TE UVS Tirol 2004/03/30 2003/17/186-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn H. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. H., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 20.08.2003, Zahl VK-9237-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 8,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist insofern zu berichtigen, als die verletzte Rechtsvorschrift § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs 7a KFG zu lauten hat.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 24.07.2002 um 13.44 Uhr

Tatort: Gries am Brenner, auf der A 13, bei Strkm 34.200, in Richtung Innsbruck

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug,

beh. Kennzeichen: SZ-XY (A) (Sattelzugfahrzeug)/XY (D)

(Sattelanhänger)

 

Sie sind Ihrer Verpflichtung als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges im Sinne des § 103 Abs 1 Kraftfahrgesetz nicht nachgekommen, weil mit dem verbundenen Sattelanhänger das tatsächliche Gesamtgewicht 40.500 kg betragen hat und somit die zulässige Summe der Gesamtgewichte (bei einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kfz der betreffenden Art) von 40.000 kg um 500 kg überschritten wurde.?

 

Dem Berufungswerber wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 7a KFG zur Last gelegt und über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, dass es anhand des gegenständlichen Ladeauftrages nicht zu einer Überladung hätte kommen können. Das Ladungsgewicht habe die Nutzlast des Fahrzeuges nicht überschritten. Sämtliche Fahrten würden vom Firmensitz aus disponiert. So wisse man, welche Gütermengen zu transportieren seien. Dementsprechend würden diesen Ladungen die geeigneten Gütermengen zugewiesen. Nicht nur der Fahrzeugtyp, sondern auch die technischen Merkmale seien für eine Zuteilung ausschlaggebend. So befänden sich im Fuhrpark des Beschuldigten Sattelkraftfahrzeuge mit unterschiedlichen Eigengewichten und unterschiedlichen Lasten.

 

Das für die gegenständliche Fahrt disponierte Sattelkraftfahrzeug weise ein Eigengewicht von gesamt 13.820 kg (6.920 kg für die Sattelzugmaschine und 6.900 kg für den Sattelauflieger) und somit eine zulässige Nutzlast von 26.180 kg auf. Bei Auftragserteilung sei dem Beschuldigten mitgeteilt worden, dass die Ladung ein Gesamtgewicht von 24.538 kg aufweise. Aus diesem Grunde habe er die gegenständlichen Fahrzeuge für diesen Transport eingesetzt. Dass das zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg überschritten worden sei, werde bestritten, zumal laut Unterlagen ein maximales Gewicht von

38.358 kg möglich gewesen sei. Anhand des gegenständlichen Ladeauftrages hätte es nicht zu einer Überladung kommen können. Das Ladungsgewicht habe die Nutzlast des Fahrzeuges nicht überschritten. Es sei für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen, dass es bei diesem Transport zu einer Überladung habe kommen könne.

 

Im Unternehmen des Beschuldigten würden alle Mitarbeiter, insbesondere LKW-Fahrer, vor Aufnahme der Ihnen zugewiesenen Arbeiten eingehend geschult und auf ihre Aufgabenbereiche vorbereitet. Ein wesentlicher Teil der Schulungen bei LKW-Fahrern sei die Wissensvermittlung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes. Die LKW-Fahrer würden auch dahingehend informiert, dass Verstöße gegen diese gesetzlichen Bestimmungen mit Strafe bedroht seien und würden daher angehalten, diese gesetzlichen Bestimmungen strikt einzuhalten.

 

Nach der Einstellung eines LKW-Fahrers fänden nachfolgend laufend Schulungen und Kontrollen statt. Auch der betroffene Fahrer, der die verfahrensgegenständliche Fahrt gemacht habe, sei auf diese Bestimmungen eindringlich hingewiesen und entsprechend unterrichtet worden.

 

Der Beschuldigte komme seiner gesetzlichen Verpflichtung dadurch nach, dass er sämtliche LKW-Fahrer seines Unternehmens entsprechend schule und kontrolliere.

 

Bei Einstellung erhielten die LKW-Fahrer Unterlagen ausgefolgt, in welchen die wesentlichen Gesetzesbestimmungen kurz und übersichtlich zusammengefasst seien. Es fänden betriebsintern laufend Fortbildungskurse statt. Fehler oder Verstöße gegen die Rechtsvorschriften würden je nach Qualität individuell bearbeitet und abgestellt oder bei allgemeinem Interesse auch zum Anlass genommen, sämtliche Fahrer im Rahmen der Schulung oder von Informationssendungen aufzuklären.

 

Dem Fahrer würden folgende Sanktionen drohen:

-Ermahnung bei erstem Vergehen

-Entzug des eigenen Fahrzeuges bei zweitem Vergehen -Reduzierter Einsatz im Wechselbetrieb bei weiterem Vergehen -Kündigung bzw Entlassung bei weiterem Vergehen

 

Wenn ein Fahrer mehr als sechs Monate unbeanstandet bleibe, beginne der Sanktionenkatalog wiederum mit Ermahnung.

 

Im Betrieb des Beschuldigten würden laufend Nachschulungen abgehalten, die sich sowohl auf rechtliche als auch auf technische Belange beziehen würden. Die Fahrer würden jeweils bestätigen, dass sie an diesen Schulungen teilgenommen und Schulungsunterlagen ausgefolgt erhalten hätten.

 

Der betroffene Fahrer habe aufgrund der Schulungen über die einschlägigen Bestimmungen Bescheid gewusst. Der Beschuldigte sei seinen gesetzlichen Verpflichtungen mehr als ausreichend nachgekommen, sodass gegen ihn auch nicht der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens erhoben werden könne. In der Anzeige des LGK für Tirol sei angeführt, dass es nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass am Sattelanhänger Leerpaletten bzw Waren aufgeladen worden seien, die nicht am Frachtbrief angeführt gewesen seien. Dass der Lenker möglicherweise aus eigenem Antrieb und ohne Kenntnis des Beschuldigten Waren geladen habe, führe zu einem unvorhersehbaren Ereignis, welches der Beschuldigte nicht zu verantworten habe, zumal der Lenker diesbezüglich im Unternehmen nicht auffällig geworden sei.

 

Weiters würden im Behördenakt jegliche Ausführungen fehlen, wie diese Verwiegung stattgefunden habe, welche Meßmethode angewandt worden sei und wie der Anzeigenleger bei der Messung im einzelnen vorgegangen sei.

 

Um den Beschuldigten in die Verantwortung zu ziehen, sei es nicht ausreichend, nur die Übertretung festzustellen, sondern sei es erforderlich, das genaue Ausmaß der Überschreitung festzustellen. Dies sei im gegenständlichen Fall unterlassen worden. Es sei nicht ersichtlich, ob die erforderlichen Toleranzen und die entsprechenden Verkehrsfehler berücksichtigt worden seien. Weiters sei bei einer öffentlichen Waage auch ein Wiegemeister zur Durchführung der Verwiegung vorgesehen. Die Feststellung der Behörde, dass der amtshandelnde Beamte als Wiegemeister ausgebildet sei und bei auftretenden Fehlern die Verwiegung eingestellt worden wäre, bedürfe eines Beweises. Die Rechtmäßigkeit der Verwiegung werde daher ausdrücklich bestritten.

 

Die Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses sei nicht rechtmäßig, da dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden sei, dass er es unterlassen habe, Vorkehrungen zu treffen, um einen Verstoß gegen das KFG zu verhindern.

 

Weiters sei als Tatort der Sitz des Unternehmens nicht angeführt, weshalb dem Täter der Tatort nicht ordnungsgemäß vorgehalten worden sei. Durch die inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung könne der Tatort nicht mehr sanierbar.

 

Auch sei die angegebene Tatzeit denkunmöglich, da zu diesem Zeitpunkt eine Kontrolle stattgefunden habe, ohne dass der Beschuldigte anwesend gewesen sei. Die Übergabe des Fahrzeuges habe bereits vor der Anhaltung stattgefunden. Eine Sanierung der Tatzeit sei auch hier aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Aus der Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Schönberg vom 24.07.2002, Zahl A1/0000006661/01/2002, geht hervor, dass J. W. das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SZ-XY (A), dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber sei, samt Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY, am 24.07.2002 um 13.44 Uhr auf der A 13 bei Straßenkilometer 34.200 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner gelenkt habe und einer Kontrolle unterzogen worden sei. Mit Hilfe der geeichten öffentlichen Brückenwaage am Brenner wurde festgestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 500 kg überschritten wurde.

 

Die Angaben in der Anzeige sind objektiviert durch den sich im erstinstanzlichen Akt befindenden Wiegeschein und den Eichschein für die Brückenwaage am Brenner. Auf dem Wiegeschein ist eindeutig ersichtlich, dass das Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) am 24.07.2002 um 13.44 Uhr 40,5 t betragen hat. Aufgrund des Eichscheines ist ersichtlich, dass es sich bei der zur Verwiegung verwendeten Waage am Brenner um eine nichtselbsttätige Waage der Bauart MCI-W handelt, deren letzte Eichung am 25.09.2001 stattfand. Wie aus dem Eichschein weiters ersichtlich, verliert die Eichung ihre Gültigkeit, wenn einer der in § 48 MEG angeführten Gründe gegeben ist, jedenfalls aber mit Ablauf der Nacheichfrist am 31. Dezember 2003.

 

Aufgrund der Anzeige wurde dem Berufungswerber mit Strafverfügung der Erstbehörde vom 10.12.2002 als Zulassungsbesitzer eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 7a KFG zur Last gelegt, welche der Berufungswerber fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung beeinspruchte. Nach Gewährung der Akteneinsicht an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 05.02.2003, richtete dieser am 26.02.2003 eine schriftliche Stellungnahme an die Erstbehörde, in der er im wesentlichen dieselben Argumente wie in der Berufung vorbrachte. Dieser Stellungnahme legte der Berufungswerber eine Kopie des Frachtbriefes bei, auf dem als Bruttogewicht der transportierten Ware 24.538 kg angegeben ist.

 

In der Folge nahmen die anzeigenden Beamten des Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, S., mit Schreiben vom 16.03.2003 zu dem Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 26.02.2003 im wesentlichen dahingehend Stellung, dass vom Anzeigenverfasser nicht beurteilt werden könne, ob dem Fahrzeughalter fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Angeführt werde, dass nicht ganz ausgeschlossen werden könne, dass am Sattelanhänger Leerpaletten bzw auch Waren aufgeladen gewesen seien, welche am Frachtdokument nicht angeführt gewesen seien. Es werde immer wieder festgestellt, dass Lenker Waren für sich selbst oder für einen dritten mitführen würden. Zur Verwiegung wurde ausgeführt, dass das Sattelkraftfahrzeug auf der geeichten öffentlichen Brückenwaage Brenner-Einreise verwogen worden sei. Die Waage stelle sich nach jeder Verwiegung automatisch auf 0,0 ein. Das verwogene Gewicht werde einmal in der Waage (für den Lenker ersichtlich) und einmal in der Waagkabine auf einem Display angezeigt. Zum Ausdrucken des Wiegescheines müsse sich der mit der Verwiegung befasste Beamte in die Waage begeben, wo neben dem Fahrer der Wiegeschein ausgedruckt werde. Dabei werde am Laufzettel das Kennzeichen des Fahrzeuges (zumindest Zugfahrzeuges) festgehalten und vom Lenker werde der Führerschein zur Kontrolle gefordert. Anschließend werde das Lastkraftfahrzeug am Parkplatz abgestellt und der Lenker komme zur weiteren Amtshandlung in die Waagkabine. Im Falle von auftretenden Fehlern würde die Verwiegung eingestellt werden. Der amtshandelnde Beamte sei als Wiegemeister ausgebildet. Dieser Stellungnahme legten die anzeigenden Beamten den Eichschein der nicht selbsttätigen Brückenwaage in Gries am Brenner, Brennerpass ? Einreise, sowie den Wiegeschein vom 24.07.2002, 13.44 Uhr, bei.

 

In seiner darauf folgenden Stellungnahme bestritt der Berufungswerber wiederholt die Rechtmäßigkeit der Verwiegung und brachte im wesentlichen vor, dass der Beschuldigte seinen Sorgfaltspflichten durch das in seinem Unternehmen vorhandene Schulungs- und Kontrollsystem entsprochen habe.

Im Anschluss daran erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

§ 4 Abs 7 a KFG bestimmt, dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem  Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42000 kg nicht überschreiten darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

 

Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nur dann würde der Beschuldigte straffrei bleiben. Es wäre somit Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht.

 

Der von der Erstbehörde dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegte Sachverhalt steht als erwiesen fest.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass es anhand des gegenständlichen Ladeauftrages nicht zu einer Überladung hätte kommen können, da das Ladungsgewicht die Nutzlast des Fahrzeuges nicht überschritten habe und es daher für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen sei, dass es bei diesem Transport zu einer Überladung kommen könne, ist entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber seiner Verpflichtung nach § 103 Abs 1 KFG nicht schon allein dadurch nachkommt, indem er entsprechende Ladeaufträge vom Firmensitz aus disponiert. Um mangelndes Verschulden an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen, hat der Berufungswerber ein Schulungs- und Kontrollsystem nachzuweisen, aufgrund dessen er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten kann. Der Nachweis eines derartigen Kontrollsystems ist dem Berufungswerber jedoch nicht gelungen.

 

Die Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich seines Schulungs- und Kontrollsystems stellen lediglich allgemeine Ausführungen dar, die nicht aufzeigen, worin nun im gegenständlichen Fall das Kontrollsystem besteht, wie vorgegangen wurde, um die Verwaltungsübertretung zu verhindern und wie das Kontrollsystem bezogen auf den gegenständlichen Fall funktioniert. Das Vorbringen, die Lenker regelmäßig zu schulen, zu belehren und stichprobenartig zu überwachen reicht zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (VwGH 12.7.1995, 95/03/0049). Darüber hinaus wird in den vom Berufungswerber genannten Schulungen, wie aus der Berufung ersichtlich, darauf, geachtet, dass den Lenkern die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes vermittelt werden. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch um die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, weshalb das Schulungs- und Kontrollsystem auch aus diesem Grund nicht ausreichend und geeignet erscheint.

 

Hinsichtlich des Vorbringens des Berufungswerbers, dass anlässlich der Verwiegung die Verkehrsfehler nicht berücksichtigt worden seien, ist auszuführen, dass die Höhe der Überschreitung des Gesamtgewichtes für die Tatbestandsmäßigkeit der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht ausschlaggebend ist (VwGH vom 28.10.1998, Zl 98/03/0184).

 

Nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gilt ein geeichtes Messgerät gemäß § 44 MEG als geeicht. Der Eichschein für die gegenständliche Waage im Akt sagt aus, dass die Waage zum Zeitpunkt der Verwiegung geeicht war. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der die Verwiegung durchführende Beamte für die gegenständliche Waage entsprechend geschult wurde. Ein wie vom Berufungswerber geforderter speziell ausgebildeter Wiegemeister ist nicht notwendig. Der Berufungswerber hat somit keine konkreten Umstände geltend gemacht, die das Messergebnis in Zweifel ziehen. Die Verwiegung wurde an einer geeichten Waage unter Berücksichtigung der Verwendungsbestimmungen durchgeführt.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers bezüglich des Tatortes und der Tatzeit ist auszuführen, dass Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG nicht der Standort des Fahrzeuges ist. Gerade die Vorsorgehandlungen werden keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein, weil die verpönte Überladung durchaus auch erst später zustande kommen kann. Damit wäre aber auch eine zielführende Verfolgung der in Rede stehenden Tat oft mit unüberwindlichen, den staatlichen Strafanspruch beseitigenden Schwierigkeiten verbunden, was gerade auch durch den Umstand erhellt wird, dass die damit verbundene Tatzeit in vielen Fällen nicht festgestellt werden könnte (VwGH 08.09.1995, 95/02/0238). Die Tatzeit und der Tatort sind demnach ausreichend konkretisiert.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als mildernd und als erschwerend wurde kein Umstand berücksichtigt. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten liegen keine Angaben vor, weshalb von zumindest ausreichenden Verhältnissen auszugehen war.

 

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheint die verhängte Strafe von Euro 40,00 bei einem möglichen Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG von bis zu Euro 2.180,00 als schuld- und tatangemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Unterlagen, ausgefolgt, Fortbildungskurse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten