Wird dem Beschuldigten das unbegründete Betätigen der Lichthupe auf der B95 im Ortsgebiet von A, etwa im Bereich der dort befindlichen Autofirma zur Last gelegt, so ist dem Konkretisierungsgebot dann nicht entsprochen, wenn es im Ortsgebiet in A mehrere Autohäuser gibt und die Angaben des Zeugen B hinsichtlich des Tatortes "Einfahrt zum Fußballplatz, Autohaus und/oder ÖAMTC" im Zusammenwirken mit seinen Angaben, dass er den Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht mehr bekannt geben könne bzw. sich nicht sicher ist, ob zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und seinem Fahrzeug sich weitere Fahrzeuge befunden haben. (Einstellung des Verfahrens)