Führt der Beschuldigte bei einer Fahrzeugkontrolle die Schaublätter der laufenden Kalenderwoche nicht zur Gänze mit (es fehlen die Schaublätter vom 22.4 und 23.4) und fehlt auch das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche, so begeht der Beschuldigte nicht nur ein Delikt, sondern hat je Schaublatt eine eigenständige separat von der anderen zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Eine unmittelbar drohende Gefahr und somit ein Notstand iS § 6 VStG ist dann nicht gegeben, wenn die nachteiligen Folgen mangels Unmittelbarkeit oder einer drohenden Gefahr nicht dazu geeignet sind, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen, wenn dem Beschuldigten vor Fahrtantritt vom Arbeitgeber die Schaublätter abgenommen wurden und für den Fall, dass er sich geweigert hätte unter diesen Umständen die Fahrt anzutreten, er seinen Arbeitsplatz verloren hätte.