Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des Herrn M. A. 5730 Mittersill, vertreten durch Ing. E. H., 5700 Zell am See, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.10.2004, Zl VK-25992-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 1 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 8,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 02.09.2004 um 16.40 Uhr in Absam auf der Mitterhoferstraße auf Höhe Haus Nr 9 als Lenker des Lastkraftwagens, amtliches Kennzeichen XY, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass am Lkw XY, gelb, keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette Nr L IL 0688 mit der Lochung 03/04 sei bereits abgelaufen gewesen.
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 1 KFG iVm § 36 lit e KFG iVm § 57a Abs 5 KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Vertreter fristgerecht Berufung hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe erhoben und darin ausgeführt, dass der Beschuldigte zur Zeit beim Bundesheer sei und mit dem Geld vom Bundesheer seine Familie zu ernähren habe. Es sei richtig, dass er sich vergewissern hätte müssen, habe aber nicht daran gedacht, dass Derartiges möglich sei, da er gewusst habe, dass der Pritschenwagen direkt von der Inspektion in Salzburg gekommen sei. Es wurde beantragt, die Strafe herabzusetzen.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter das gegenständliche Straferkenntnis lediglich betreffend der Strafhöhe bekämpft, ist der Spruch selbst und die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in Rechtskraft erwachsen und war sohin nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 zu bestrafen, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L370 vom 31.12.1985, S1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L370 vom 31.12.1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L353 vom 17.12.1990, S12, zuwider handelt.
Der Beschuldigte gab in der Berufung an, dass er zur Zeit beim Bundesheer sei und mit dem Einkommen, das er bei Bundesheer erziele, auch seine Familie zu ernähren habe. Konkrete Angaben darüber, wie hoch sein Einkommen beim Bundesheer und für wie viele Personen der Beschuldigte sorgepflichtig ist, machte der Beschuldigte jedoch nicht.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen, als erschwerend war kein Umstand zu werten.
Der Unrechtsgehalt gegenständlicher Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal durch die regelmäßige Begutachtung eines Fahrzeuges die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges gewährleistet werden soll.
Aufgrund des Umstandes, dass gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 geahndet werden kann, über den Beschuldigten jedoch lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00 verhängt wurde, ist aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte über unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse verfügen sollte. Die verhängte Geldstrafe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen und kam eine weitere Herabsetzung der Strafe sohin nicht in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.