Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn D. T., wohnhaft in Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17.11.2003, Zl S-19.601/03, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die zu Punkt 1. verhängte Geldstrafe auf Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden, herabgesetzt wird und bezüglich der Übertretung zu Punkt 2. gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und den Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
Gemäß § 64 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 5,00 neu festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet:
?Sie haben am 27.09.2003 um 20.55 Uhr im Gemeindegebiet von Völs, am Parkplatz des Veranstaltungszentrums ?Blaike”, mit dem KKW XY gehalten, obwohl 1) keine Kennzeichen am Fahrzeug angebracht waren, da die beiden Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe bzw hinten waagrecht auf der Hutablage lagen, weiters 2) waren die Heckleuchten grau eingefärbt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1)
§ 102 Abs 1 iVm § 36 lit b KFG
2)
§ 102 Abs 1 KFG iVm § 33 Abs 6 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, gemäß
1)
Euro 100,00, 2 Tage, § 134 Abs 1 KFG in beiden Fällen?
2)
Euro 50,00, 1 Tag
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat der Berufungswerber ausgeführt, dass Fahrzeug hätte abgemeldet werden sollen, wozu es am 26.09. allerdings nicht mehr gekommen sei. Er habe daher vor Antritt der Fahrt die Kennzeichen provisorisch wieder mit einer Schraube montiert, im Gemeindegebiet von Völs sei er allerdings in ein Schlagloch gefahren, wobei sich in der Folge die Nummerntafeln gelöst hätten. Er habe die Tafeln von der Straße aufgehoben, diese hinter die Scheiben gesteckt und sei wenige 100 m weiter bis zum Parkplatz der Blaike gefahren, wo sie vor der Weiterfahrt wieder hätten ordentlich montiert werden sollen. Seine Freundin M. J. habe den PKW ca. 2 Monate vor dem Vorfall bei einem Autohaus in Innsbruck erworben und daher davon ausgehen dürfen, dass an dem Wagen alles den Verkehrsvorschriften entspreche, was vom Verkäufer auch bestätigt worden sei.
Mit diesem Vorbringen hat der Berufungswerber eingeräumt, dass er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Aus welchem Grunde die Kennzeichen nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht waren, ist nicht von Bedeutung; es wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, die Nummerntafeln vor Antritt der Fahrt entsprechend sicher zu befestigen.
Auch hinsichtlich der grau eingefärbten Heckleuchten hätten dem Berufungswerber zumindest Bedenken kommen müssen, ob diese den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprechen; die graue Einfärbung von Heckleuchten hätte dem Berufungswerber auch bei bloß oberflächlicher Kontrolle des Kraftfahrzeuges vor Inbetriebnahme auffallen müssen.
Nach § 36 lit b KFG dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur vollendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen führen.
Nach § 33 Abs 6 KFG sind Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, unzulässig.
Da die Kennzeichen nicht (an der vorgesehenen Stelle) geführt wurden und die graue Einfärbung von Heckleuchten deren Wirkung jedenfalls herabsetzt, ist es erwiesen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen liegt in der Nichtbeachtung von Normen im Interesse einer möglichst komplikationsfreien Kontrolle (Kennzeichenführung) sowie der Verkehrssicherheit (optimale Wirkung der Heckleuchten), das Verschulden war zu Punkt 1. in Form des Vorsatzes, zu Punkt 2. in Form der Fahrlässigkeit gegeben.
Als erschwerend wurde die vorsätzliche Begehungsweise zu Punkt 1. gewertet, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die bei der Strafbemessung durch entsprechende Herabsetzung bzw Absehen von der verhängten Geldstrafe berücksichtigt wurde.
In der nunmehr festgesetzten Höhe entspricht die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung und deren Verschulden wie auch wirtschaftlich allenfalls ungünstigen Verhältnissen des Berufungswerbers.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.