Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des I. D., vertreten durch Rechtsanwalt V. K., D-66892 Bruchmühlbach-Miesau, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 28.09.2004, Zl VK-9035-2004, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Betrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 140,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 29.03.2004 um 15.18 Uhr in Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, amtliches Kennzeichen XY / XY (D) das Fahrzeug in Betrieb genommen und sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg beträgt. Durch die Beladung sei das erlaubte Gesamtgewicht von 40.000 kg um 9.140 kg überschritten worden. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sei die Masse um 5 vH, gerundet auf volle tausend kg, zu erhöhen (40 t).
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 1 in Verbindung mit § 4 Abs 7a KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und als Begründung auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 01.09.2004 verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass zu beachten sei, dass Herr I. D. nur Lenker des für ihn fremden Sattelkraftfahrzeuges gewesen sei und dieses nur kurzfristig gefahren habe. Bereits vor Fahrtantritt des Beschuldigten sei der LKW unter Überschreitung des Höchstgewichtes beladen worden. Insoweit habe dem Beschuldigten eine eingeschränkte Untersuchungspflicht oblegen. Dieser Untersuchungspflicht sei er auch ? soweit ihm dies zumutbar gewesen sei ? nachgekommen, da der Beschuldigte vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges die Sicherheit der Bremsen, Reifen, Lenkung und Beleuchtung überprüft habe. Weiters habe er auch die Sicherung der Ladung überprüft. Es sei zwar grundsätzlich der Fahrer eines Kraftfahrzeuges für die Einhaltung der zulässigen Höchstgewichte verantwortlich, er dürfe sich jedoch bei Übernahme eines bereits beladenen LKWs auf die Angaben des Verladers verlassen und brauche, wenn nicht ausnahmsweise Anzeichen für eine Überladung vorliegen würden, das Gewicht nicht selbst zu ermitteln.
Laut Angaben des Verladers sei das Sattelkraftfahrzeug nicht überladen gewesen. Eine Überprüfung des Gewichtes sei durch den Beschuldigten unmöglich gewesen, zumal eine entsprechende Waage vor Fahrtantritt nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Beschuldigte habe auch keine Veränderungen am Fahrzeug feststellen können, weshalb ihm kein Verschulden treffe.
Darüber hinaus seien dem Beschuldigten binnen der Verfolgungsverjährungsfrist nicht sämtliche wesentlichen Tatbestandsmerkmale vorgehalten worden, da aufgrund der Vorhalte der Erstbehörde nicht ersichtlich sei, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht des vom Beschuldigten gelenkten Kraftfahrzeuges 38.000 kg, 39.000 kg oder 42.000 kg betragen habe. Es sei sohin keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung gesetzt worden, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie den Aktenvermerk vom 02.12.2004 betreffend der Angaben des Meldungslegers GI F. S. Am 02.12.2004 fand eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt. Der Berufungswerber ist trotz ausgewiesener Ladung nicht zu diesem Termin erschienen.
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschuldigte fuhr am 29.03.2004 mit dem Sattelkraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen XY und XY (D) auf der A 12 Inntalautobahn im Gemeindegebiet von Kundl. Bei der Kontrollstelle Kundl auf der A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 wurde das vom Beschuldigten gelenkte Sattelkraftfahrzeug mit der geeichten Brückenwaage (Kontrollstelle Kundl) verwogen. Das gewogene Gewicht betrug 49.200 kg und errechnet sich abzüglich einer Verkehrsfehlergrenze von 60 kg, das im Spruch angeführte Gesamtgewicht von 49.140 kg. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges betrug 40.000 kg.
Die gegenständliche Waage ist gemäß Erlass des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.10.2001, Geschäftszahl VIb4-S06/546-01, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen und geeicht. Die Waage wurde am 03.09.2003 mit Eichschein Nr ES 46/2003 geeicht und ist die Eichung gültig bis 31.12.2005.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte vor Fahrtantritt das Fahrzeug ausreichend auf eine eventuelle Überladung überprüft hat. Das Fahrzeug ist durch einen Verlader beladen worden. Eine Verwiegung vor Ort durch den Beschuldigten ist nicht erfolgt.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Tatort, die Tatzeit, das Fahrzeug und die Person des Lenkers anlangt, aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl, VAAST Wiesing vom 29. März 2004, Zl A/3390/2004. Für die Behörde hat sich keine Veranlassung ergeben, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel ziehen. Zunächst ist dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigten, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Die Feststellungen bezüglich des Gesamtgewichtes ergeben sich ebenfalls aufgrund der vorangeführten Anzeige, ebenso wie die gültige Eichung der Waage zum Zeitpunkt der Verwiegung und wird dieser Sachverhalt vom Beschuldigten selbst auch nicht in Abrede gestellt.
Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit des mittels einer geeichten Waage festgehalten Gesamtgewichtes in Zweifel zu ziehen. Einem mit Gewichtskontrollen befassten Organ der Straßenaufsicht ist es darüber hinaus grundsätzlich zuzubilligen, dass es Verwiegungen ordnungsgemäß durchführen kann. Der Berufungswerber hat auch keine konkreten Tatsachen vorgebracht oder aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit des Wiegevorganges erwecken hätten können.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhänger die Summe der Gesamtgewicht sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Container und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannte Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend kg, zu erhöhen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.
Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker erst ein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen;
§ 134 Abs 1 KFG lautet wie folgt:
Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass das vom Beschuldigten gelenkte Sattelkraftfahrzeug ein Gesamtgewicht von
49.140 kg (unter Berücksichtigung der Messtoleranz) zum Zeitpunkt der Kontrolle aufgewiesen hat. Aufgrund des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des gegenständlichen Fahrzeuges von 40.000 kg wurde das höchstzulässige Gesamtgewicht sohin um 9.140 kg überschritten. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sohin in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Bei der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 2.Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaft machen? bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Bloßes Leugnen reicht für eine ?Glaubhaftmachung? nicht aus (VwGH 24.05.1989, 89/02/00017 ua).
Der Beschuldigte bestreitet ein Verschulden seinerseits, da er das Fahrzeug nicht selbst beladen habe und ihm vom Verlader bestätigt worden sei, dass das zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten worden sei. Darüber hinaus habe er vor Inbetriebnahme die Sicherheit der Bremsen, Reifen, Lenkung und Beleuchtung überprüft ebenso wie die Sicherung der Ladung. Das Fahrzeug habe keine Unregelmäßigkeiten bzw Hinweise auf eine Überladung aufgewiesen. Darüber hinaus habe es keine Möglichkeit für den Beschuldigten gegeben, eine Verwiegung des Fahrzeuges durchzuführen.
Mit diesem Vorbringen kann auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht werden. Weder die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt zu schätzen, schließt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Lenkers bei einer Überladung aus, weil es zumutbar ist, sich die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich einer fachkundigen Person zu bedienen oder aber im Zweifel nur eine geringer Menge zu laden (VwGH vom 22.02.1195, 95/03/0001). Dass der Berufungswerber selbst nicht jene fachlichen Kenntnisse besessen hat, um ohne Verwiegung eine zuzutreffende Einschätzung des Gewichtes der Ladung vorzunehmen, ist bereits dadurch dokumentiert, dass das zulässiges Gesamtgewicht überschritten war. Auch die Fachkenntnisse des Verladers haben offenkundig nicht ausgereicht, um eine gesetzmäßige Beladung sicherzustellen, wie der Lenker eines Fahrzeuges durch die gesetzlichen Verankerungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des für die Beladung Anordnungsbefugten nicht von der ihn gemäß § 102 Abs 1 KFG treffenden Verpflichten trugen (VwGH 16.01.1985, Sammlung 11641 A).
Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass er sich eines Verladers bedient habe und er sohin nur eingeschränkt verpflichtet gewesen wäre Untersuchungen anzustellen, ob das Fahrzeug überladen war ist anzuführen, dass dieser Einwand ins Leere geht. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, enthebt § 101 Abs 1a KFG den Lenker und den Zulassungsbesitzer nicht der Verpflichtungen gemäß § 102 Abs 1 bzw § 103 Abs 1 KFG hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges, sondern führt diese Bestimmung eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten ein (vgl VwGH 20.05.1998, Zl 97/03/0250 ua).
Dass der Beschuldigte vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges die Sicherheit der Bremsen, Reifen, Lenkung und Beleuchtung überprüft hat, ebenso wie die Sicherung der Ladung reicht im gegenständlichen Fall ebenfalls für die Darlegung eines mangelnden Verschuldens nicht aus, da es der Beschuldigte unterlassen hat, eine Überprüfung des Fahrzeuges betreffend einer eventuellen Überladung vorzunehmen. Der Beschuldigte hat sich offensichtlich lediglich auf die Aussagen des Verladers verlassen und keinerlei weiteren Bemühungen angestellt, das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges zu überprüfen.
Es steht sohin für die Berufungsbehörde fest, dass der Berufungswerber vor Inbetriebnahme des betreffenden Sattelkraftfahrzeuges der Prüfung nicht im geforderten Ausmaß nachgekommen ist und das Sattelkraftfahrzeug bzw dessen Beladung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen haben, da das Gesamtgewicht 49.140 kg betragen hat. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Aufgrund des Umstandes, dass das vom Beschuldigten ein mangelndes Verschulden nicht nachgewiesen werden konnte, hat er jedenfalls eine fahrlässige Tatbegehung zu verantworten.
Betreffend des weiteren Einwandes des Beschuldigten, dass ihm binnen der Verfolgungsverjährungsfrist nicht sämtliche Tatbestandselemente vorgehalten worden seien, da nicht ersichtlich sei, wie hoch beim dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug das höchstzulässige Gesamtgewicht ist, ist auszuführen, dass im Spruch des Straferkenntnisses als auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Erstbehörde vom 09.07.2004 jeweils angeführt ist, dass das erlaubte Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges 40.000 kg betragen hat. Es wurden dem Beschuldigten sämtliche wesentliche Tatbestandselemente vorgeworfen, weshalb der diesbezügliche Einwand des Beschuldigten ins Leere geht.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die in Rede stehende Vorschrift über Gewichtsbeschränkung soll insbesondere der Schädigung von Straßenbauanlagen entgegenwirken. Diese Schutzinteressen wurden aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Überladung in einem nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt. Darüber hinaus war auch davon auszugehen, dass aufgrund der Überladung des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges im Ausmaß von mehr als 22 Prozent auch das Fahrverhalten des Fahrzeuges entsprechend verändert war und sohin aufgrund eines veränderten Fahrverhaltens des vom Beschuldigten gelenkten Sattelkraftfahrzeuges auch von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen war. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Beschuldigte gab an, dass er kein Einkommen habe und auch über kein Vermögen verfüge. Der Beschuldigte sei verheiratet und habe zwei Kinder.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, als erschwerend nichts.
Dennoch ist auch die Berufungsbehörde der Ansicht, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im gegenständlichen Fall nicht als überhöht anzusehen ist. Dies insbesondere im Hinblick auf die gravierende Gewichtsüberschreitung und der dadurch in nicht unerheblichem Maße entstandenen Schädigung des Interesses an der Verkehrssicherheit, zumal Gewichtsbeschränkungen insbesondere dazu dienen, Gefahren im Straßenverkehr möglichst gering zu halten. Auch als spezial- und generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der vorliegenden Höhe geboten, um den Berufungswerber und auch andere Verkehrsteilnehmer von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus wurde der Strafrahmen trotz der Schwere der Übertretung lediglich zu einem Ausmaß von rund 30 Prozent ausgeschöpft, weshalb eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht kam.
Die Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG lagen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.