Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen des Nichtmitführens des Führerscheines bzw Zulassungsscheines, der Beförderung eines Babys auf dem Schoß der Beifahrerin und das Nichtfunktionieren der Schlussleuchten ist durch Notstand gemäß § 6 VStG nur dann entschuldigt, wenn diese Verwaltungsübertretungen zur Abwendung einer den Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt ist, die so groß ist, dass er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen.
Leidet ein Baby an schwerer Bronchitis und benötigt nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus seine Mutter, ist von einem in Richtung Notstand gehenden Schuldausschließungsgrund auszugehen. (Einstellung des Verfahrens)