gegenständlichen Kennzeichentafeln vorgelegt worden. Die nunmehr in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte Verantwortung des zuständigen Gendarmeriebeamten, ?wonach er trotz des eingesetzten Fernglases auf eine Entfernung von etwa 50 m den Eindruck hatte, daß es sich bei dem am gegenständlichen Fahrzeug angebrachten Kennzeichen um ein nachgemachtes bzw unbekanntes ausländisches Kennzeichen handeln soll?, sei absurd und ?lächerlich?. Die im Akt erliegen Lichtbilder würden eindeutig unter Beweis stellen, dass die Kennzeichen nicht nur auf 50 m unter Verwendung des Fernglases, sondern mit freiem Auge auf mehrere 100 m als österreichische Kennzeichen lesbar seien. Die Vorgangsweise des Gendarmeriebeamten könne schlichtweg als ?schikanös? bezeichnet werden. Sinn und Zweck des § 50 Abs1 KFG bestehe darin, dass die Lesbarkeit eines Kennzeichens unter allen Umständen gewährleistet sei. Dies sei trotz der farblichen Abdeckung in einer Breite von 2 bis 3 cm nach wie vor der Fall, weshalb der Antrag gestellt werde, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass der Berufungswerber am 19.07.2000 um 14.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen FK- auf der S 16 von Richtung Vorarlberg kommend in Richtung Landeck zur Mautstelle bei Strkm 23,6 in St. Jakob aA lenkte. Dort wurde der Berufungswerber kontrolliert und konnten die RI E., L. und P. feststellen, dass auf den Nummerntafeln jeweils am unteren rechten Rand ein Aufkleber (Motorrad) mit einem Durchmesser von 3 cm angebracht war, sowie dass die Kennzeichentafel am Rand auf eine Breite von ca 2 bis 3 cm mit schwarzer Farbe übermalt war. Anläßlich der Anhaltung hat der Berufungswerber sich damit verantwortet, dass eine zu große und weiße Nummerntafel häßlich wirke und dass das Umbiegen der Kennzeichentafel bei Motorrädern erlaubt sei.

 

Im Zuge des Strafverfahrens wurde vom Berufungswerber im Rahmen des Einspruches eine Kopie eines Fotos betreffend der verfahrensgegenständlichen Kennzeichen vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Kennzeichentafel in einem Ausmaß von 2 bis 3 cm schwarz übermalt wurde und dass am rechten Rand ein Pickerl in der Kennzeichentafel angebracht ist.

 

Gemäß § 50 Abs1 KFG 1. Fall ist das Ändern der Kennzeichentafeln verboten.

 

Nach § 49 Abs4 KFG muss auf den Kennzeichentafeln das Kennzeichen eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe des Grundes der Kennzeichentafeln muss bei Tafeln für Kraftwagen weiß und die Farbe der Schriftzeichen schwarz sein. Der Grund der Kennzeichentafeln gemäß Zahl 1 (Kraftwagen) (und 2) muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs3 und Abs3a lita und b sowie für Motorfahrräder. Bei den in § 40 Abs1 lita angeführten Fahrzeugen tritt an der Stelle des Landeswappen das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Zahl 1) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; die Kennzeichentafeln für Motorfahrräder müssen weiß umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge muss auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit Hohlprägung versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift Republik Österreich und die dem Hersteller der Kennzeichentafel vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugewiesene Kontrollnummer zeigt.

 

Gewöhnliche Kennzeichentafeln müssen nach § 25d KDV ein bestimmtes Format aufweisen.

 

Es liegt auf der Hand, dass das schwarze Einrahmen der Kennzeichentafeln dazu führt, dass die Kennzeichentafel verkleinert wird (und nicht mehr das Format aufweist) bzw der vorgeschriebene Grund der Tafel nicht mehr vollständig weiß und rückstrahlend ist sowie dazu führt, dass die in § 49 Abs4 vorgeschriebene rot-weiß-rote obere und untere Kante nicht mehr vorhanden ist. Durch das Pickerl hat die Kennzeichentafel eine weitere Veränderung erfahren, sodass der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf, der Berufungswerber habe gegen die Bestimmung des § 50 Abs1 KFG verstoßen, da er die Kennzeichentafel geändert hat, berechtigt ist.

 

Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass von der Erstbehörde der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, da eine Geldstrafe von etwas mehr als 3 Prozent verhängt wurde. Als Schuldform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Aus vorgenannten Gründen war der Berufung nicht stattzugeben und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kennzeichen, bemalt, Aufkleber, Identifikation, erschwert
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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