TE UVS Tirol 2004/09/21 2004/20/193-2

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Veröffentlicht am 21.09.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn W. O., geb. XY, vertreten durch RA Dr. B. H., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.07.2004, Zl. VK-164-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind im gegenständlichen Fall Euro 29,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.07.2004, Zl. VK-164-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 04.12.2003 um 16.58 Uhr

Tatort: Schönberg i.St., A13 Brennerautobahn bei Km 8,300 in Fahrtrichtung Brenner

Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY

 

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gem. § 101 Abs 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs 1 lit a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

Bescheiddaten: Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Zl:

IIb2-3-5-52/708 vom 7.05.2003. Nicht erfüllte Auflage: Punkt 9. Die Lastfahrt wurde entgegen des Punktes 9 nicht bei Tageslicht, sondern bei Dämmerung, kurz vor Einbruch der Dunkelheit, durchgeführt.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 5 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 145,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden gemäß § 134 Abs 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

Euro 14,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 angerechnet)?

 

Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

 

?In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.07.2004, Zl VK-164-2004, binnen offener Frist durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol und führt aus wie folgt:

 

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe am 04.12.2003, um

16.58 Uhr in der Gemeinde Schönberg, A13 bei km 8,300 als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges XY obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass die gem. § 101 Abs 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind. Bescheiddaten: IIb2-3-5-52/708 vom 07.05.2003. Nicht erfüllte Auflage: Punkt 9.

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wird zur Gänze angefochten.

 

I. Zum Sachverhalt:

Der Beschuldigte hat die Fahrt bei Tageslicht angetreten. Zu diesem Zeitpunkt steht die Zulässigkeit der Fahrt außer Streit.

 

Auf der Fahrt zum Brenner wurde der LKW-Fahrer angehalten und in weiterer Folge von den Gendarmeriebeamten kontrolliert. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass das Fahrzeug eine Überlänge aufwies. Für die Verwendung eines derartigen Fahrzeuges bedarf es einer Genehmigung durch das Amt der Tiroler Landesregierung.

 

Eine solche Genehmigung wurde erteilt und der betroffene Fahrer führte diesen Genehmigungsbescheid bei der gegenständlichen Fahrt mit und legte diesen auch den Beamten vor.

 

Zum Zeitpunkt der Anhaltung hatte zwar bereits die Dämmerung begonnen, doch herrschte noch soviel Tageslicht, um eine ausreichende Sichtweite zu gewährleisten.

 

II. Zu den Sichtverhältnissen:

1.) Laut der Anzeige der VA Schönberg vom 05.12.2004 herrschte am Ende der Amtshandlung bereits Dunkelheit.

In seiner ergänzenden Stellungnahme führt der Meldungsleger jedoch aus:

?Dass am 04.12.2003 um 16.58 Uhr die Dämmerung schon so weit fortgeschritten war, und nicht wie von Dr. H. behauptet, sich die Tatzeit in der ersten Dämmerungsphase befand, beweist die Tatsache, dass zum damaligen Zeitpunkt alle - so weit wie möglich beobachtet, auf der A 13 in Fahrtrichtung Schönberg fahrenden Verkehrsteilnehmer das Abblendlicht eingeschaltet hatten."

 

a) Der Meldungsleger bezeichnet selbst die Lichtverhältnisse einmal als Dunkelheit und dann wieder bloß als Dämmerung.

Der Begriff der Dämmerung im Sinne des § 60 StVO ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung immer nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Solange das natürliche Licht ausreicht, um alle bedeutsamen Vorgänge im Verkehr wahrnehmen zu können, besteht zB keine Verpflichtung zur Beleuchtung von Fahrzeugen. So waren zur konkreten Tatzeit die am Tatort (Freiland, Autobahn, Gebirge) bestehenden Lichtverhältnisse derart, dass das natürliche Licht im Straßenverkehr noch völlig ausgereicht hat und so eine Sichtweite von mehr als 200 Metern gegeben war. Die Tatzeit befand sich in der ersten Dämmerungsphase.

 

Es ist somit im Sinne dieser Rechtsprechung nicht entscheidend, wie der Meldungsleger die Lichtverhältnisse benennt, sondern ob eine Sichtweite von mehr als 200 Metern gegeben war. Diesbezüglich finden sich aber weder in der Anzeige vom 05.12.2004 noch im anschließend durchgeführten Ermittlungsverfahren entsprechende Angaben.

 

Es wird daher die Einvernahme des Meldungslegers ausdrücklich beantragt zur Frage welche Sichtweite am Anhalteort zur Anhaltezeit gegeben war.

 

b) Wenn der Meldungsleger angibt, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung die anderen Fahrzeuge bereits das Abblendlicht eingeschaltet hatten, ist dies ein Hinweis, dass noch ausreichend Sicht bestanden hätte.

 

Gemäß § 99 Abs 1 KFG ist bei jedem Grad der Dämmerung das Abblendlicht einzuschalten.

Wäre bereits Dunkelheit eingetreten, dann hätten zumindest einige Fahrzeuge das Fernlicht eingeschaltet gehabt.

 

Wie bereits in der Stellungnahme vom 08.04.2004 ausgeführt, hatte zum Zeitpunkt der Anhaltung zwar bereits die Dämmerung begonnen, doch herrschte noch soviel Tageslicht, um eine ausreichende Sichtweite zu gewährleisten.

 

Der Umstand dass andere Verkehrsteilnehmer also das Abblendlicht eingeschaltet hatten, kann lediglich ein Indiz dafür darstellen, dass die Dämmerung eingetreten war. Einen Beweis dafür, dass eine ausreichende Sichtweite nicht gegeben war, kann er keinesfalls erbringen.

 

2.) Der Meldungleger führt in seiner ergänzenden Stellungnahme weiter aus, dass der astronomische Sonnenuntergang in Innsbruck am 04. 12. 2003 um 16.25 Uhr war.

 

In der Anzeige vom 05.12.2003 wird als Tatort gegenständlicher Übertretung die Gemeinde Schönberg im Stubaital angeführt.

 

Für die Beurteilung der Frage der Sichtverhältnisse ist daher ausschließlich auf die Gemeinde Schönberg, als Tatort, abzustellen. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass die Gemeinde Schönberg eine um rund 500 Meter höhere Seehöhe aufweißt, als die Stadt Innsbruck.

 

Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass sich mit zunehmender Seehöhe auch der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs verzögert.

 

Es wird daher gestellt der Antrag, die Behörde möge zu folgenden Fragen eine Stellungnahme des ZAMG für Tirol einholen:

 

Wann ging am 04.12.2003 in der Gemeinde Schönberg die Sonne unter. Wie lange dauerte die Dämmerungsphase.

Welche Wetterbedingungen herrschten am Tatort zur Tatzeit.

 

Dies zum Beweis dafür, dass noch ausreichende Sichtverhältnisse herrschten, um gegenständlichen Transport durchzuführen.

 

III. Mangelhafte Begründung:

Die Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass die Angaben des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung gewertet werden würden und vielmehr den Angaben des Meldungslegers Glauben geschenkt wird.

 

Unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicherheitswachebeamten einschließlich seiner ergänzenden Berichte (?Relationen") als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, berechtig der im Verwaltungsstrafverfahren der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des - als Zeugen nicht vernommenen - Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (Meldungsleger) schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Tat (Übertretung der Verwaltungsvorschrift) als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen (VwGH vom 18.04.1980, 1039/78).

 

Dem Meldungsleger als unter Diensteid stehenden Beamten kommt nicht ein generell höheres Maß an Glaubwürdigkeit zu als anderen Personen (VwGH 27.06.2001, 99/09/0159).

 

Im Sinne dieser Rechtssprechung genügt die Behörde ihrer Beweispflicht nicht bereits dadurch, dass sie die Angaben des Beschuldigten - ohne Hinweis auf seine Unschlüssigkeit und Widersprüchlichkeit - als reine Schutzbehauptung und damit auch als Lüge qualifiziert.

 

Die Behörde hätte ausführen müssen, warum die Angaben des Beschuldigten unschlüssig und widersprüchlich sind und sie hätte dies auch begründen müssen.

 

Sofern die Behörde die Widersprüchlichkeit und Unschlüssigkeit nicht aufzuzeigen vermag, ist der Beschuldigte jedenfalls freizusprechen.

 

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VwGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05. 03. 1982, 81/08/0016 ua).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0016).

 

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua).

 

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VwGH 20.09.1983, 83/11/0019).

 

Aufgrund des § 58 Abs 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 04.05.1977, 1653/76).

 

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VwGH 21.02.1975 Slg 8769 A).

 

IV. Mangelhaftigkeit der Strafbemessung:

Auch bei der Strafmessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VwGH 28.10.1976, 195/76, 31.01.1979 Slg 9755 A, 29.10.1982, 81/02/0039, 18.11.1986, 86/07/0183 ua).

 

Ein Begründungsmangel ist bei der Strafbemessung nur dann nicht von Bedeutung, wenn über den Beschwerdefahrer die Mindeststrafe verhängt wurde. (VwGH 12.10.1978, Slg 9654 A).

 

Der Satz in der Begründung des Straferkenntnisses... dass gemäß § 19 VStG bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien, ist eine Scheinbegründung (VwGH 24.02.1981 Slg 10378 A).

 

V. Konkretisierung und Verjährung:

Entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG ist die Tat in sämtlichen Tatumständen genau zu beschreiben.

 

Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters, der Tatumstände, des Tatortes und auch der Tatzeit so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat und des Täters unverwechselbar feststeht.

 

Gerade diesem Erfordernis entspricht der bisherige Vorwurf nicht.

 

Tatumschreibung:

Gegenständlich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht.

 

Der Beschuldigte trat ungefähr eine Stunde vor gegenständliche Anhaltung seine Fahrt an. Die ausreichenden Sichtverhältnisse zu diesem Zeitpunkt stehen außer Streit und entsprach das Fahrzeug daher den kraftfahrzeuggesetzlichen Bestimmungen.

 

Der Vorwurf der Beschuldigte habe sich vor Fahrtantritt nicht vom Zustand des Fahrzeuges überzeugt ist somit falsch.

 

Vl. Verjährung:

Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Die Übertretung soll am 04.12.2004 begangen worden sein. Mit 04.06.2004 ist mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Eine Sanierung des Tatvorwurfes durch eine Richtigstellung der Tatumschreibung ist wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

 

VII. Anwendung des § 21 Abs 1 VStG:

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.

 

Trotz der Verwendung des Wortes ?kann? ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980, Zl 86118/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vor und wäre im Hinblick auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung als tat- und schuldangemessen auszusprechen.

 

Aus diesen Gründen wird gestellt der Antrag

1.) Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein möge gemäß § 64a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, Zl VK-164-2004, der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 29.07.2004 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung absehen.

 

in eventu:

2.) Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.07.2004, Zl. VK-164-2004, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.

 

Innsbruck, am 16. August 2004

W. O.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, durch Einsichtnahme in den von der Berufungsbehörde eingeholten Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.05.2003, Zl IIb2-3-5-52/708, und durch Einholung einer telefonischen Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik durch die Berufungsbehörde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

§ 102 Abs 1 KFG lautet:

?Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs 13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl Nr 461/1969, in der Fassung BGBl Nr 473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers erforderliche Gerät (Schlüssel) unter Verschluss mitgeführt hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, dass der Verschluss unverletzt war. Für das Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr 3821/85 dürfen ebenfalls nu r Schaublätter verwendet werden, die der Verordnung gemäß Abs 13 entsprechen.?

 

§ 101 Abs 5 KFG lautet:

?Transporte, bei denen die im Abs 1 lit a bis c angeführten oder die gemäß Abs 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden: ...?

 

§ 134 Abs 1 KFG lautet:

?Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.?

 

Punkt 9. der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.05.2003, Zl II2b-3-5-52/708, lautet:

 

?Der Transport darf nur bei Tageslicht, guten Straßen- und Sichtverhältnissen (Sichtweite mindestens 200 m) durchgeführt werden.?

 

Am 04.12.2003 um 16.58 Uhr wurde der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY Herr W. O. auf dem Parkplatz Europabrücke einer Verkehrskontrolle unterzogen und in der Folge angewiesen, die Fahrt erst am nächsten Tag wieder fortzusetzen. Der bescheidpflichtige Sondertransport der Fa. T. I. Transportgesellschaft mbH war auf der A13 von Patsch in Richtung Schönberg unterwegs. Die Ladung bestand aus 53 Stück 16 m und 30 Stück 18 m langen Leimbindern, weshalb für diese Fahrt eine Ausnahmegenehmigung erforderlich war. Mit Bescheid vom 07.05.2003, Zl II2b-3-5-52/708, des Landeshauptmannes von Tirol wurde für gegenständlichen Transport die Bewilligung gemäß §§ 101 Abs 5, 104 Abs 9 KFG unter Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zeit von 12.05.2003 bis 11.05.2004 erteilt.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommando, Verkehrsabteilung - Außenstelle Schönberg

i. St., Zl A1/8400/01/2003, aus einer im Akt der Erstbehörde befindlichen Stellungnahme des Meldungslegers vom 28.05.2004, aus dem von der Berufungsbehörde eingeholten Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol und werden im übrigen vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

Der Berufungswerber bringt in seiner Berufung vor, dass er die Fahrt bei Tageslicht angetreten habe und die Zulässigkeit der Fahrt für diesen Zeitpunkt außer Streit stehe. Zum Zeitpunkt der Anhaltung habe zwar bereits die Dämmerung eingesetzt, doch hätte noch soviel Tageslicht geherrscht, dass eine ausreichende Sichtweite gewährleistet gewesen sei. Der Umstand, dass andere Verkehrsteilnehmer zum Tatzeitpunkt bereits das Abblendlicht eingeschaltet hatten, könne lediglich ein Indiz dafür darstellen, dass die Dämmerung bereits eingetreten gewesen sei. Einen Beweis dafür, dass eine ausreichende Sichtweite nicht gegeben war, könne er keinesfalls erbringen. Des weiteren führt der Berufungswerber aus, dass laut ergänzend eingeholter Stellungnahme des Meldungslegers der astronomische Sonnenuntergang in Innsbruck am 04.12.2003 um 16.25 Uhr gewesen sei, als Tatort der Übertretung jedoch die Gemeinde Schönberg im Stubaital angeführt sei und es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne, dass sich mit zunehmender Seehöhe auch der Zeitpunkt des Sonnenunterganges verzögere.

 

Laut einer durch die Berufungsbehörde ergänzend eingeholten telefonischen Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ging die Sonne in Innsbruck am 04.12.2003 um 16.25 Uhr unter. Diese Auskunft deckt sich mit den Angaben des Meldungslegers in dessen Stellungnahme vom 28.05.2004. Die Differenz zwischen Sonnenuntergang in Innsbruck und dem Tatort Schönberg i.St. beträgt laut Auskunft der ZAMG höchstens eine Minute. Aus diesem Grund ist das Vorbringen des Berufungswerbers, dass es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne, dass sich mit zunehmender Seehöhe auch der Zeitpunkt des Sonnenunterganges verzögere, zwar nicht unrichtig aber nicht zielführend. Zutreffend, weil vernachlässigbar, ging die Erstbehörde in ihren Feststellungen daher vom Sonnenuntergang um

16.25 Uhr aus. Die Anhaltung und Verkehrskontrolle des gegenständlichen bewilligungspflichtigen Transportes erfolgte - wie oben dargelegt - um 16.58 Uhr, also gut eine halbe Stunde später. Die Dämmerungsphase dauert laut Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik im Dezember ca 30 Minuten. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass sich die Tatzeit am Tatort in der ?ersten Dämmerungsphase? befand, kann daher nicht gefolgt werden, zumal am Ende der Amtshandlung um 17.07 Uhr laut Angabe des Meldungslegers bereits die Dunkelheit hereingebrochen war. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschulden, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste

 

Gemäß der in Punkt 9. der Allgemeinen Nebenbestimmungen erteilten Auflage des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.05.2003, Zl IIb2-3-5-52/708, darf ein bewilligungspflichtiger Transport nur bei Tageslicht, guten Straßen- und Sichtverhältnissen (Sichtweite mindestens 200 m) durchgeführt werden. Wie der Berufungswerber zutreffend ausführt, ist der Begriff der Dämmerung immer nach den tatsächlichen Lichtverhältnissen zu beurteilen. Auch wenn laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 29.5.1979, 2 Ob 64/79, ZVR 1980/282) der Sonnenuntergang keineswegs mit dem Beginn der Dämmerung gleichzusetzen ist, hat der Berufungswerber gegen Punkt 9. leg cit verstoßen. Dem eingeschrittenen Gendarmeriebeamten war ein richtiges Urteil über die Lichtverhältnisse zur Tatzeit (4. Dezember, 16.58 Uhr) am Tatort zuzumuten und stehen im übrigen die zu dieser Zeit herrschenden Lichtverhältnisse im Einklang mit der Lebenserfahrung, sodass nicht mehr von Tageslicht iSv Punkt 9. der Allgemeinen Nebenbestimmungen des zitierten Bescheides gesprochen werden kann.

 

Ergänzend sei noch erwähnt, dass § 60 Abs 3 StVO und die hiezu ergangene Rechtsprechung auf die Beleuchtungspflicht von ?normalen? Fahrzeugen auf der Fahrbahn abzielt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Sondertransport, der aufgrund der in Punkt 9. erteilten Auflage der Allgemeinen Nebenbestimmungen des zitierten Bescheides einer noch strengeren Beurteilung zu unterziehen ist. Der Sondertransport darf nur bei Tageslicht durchgeführt werden. Zusätzlich müssen zum Tageslicht noch gute Straßen- und Sichtverhältnisse vorliegen. Es könnte also ohne weiteres auch der Umstand eintreten, dass die Fahrt untertags durchgeführt werden soll, jedoch aufgrund von schlechten Straßenverhältnissen, wie beispielsweise Schneefahrbahn, oder Nebel mit Sichtweite unter 200 m, ein Transport nicht stattfinden darf.

 

Des weiteren bringt der Berufungswerber vor, dass entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG die Tat in sämtlichen Tatumständen genau zu beschreiben sei und dass der bisherige Vorwurf diesem Erfordernis nicht entspreche, da der Berufungswerber ungefähr eine halbe Stunde vor gegenständlicher Anhaltung seine Fahrt angetreten habe und zu diesem Zeitpunkt die ausreichenden Sichtverhältnisse außer Streit stünden. Eine Sanierung des Tatvorwurfes durch eine Richtigstellung der Tatumschreibung sei wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung jedoch nicht mehr möglich.

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass die Identität der Tat - zB nach Ort und Zeit - unverwechselbar feststeht. Dieser letzteren Forderung ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er - im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren - in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg N.F. Nr 11.466/A).

 

Der Berufungswerber hat sich als Kraftfahrzeuglenker vor Fahrtantritt in Kenntnis über die für ihn und sein Kraftfahrzeug maßgeblichen straßenverkehrs-, kraftfahr- und abgabenrechtlichen Vorschriften zu setzen. Die Verpflichtung, sich vor der Inbetriebnahme davon zu überzeugen, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, soweit dies zumutbar ist, schließt auch die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene ?Überzeugen? zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht. Übertragen auf den gegenständliche Fall bedeutet dies, dass der Berufungswerber vor Antritt der Fahrt verpflichtet gewesen wäre, sich zu vergewissern, ob die gesamte Transportroute für die Fahrt - unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen des Bewilligungsbescheides - tatsächlich geeignet ist und gefahrlos befahren werden kann. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. Gemäß Punkt 9. der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides darf der Transport wie oben bereit ausgeführt ua nur bei Tageslicht durchgeführt werden. Es wäre sohin am Berufungswerber gelegen, sich vor Fahrtantritt über die Dauer des durchzuführenden Transportes - unter Berücksichtigung und Einbeziehung von verkehrsbedingten Verzögerungen mit denen möglicherweise gerechnet werden muss - zu informieren und bei Bedenken darüber die Fahrt zu unterlassen bzw früher anzutreten. Aus diesen Gründen hält die entscheidende Behörde an der Bezeichnung des Tatorts, wie sie die Erstbehörde vorgenommen hat, fest.

 

Aus all diesen Überlegungen gilt somit auch sein Vorbringen, wonach zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten sei, als widerlegt. Der Tatort bzw die Tatzeit waren ausreichend konkretisiert. Zudem hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG Akteneinsicht mit der Aufforderung zur Äußerung erhalten, was jedenfalls als taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG gilt (zB VwGH vom 13.12.2000, Zl 2000/03/0294).

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Bei der oben zitierten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Ein solches Schuld befreiendes Vorbringen wurde nicht erstattet.

 

Gesamt betrachtet lässt das Vorgehen des Berufungswerbers jenen Teil der Verantwortung vermissen, die ihn als Lenker eines LKWs und Berufskraftfahrer trifft, was ihm als Fahrlässigkeit anzulasten ist. Damit hat der Berufungswerber auch die subjektiven Tatbestände der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften verwirklicht.

 

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Verstoß gegen Punkt 9. der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.05.2003, Zl IIb2-3-5-52/708, schädigte das Interesse an der Verkehrssicherheit. Eine derartige Auflage verfolgt nämlich den Zweck, die zusätzlich auftretenden Gefahren, die durch einen Transport entstehen, der nur aufgrund einer hiezu erteilten Ausnahmebewilligung durchgeführt werden darf, auszugleichen. Die Verkehrssicherheit bei einem Sattelkraftfahrzeug, das mit 16 m bzw 18 m langen Leimbindern beladen war, ist eben nur bei Tageslicht gewährleistet. Der Unrechtsgehalt ist daher als nicht unerheblich einzustufen.

 

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, erschwerend war nichts zu werten. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Berufungswerber hat keine Angaben bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht, weshalb von der Berufungsbehörde von ausreichenden Verhältnissen auszugehen war. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 145,00 liegt in Anbetracht des möglichen Strafrahmens von maximal Euro 2.180,00 im untersten Bereich und konnte auf Grund des nicht unerheblichen Unrechtsgehaltes nicht geringer bemessen werden. Sie ist tat- und schuldangemessen und auch erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigte jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.

 

Trotz der Verwendung des Wortes ?kann? ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Absatz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980 zu Zl 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

 

Im gegenständlichen Fall lagen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG nicht vor, ist doch die strikte Einhaltung der Auflagen bei einem Sondertransport unerlässlich, um das auf Straßen ohnehin schon gegebene Risiko eines Verkehrsunfalls nicht noch weiter zu erhöhen und liegt in subjektiver Hinsicht auch kein lediglich geringfügiges Verschulden vor.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle, insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Transport, Tageslicht, guten, Straßen- und Sichtverhältnissen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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