RS UVS Kärnten 2004/03/10 KUVS-160-164/4/2004

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Veröffentlicht am 10.03.2004
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Rechtssatz

Sind die im Straferkenntnis der Erstinstanz angeführten Mängel einer Durchrostung des Holmanschlusses sowie Korrosion am Seitenholm, eine falsche Scheinwerfereinrichtung, eine defekte Auspuffanlage und eine defekte Betriebsbremsanlage  zwar objektiv am Prüfstand  zu erkennen, ist dies jedoch einem normalen Fahrzeuglenker keinesfalls möglich, da hiefür entsprechende Fachkenntnisse und Prüfeinrichtungen erforderlich sind, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Mängel am Kraftfahrzeug, Erkennung von Mängeln durch Lenker, Fachkenntnisse, Fachkenntnisse für Mängelerkennung, Prüfeinrichtungen, Rost, Holmanschluss, Korrosion, Seitenholm, Scheinwerfereinrichtung, Auspuffanlage, Betriebsbremsanlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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