Die Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, sich vor Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges von dessen vorschriftsgemäßem Zustand - soweit zumutbar - zu überzeugen, schließt auch die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das ?Sich-Überzeugen" zum Ergebnis führte, dass das Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht.