Sind die im Straferkenntnis der Erstinstanz angeführten Mängel einer Durchrostung des Holmanschlusses sowie Korrosion am Seitenholm, eine falsche Scheinwerfereinrichtung, eine defekte Auspuffanlage und eine defekte Betriebsbremsanlage zwar objektiv am Prüfstand zu erkennen, ist dies jedoch einem normalen Fahrzeuglenker keinesfalls möglich, da hiefür entsprechende Fachkenntnisse und Prüfeinrichtungen erforderlich sind, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)