TE UVS Wien 2004/07/23 03/P/34/694/2003

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Veröffentlicht am 23.07.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Osinger in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 5.12.2003 auf Grund der Berufung von Herrn Mensur H gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat F, vom 19.12.2002,

S 149.915/Fd/02, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, entschieden wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 1) richtet, insoweit Folge gegeben, als der Vorwurf im Zusammenhang mit der ?differierenden" Wirkung von Betriebs- und Feststellbremse, sowie hinsichtlich des mangelhaften Abstellers bei der Motorbremse behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Die Geldstrafe wird auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG auf 5 Euro herabgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Berufungswerber ist als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen HO-2 wegen am 23.8.2002 in der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, Wien, T-gasse, festgestellter kraftfahrrechtlicher Mängel bestraft worden.

Der Spruch des Straferkenntnisses lautet wie folgt:

?Sie haben am 23.8.2002 um 12.20 Uhr in Wien, V-gasse Rtg. A 22 den LKW mit dem Kennzeichen HO-2 gelenkt, ohne sich vor der Inbetriebnahme zu überzeugen, dass das von Ihnen gelenkte KFZ den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, da 1.) bei der Bremsanlage das Manometer am Kreis 1 defekt war ? die Wirkung der Betriebsbremse und der Feststellbremse differenzierte ? bei der Motorbremse der Absteller ohne Funktion war, wodurch die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben war, 2.) die rechte hintere Begrenzungsleuchte nicht funktionierte, 3.) die rechte

hintere Bremsleuchte nicht funktionierte, 4.) der rechte hintere Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktionierte

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 102/1 KFG iVm. 1.) 4/1 KFG 2.) 14/3 KFG 3.) 14/3 KFG 4.) 19/1

KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie

folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von Euro

1.)

? 80,00

2.)

? 21,00

3.)

? 21,00

4.)

? 21,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1.)

60 Stunden

2.)

18 Stunden

3.)

18 Stunden

4.)

18 Stunden

gemäß § 134 KFG

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe [je ein Tag Arrest wird gleich ? 15 angerechnet],

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 157,30 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Der Berufungswerber wendete ein, bei Lkw ab dem Baujahr 1985 würde der Motor nicht mit der Motorbremse, sondern mit dem Zündschlüssel abgestellt.

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 5.12.2003 hat der nur für die Berufungsverhandlung ausgewiesene Vertreter des Berufungswerbers Folgendes vorgebracht:

?Der Bw ist vor dem Tatzeitpunkt bereits 3 Jahre ausschließlich mit dem gegenständlichen Lkw gefahren. Er kennt das FZ sehr gut. Die Fa. K-GesmbH, Zulassungsbesitzerin und Arbeitgeberin des Bw, ein Güterbeförderer, betreibt in E eine eigenen Fachwerkstätte für eigene und fremde FZ. Normalerweise werden in dieser Fachwerkstätte alle Firmen-Lkw kontrolliert. Dies war auch beim gegenständlichen Lkw so und muss der Lkw daher am

17./18.8.2002 durchgeschaut worden sein. Bei der Kontrolle vom 17./18.8.2002 sind keine Mängel aufgefallen. Im Wesentlichen behebt der dortige Mechaniker nur die Mängel, die ihm zuvor vom Fahrer genannt worden sind und schließt er diese Kontrolle dann mit einer Probefahrt ab. Nennt ihm der Lenker keine Mängel, wird das FZ nicht weiter kontrolliert.

Es wird nicht bestritten, dass die Kontrolleinrichtung für die Druckluft beim Bremskreis 1 (Manometer) defekt war. Dieser Mangel ist dem Bw vor der Kontrolle nicht aufgefallen. Die Manometeranzeige ist normalerweise gut sichtbar am Armaturenbrett angebracht. Der Defekt am Manometer ist Hrn. H entweder nicht aufgefallen oder hat er vergessen, diesen Mangel dem Mechaniker mitzuteilen.

Was die unterschiedliche Bremskraftwirkung bei Betriebs- und Feststellbremse betrifft, ist das wohl auf die unterschiedliche Abnutzung der Bremsbeläge auf der rechten bzw. linken Seite des FZ zurückzuführen. Vielleicht waren die Bremsbeläge von unterschiedlicher Qualität und deswegen unterschiedlich abgenützt. Keinesfalls sind die Bremsbeläge rechts und links zu unterschiedlichen Zeiten ausgetauscht worden. Der Bw ist ein Berufskraftfahrer und gewohnt, mit unterschiedlicher Bremskraftwirkung links/rechts umzugehen. Er wollte diesen Mangel später beheben lassen, wenn der Unterschied noch stärker wird.

Der gegenständliche Lkw wurde nach dem Jahr 1985

erstzugelassen und verfügt daher über eine solche Drosselklappe, dass der Motor bei Anspringen der Motorbremse nicht mehr absterben kann. Der Motor wird also ausschließlich durch den Zündschlüssel ein- und ausgeschaltet. Bei Lkw bis BJ 1985 wurde der Motor hingegen nicht mit Zündschlüssel, sondern durch Drücken des Motorbremsknopfes im Leerlauf abgestellt. Im FZ gibt es einen Druckknopf im Fußraum des Fahrers und kann durch Betätigen dieses Knopfes die Motorbremse zugeschaltet werden. Ich verstehe den Vorwurf so, dass die Behörde eine Motorbremse wünscht, wodurch der Motor abgestellt werden kann, was jedoch beim gegenständlichen FZ, wie bei allen anderen FZ dieses BJ und jünger, bewusst ausgeschlossen ist. Die Anlastung ist daher meines Erachtens unsinnig."

Hinsichtlich Spruchpunkte 2.) - 4.) wird die Berufung zurückgezogen.

Die Anzeigelegerin, Frau RvI Sabine G, hat folgende Zeugenaussage gemacht:

?Ich bin seit Anfang 2001 in der Verkehrsabteilung mit der Verkehrsüberwachung befasst. Ich mache häufig Lkw Kontrollen. Den gegenständlichen Lkw habe ich wohl deswegen angehalten, weil er schon ein älteres BJ war und Defekte da wahrscheinlich sind. Ich selber habe das FZ offenbar nicht kontrolliert und kann daher darüber, ob Mängel offenkundig waren, nichts sagen. Bei der Kontrolle durch den Techniker war ich dabei, erinnere mich jedoch nicht mehr daran. Ich kann auch über die Rechtfertigung des Bw jetzt nicht mehr sagen, als in der Anzeige steht."

Der zuständige Amtssachverständige der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge hat als Zeuge vernommen Folgendes ausgesagt:

?Bei druckluftgebremsten Lkw muss die Funktionsweise der Bremskreise vom Lenkerplatz aus überwacht werden können. Es ist meist 1 Manometer mit 2 Anzeigen am Armaturenbrett angebracht. Angezeigt wird der Vorratsdruck für jeden Bremskreis. Beim gegenständlichen FZ war beim Bremskreis 1 die Anzeige wohl so, dass nur die Anzeige, nicht aber die Bremsanlage defekt sein konnte. Entweder wurde die Druckluft mit 0 oder mit einem unrealistisch hohen Wert angezeigt. Das kann der Fahrer mit einem Blick aufs Armaturenbrett feststellen. Die Reaktion des Fahrers weiß ich heute nicht mehr.

Aus meinem Prüfgutachten geht hervor, dass der Mangel hinsichtlich der unterschiedlichen Wirkung der Feststellbremse bzw. Betriebsbremse rechts/links dem Lenker nicht auffallen musste. Bei alten Modellen wirkt die Motorbremse, die durch einen Druckknopf beim Kupplungspedal betätigt wird, so, dass dadurch im Leerlauf der Motor abgestellt wird. Deswegen heißt die Motorbremse bei alten Modellen ?Absteller". Mit der Motorbremse wird einerseits die Kraftstoffzufuhr unterbrochen, andererseits eine Drosselklappe beim Auspuff geschlossen. Dadurch wird der Motor im Leerlauf abgestellt und konnte man bei den alten Modellen den Motor nur so abstellen. Bei den neuen Modellen wirkt die Motorbremse während der Fahrt genauso und wird auch genauso ausgelöst, doch ist die Funktion als Absteller [im Leerlauf] durch eine andere technische Ausführung ausgeschlossen, d.h. der Motor wird ausschließlich mit dem Zündschlüssel abgestellt und gibt es deswegen zwar noch eine Motorbremse, aber eben keinen ?Absteller" mehr.

Soweit ich weiß, konnte beim gegenständlichen FZ der Motor mit dem Zündschlüssel allerdings nicht abgestellt werden. Beim gegenständlichen FZ war daher nicht die Motorbremse, die nicht als Absteller ausgeführt war, defekt, sondern das Zündschloss. Ich habe keine Testfahrt mit dem Lkw gemacht und kann über die Wirkung der Motorbremse aus Eigenem nichts sagen. Ich bin mir nicht sicher, dass die Motorstaubremse bei einem Nichtanspringen über das Zündschloss (wodurch sie auch aktiviert wird) nie über den Betätigungsknopf funktionieren kann."

Auf Grund der Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung von Spruchpunkt 1.) war lediglich in diesem Umfang zu entscheiden und sind die übrigen Spruchpunkte 2.) bis 4.) bereits mit 5.12.2003 in Rechtskraft erwachsen.

Zu Spruchpunkt 1.) sind drei technische Mängel der Bremsanlage angelastet worden, und zwar eine defekte Bremsdruckanzeige (Manometer) am Armaturenbrett, eine unterschiedliche Wirkung der Betriebsbremse und der Feststellbremse auf der rechten bzw. auf der linken Seite sowie der Ausfall des Abstellers.

Zur defekten Bremsdruckanzeige (Manometer) hat der Vertreter des Berufungswerbers zugestanden, dass dieser leicht auffallende Mangel dem Berufungswerber schon vor der letzten firmeninternen Fahrzeugkontrolle vom 17./18.8.2002 aufgefallen sein könne. Er habe möglicherweise vergessen, den Mangel dem Kraftfahrzeugmechaniker zur Behebung mitzuteilen.

Die Ausführungen des als Zeugen angehörten Amtssachverständigen, wonach das Bremsdruckanzeigeinstrument am Armaturenbrett im Kontrollzeitpunkt hinsichtlich des Bremskreises 1 nur unrealistische Werte (entweder null oder zu hoher Wert) angezeigt habe, sind gar nicht bestritten worden. Der Ausfall des betreffenden Anzeigeinstrumentes für den Bremskreis 1 hätte dem Lenker bei gehöriger Sorgfalt daher auffallen müssen. Zur leicht unterschiedlichen Bremskraftwirkung auf der rechten bzw. linken Seite bei Betriebs- und Feststellbremse hat der zeugenschaftlich vernommene Amtssachverständige dargelegt, dass der festgestellte Mangel dem Lenker nicht als ein solcher zu Bewusstsein kommen musste, der eine sofortige Reparatur erfordert. Dieser Umstand musste dem Berufungswerber daher vor Fahrtantritt nicht als ein solcher auffallen, wodurch das Kraftfahrzeug nicht mehr den Vorschriften entspricht. Soweit angelastet wurde, es sei bei der Motorbremse der ?Absteller" ohne Funktion gewesen, ergibt sich aus den Aussagen des Amtssachverständigen, dass mit Sicherheit nur das Zündschloss defekt gewesen ist. Der Motor habe sich im Leerlauf nicht mehr abstellen lassen. Der betreffende Mangel müsse nicht notwendig auch die - bei Fahrzeugen dieser Bauart nicht als Absteller wirkende - Motorbremse betroffen haben. Auf Grund der Untersuchung des Fahrzeuges in der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge vom 23.8.2002 war ein Ausfall der Motorbremse daher nicht erweislich.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 102 Abs 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 4 Abs 1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Gemäß § 6 Abs 1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge, außer den im Abs 2 angeführten, mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht.

Gemäß § 6 Abs 3 KFG 1967 muss es dem Lenker mit jeder der beiden im Abs 1 angeführten Bremsanlagen, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 4, möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit die Bewegung des Fahrzeuges zu beherrschen und dessen Geschwindigkeit, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine im Hinblick auf die Zweckbestimmung als Betriebs- oder als Hilfsbremsanlage möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.

Der Ausfall der Überwachungseinrichtung für den Vorratsdruck einer Druckluftbremsanlage ist im Prüfgutachten der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge als Grund für eine mangelnde Verkehrs- bzw. Betriebssicherheit des Kfz beurteilt worden. Tatsächlich verhindert der Ausfall der Überwachungseinrichtung für den Vorratsdruck einer Druckluftbremsanlage die rechtzeitige Anzeige des Ausfalls der überwachten Bremsanlage. Beim niemals auszuschließenden Defekt auch der weiteren vom Gesetz geforderten Bremsanlage ist ein entsprechendes Abbremsen des Fahrzeuges nicht mehr möglich.

Nach dem Ausfall der Überwachungseinrichtung für den Vorratsdruck einer Druckluftbremsanlage ist eine ausreichende Gewähr für die Funktionstüchtigkeit der betreffenden Bremsanlage und damit für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des ganzen Kraftfahrzeugs im Sinne der §§ 4 Abs 1, 6 Abs 3 KFG 1967 nicht mehr gegeben.

Der Berufungswerber hat gar nicht bestritten, dass ihm der betreffende Mangel bei gehöriger Sorgfalt bereits vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen bzw. allenfalls sogar aufgefallen ist, er nur auf die Reparatur des betreffenden Mangels vergessen habe.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Über den Berufungswerber ist zu Spruchpunkt 1.) wegen insgesamt drei angelasteten Mängeln ein Strafe von 80 Euro verhängt worden. Schon im Hinblick auf die Behebung von zwei der drei angelasteten Mängel war eine Strafherabsetzung vorzunehmen. Eine Strafe von 80 Euro für insgesamt drei, die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließenden Mängeln ist sehr milde. Die Strafherabsetzung war daher nicht mathematisch, sondern nach dem verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt des bestätigten Faktums festzusetzen. Es liegt auf der Hand, dass Mängel im Zusammenhang mit der Bremsanlage eines Lkw in beträchtlichem Ausmaß geeignet sind, Belange der Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Der diesbezügliche Sorgfaltsmangel des Berufungswerbers (er hat offenbar vergessen, den betreffenden Mangel reparieren zu lassen) fällt daher deutlich ins Gewicht. Hinzu kommt, dass der Berufungswerber laut Vormerkungsliste im Tatzeitpunkt bereits dreimal einschlägig rechtskräftig vorgemerkt gewesen ist. Dies wirkt als erschwerend. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe haben sich nicht ergeben.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erscheint die Verhängung einer Strafe im Ausmaß von ohnedies rund 3 % der Strafobergrenze trotz der bereits als leicht ungünstig einzustufenden finanziellen Verhältnisse nicht überhöht und kam eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht. Auf Grund der Tateinschränkung sowie Strafherabsetzung hat der Berufungswerber keinen Berufungskostenbeitrag zu bezahlen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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