Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des J. D., vertreten durch Dr. B. H., Rechtsanwalt in I., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.6.2004, Zl VK-2133-2004, betreffend einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 32,00, zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.6.2004 wurde J. D. folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 01.03.2004 um 14.45 Uhr
Tatort: Gries a.B., auf der A13 Brennerautobahn, auf Höhe Strkm 34,2
(Brenner-Waage-Ausreise)
Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY
Sie haben sich als Lenker vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass das Sattelkraftfahrzeug und deren Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht weil das tatsächliche Gesamtgewicht 40.900 kg betragen hat und somit die Summe der Gesamtgewichte (bei einem in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kfz der betreffenden Art) von 40.000 kg um 900 kg überschritten wurde.?
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 160,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt wurde.
Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich Vertretene J. D. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
?In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 07.06.2004, Zl VK-2133-2004, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung
an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol und führt aus wie folgt:
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe sich am 01.03.2004 um 14:45 Uhr in Gries a B, auf der A13, in Fahrtrichtung Italien als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass das Sattelkraftfahrzeug und dessen Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, weil das tatsächliche Gesamtgewicht 40.900 kg betragen habe und somit die Summe er Gesamtgewichte (bei einem in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kfz der betreffenden Art) von 40.000 kg um 900 kg überschritten worden sei.
Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung wird bestritten.
I. Sachverhalt:
Es ist festzustellen, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht vom Fahrer, sondern vom Absender beladen worden ist. Dem Fahrer wurde vor Fahrtantritt von einem Mitarbeiter des Absenders, der die Beladung des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges durchführte, versichert, dass das Bruttogewicht nicht überschritten wird.
Der Absender hätte wohl eher wirtschaftliches Interesse daran, ein höheres Ladegewicht anzugeben, als ein geringeres, da er auch eine größere Liefermenge in Rechnung stellen könnte.
Die Ladung wurde somit bereits vom Absender im Sinne der auch vom Verwaltungsgerichthof anerkannten Arbeitsteilung (siehe hierzu VwGH GZI 90/19/0099, Dat 19901008) verwogen.
Der Fahrer hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage des Verladers zu zweifeln. Der Beschuldigte hat auch selbst durch rechnerische Addition das Gesamtgewicht der Ladung errechnet und zu diesem Ladungsgewicht zählte der Fahrer nun das Eigengewicht des Fahrzeuges hinzu. Mit diesem errechneten Gewicht war der Beschuldigte unter der vom Gesetzgeber vorgegebenen Höchstgrenze von 40.000 kg. Die Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges war somit gesetzeskonform.
Trotzdem überprüfte der Beschuldigte vor Fahrtantritt zusätzlich, ob das Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Er konnte keine Anzeichen bei der Bereifung bzw am Fahrwerk feststellen, die auf eine allfällige Überladung hinweisen hätten können. Es haben diesbezüglich keine Auffälligkeiten bestanden. Auch im Fahrverhalten konnten keinerlei Anzeichen einer Überladung festgestellt werden, weshalb der Transport schließlich durchgeführt worden ist.
Der Beschuldigte hat alles ihm zumutbare unternommen, um eine Übertretung, wie die ihm zur Last gelegte, zu vermeiden. Es ist dem Beschuldigten nicht zuzumuten, zusätzlich noch selbst zu einer amtlich geeichten Waage zu fahren, um das Gewicht feststellen zu lassen, obwohl ihm bereits der Verlader die Gewichte bestätigt hatten, und somit das Fahrzeug nicht überladen sein konnte.
Aus diesem Grund wird die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung bestritten.
II. Zumutbarkeit nach § 102 KFG:
§ 102 Abs 1 KFG erlegt dem Kraftfahrzeuglenker verschiedene Verpflichtungen auf ?soweit diese zumutbar? sind. Wenn diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird, trifft den Lenker kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG. § 101 Abs 1 lit a KFG normiert die Haftung des Anordnungsbefugten, wenn für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers eine von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedene Person zuständig ist.
Auch wenn durch diesen Anordnungsbefugten der Lenker seiner Verpflichtung nach § 102 KFG nicht enthoben wird, kommt diesem Umstand doch verwaltungsstrafrechtlich entlastende Bedeutung zu (VwGH 16.1.1985, 83/03/0141 ZVR 1986/71).
Dem Beschuldigten ist kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG anzulasten.
In einem Verfahren vor dem UVS Tirol, Zahl uvs-2002/16/118-1, wurde festgestellt, dass es einem Lenker nicht möglich ist, eine Überladung in dieser Größenordnung zu bemerken. Der Unabhängige Verwaltungssenat führte in der Begründung der Entscheidung aus, dass ein Verschulden des Fahrers dann nicht erkennbar ist, wenn einerseits auf Grund der Frachtpapiere und der Ladung nicht mit einer Überladung zu rechnen ist, und andererseits eine Überladung auch optisch nicht erkennbar ist.
Bei einem Fahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40 to, welches zudem technisch für ein weit höheres Gewicht ausgelegt ist, lässt sich somit eine Überladung im Ausmaß von 900 kg nicht erkennen.
Bei Bestrafung eines Lenkers wegen Übertretung durch Überladung ist zu prüfen ob dem Lenker eine Überprüfung der Beladung technisch möglich war, da nur dann ein Verschulden des Lenkers im Sinne des § 5 VStG vorliegen kann. In solchen Fällen trifft den Lenker dann kein Verschulden, wenn sich der Beschuldigte, soweit ihm dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug und die Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Hier ist auszuführen, dass sich der Beschuldigte im konkreten Fall sehr wohl vor Fahrtantritt vom Zustand des Fahrzeuges und der Beladung überzeugt hat, soweit es ihm möglich und zumutbar war. Wie bereits ausgeführt, hat er sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen penibel geprüft. Weiters bediente er sich des Verladers, somit einer fachkundigen Personen, der ihm ebenfalls bestätigt hatte, dass die aufgeladene Ladung den Gewichten des Frachtbriefes entsprach. Zudem hat er sämtliche Reifen und Federn auf Unregelmäßigkeiten geprüft. Es bestanden keinerlei Auffälligkeiten. Auch hatten die Reifen keine größeren Ausbuchtungen als bei ordnungsgemäßer Beladung.
Ebenso konnten im Fahrverhalten keine Anzeichen einer Überladung festgestellt werden, weshalb der Transport schließlich durchgeführt wurde. Außerdem war es dem Fahrer nicht zumutbar, einen enormen Umweg auf sich zu nehmen, um eine andere amtlich geeichte und behördlich anerkannte Waage anzufahren, um das tatsächliche Gewicht dort feststellen zu lassen. Zudem bestand für den Beschuldigten keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage des Verladers und an den einzelnen Gewichten der Ladung zu zweifeln.
Da für den Fahrer keine zumutbare Möglichkeit bestand, das Gewicht auf eine andere Art festzustellen, kann ihm diese Übertretung nach § 102 Abs 1 KFG nicht angelastet werden.
III. Verwiegung:
1.)
Im Behördenakt fehlen Ausführungen dazu, wie diese Verwiegung stattgefunden hat, welche Meßmethode angewandt wurde und wie der Anzeigenleger bei der Messung im Einzelnen vorgegangen ist. Beweispflichtig dafür, dass der vorgeworfene Tatbestand erfüllt wurde, ist die Behörde. Ihrer Beweispflicht ist die Behörde bisher nicht nachgekommen.
Um den Beschuldigten in die Verantwortung zu ziehen, ist es nicht ausreichend, nur die Übertretung festzustellen. Gerade für eine Überladung ist es unbedingt erforderlich, das genaue Ausmaß der Überschreitung festzustellen. Dies wurde im gegenständlichen Fall unterlassen.
Die Rechtmäßigkeit dieser Verwiegung wird daher ausdrücklich bestritten.
2.)
Im Rahmen des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens gab das LGK für Tirol eine schriftliche Stellungnahme ab und führte dabei aus, dass die Verwiegung von RI S., der besonders geschult sei um Verwiegungen durchzuführen, korrekt und ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
a)
Die Vorlage eines Nachweises über die besondere Schulung des Meldungslegers wird ausdrücklich beantragt. Nur wenn nachgewiesen wird, dass die Verwiegung von einer ausreichend geschulten Person durchgeführt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche in § 44 MEG genannten Bestimmungen eingehalten werden.
Nur der Einsatz von geschultem Personal gewährleistet, dass sämtliche Bestimmungen beachtet und auch in der Praxis umgesetzt werden.
In diesem Sinne erachtet es zum Beispiel das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Tirol für notwendig, Wiegeorgane zu schulen, um die rechtmäßige Verwendung des Messgerätes zu sichern. Inhalt dieser Schulungen sind die wichtigsten Bestimmungen des Mass- und Eichgesetztes, der dazu erlassenen Verordnungen wie auch die Vermittlung praktischer Kenntnisse.
Beweis: Teilnahmebescheinigung eines Beamten vom 10. Mai 2001
Die Verwendung einer derartigen Waage kann also nur dann zu einem für die Behörde verwertbaren Ergebnis führen, wenn die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Gerätes durch geschultes Personal gewährleistet ist.
Die Vorlage eines Schulungsnachweises des amtshandelnden Organs über die Verwendung der gegenständlichen Waage wird daher ausdrücklich beantragt!
b)
Die Ausführungen, wonach die Verwiegung korrekt und ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, lassen darauf schließen, dass bei der Verwiegung eine Reihe von Vorschriften eingehalten werden müssen. Deren Einhaltung muss dann aber konsequenterweise auch von einem Dritten überprüft werden können.
Es ist daher unbedingt erforderlich, dass das amtshandelnde Organ einvernommen wird und im Detail angibt wie er bei der Verwiegung vorgegangen ist. Da nämlich am Grenzübergang Brenner kein Verwiegeprotokoll, kein Betriebstagebuch und auch kein Benutzungsprotokoll geführt werden, kann nur anhand einer detaillierten Darstellung des Wiegevorganges überprüft werden, ob sämtliche Bestimmungen eingehalten wurden.
c)
Die Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass eine Tarierung der Waage auf Null erfolgt sei.
Der Meldungsleger führte in seiner Stellungnahme vom 27.05.2004 aus, dass eine Nullverwiegung automatisch stattfinde.
Der besonders geschulte Meldungsleger verwechselt hierbei offensichtlich die Begriffe ?Nulltarierung? und ?Nullverwiegung?!
Die Nullverwiegung erfolgt keineswegs automatisch, sondern erfordert die Betätigung der Nulltaste durch den Meldungsleger. Gemäß Punkt 2.1 der Verwendungsbestimmungen für die gegenständliche Waage hat der Verwender dafür zu sorgen, dass die Waage im unbelasteten Zustand auf Null anzeigt oder auf Null einspielt, die Waage nicht durch Gegenstände, die auf Schalen oder die Brücke gelegt oder gehängt werden zum Einspielen auf Null gebracht wird, und
Waagen in öffentlichen (offenen) Verkaufsstellen bei Nichtbenützung unbelastet sind.
Zumal der Meldungsleger also glaubt die Nullverwiegung erfolge automatisch, kann nicht angenommen werden, dass Punkt 2.1 der Verwendungsbestimmungen eingehalten wurde bzw er die Nulltaste gedrückt hat.
Wenn die einzelne Nullverwiegung vor der jeweiligen Verwiegung der LKW nicht durchgeführt wird, kann dies laut Stellungnahme des Bundeseichamtes zu einer Verfälschung des Ergebnisses führen. Wie groß dieser Betrag sein kann, kann im Nachhinein nicht gesagt werden, auch wenn das Eichamt ausgeführt hat, dass es in der Regel nicht mehr als einige Ziffernschritte (bei dieser Waage 50 kg) sein würden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol kam aufgrund dieses Sachverhaltes zur Rechtsansicht, dass das Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel einzustellen sei, da eine ordnungsgemäße Verwiegung nicht sichergestellt ist (siehe hierzu Berufungserkenntnis des UVS in Tirol vom 10.03.2003, uvs-2002/16/141).
Die Feststellung seitens der Behörde, wonach eine Tarierung der Waage auf Null erfolgt sei, findet im Behördenakt keine Deckung. Weder aus der Anzeige noch aus der ergänzenden Stellungnahme noch aus dem vorgelegten Wiegeschein geht hervor, dass eine Tarierung auf Null erfolgte.
IV. Begründungsmangel:
Es wurde im gegenständlichen Fall unterlassen, in beide Richtungen zu ermitteln, also nicht nur um den Beschuldigten zu belasten, sondern auch um ihn zu entlasten.
Die Behörde hat daher gegen Verfahrensbestimmungen verstoßen und verletzte das Parteiengehör des Beschuldigten auf das Gröbste.
Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwGH 14.11.1947, Slg 206 A). Weiters muss aus der Begründung hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 06.03.1978, 1211/77 ua).
Dass im gegenständlichen Verfahren das Ermittlungsverfahren mangelhaft war ist offensichtlich, da die erkennende Behörde auf die schriftliche Stellungnahme keinen Bezug nimmt.
Die Behörde genügt ihrer Begründungspflicht gemäß § 60 AVG dann jedenfalls nicht, wenn im Verwaltungsverfahren vom Beschuldigten Argumente vorgebracht werden, von denen nicht von vorne herein erkennbar ist, dass sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen, und die Behörde im Bescheid auf diese Argumente nicht eingeht bzw diese nicht würdigt (vgl VwGH 18.05.1981, 81/12/0027).
Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH.26.6.1959 Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua).
Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25.10.1994, 94/14/0016). Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua, alle Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 58 Abs 2 E1, 2).
Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VwGH 21.02.1975 Slg 8769 A).
Das Verfahren selbst wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Das behördliche Ermittlungsverfahren ist ein Inquisitionsverfahren, das heißt, dass Richter und Ermittler in einer Person vereint sind. Das Verwaltungsstrafverfahren kennt keine Trennung zwischen anklagendem und entscheidendem Organ. Die zuständige Behörde hat daher sowohl den staatlichen Verfolgungsanspruch geltend zu machen als auch über den Strafanspruch zu entscheiden. Allerdings ist die Behörde nach § 25 Abs 2 VStG verpflichtet, die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde hat im laufenden Verfahren die Pflicht, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.
Diese Verfahrensart verlangt von der Behörde somit, dass in beide Richtungen ermittelt wird, also nicht nur um den Beschuldigten zu belasten, sondern auch um ihn zu entlasten. Daher wäre es von der erkennenden Behörde notwendig gewesen, die vom Beschuldigten vorgebrachten konkreten Tatsachen und dafür angebotenen Beweisen zu bestätigen oder zu widerlegen. Die erkennende Behörde jedoch hat keinen einzigen diesbezüglichen Verfahrensschritt gesetzt, der zur Entlastung des Beschuldigten führen könnte.
Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründungen hinwegsetzen (VwGH 11.06.1968, 189/68, 27.06.1980, 3073/79).
Ein Verstoß gegen dieses Inquisitionsprinzip stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Strafverfahren dar.
V. Mangelhafte Strafbemessung:
Auch bei der Strafmessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VwGH 28.10.1976, 195/76, 31.01.1979 Slg 9755 A, 29.10.1982, 81/02/0039, 18.11.1986, 86/07/0183 ua).
Ein Begründungsmangel ist bei der Strafbemessung nur dann nicht von Bedeutung, wenn über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe verhängt wurde (VwGH 12.10.1978, Slg 9654 A).
Der Satz in der Begründung des Straferkenntnisses, dass gemäß § 19 VStG bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien, ist eine Scheinbegründung (VwGH 24.02.1981 Slg 10378 A).
Vl. Anwendung des § 21 Abs 1 VStG:
Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.
Trotz der Verwendung des Wortes ?kann? ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980, Zl 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.
Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vor und wäre im Hinblick auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung als tat- und schuldangemessen auszusprechen.?
Der Berufungswerber hat in weiterer Folge die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
J. D., geb. am XY, wohnhaft in J., XY-Straße, hat das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) am 1.3.2004 um 14.45 Uhr auf der A 13 Brennerautobahn bei Strkm 34.200 in Fahrtrichtung Italien gelenkt, wobei das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 40.900 kg betragen hat. Das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges wurde mittels der in Gries a Br befindlichen nicht selbsttätigen Waage durch Beamte der Verkehrsabteilung ? Außenstelle Schönberg ermittelt. Die Waage war zum Zeitpunkt der Verwiegung ordnungsgemäß geeicht. Das gegenständliche Fahrzeug ist nicht vom Fahrer, sondern vom Absender beladen worden. J. D. hat sich vor der Inbetriebnahme vom Verlader die Einhaltung der Gewichtsbestimmungen bestätigen lassen. Weiters hat er überprüft, ob die Reifen und Federn des Fahrzeuges Auffälligkeiten, die auf eine Überladung schließen lassen, aufweisen. Eine Verwiegung vor Ort ist nicht erfolgt. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Tatort, die Tatzeit, das Fahrzeug und die Person des Lenkers anbelangt, aus der Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol ? Außenstelle Schönberg vom 13.3.2004, GZ A1/0000002039/01/2004.
Für die Behörde hat sich keine Veranlassung ergeben, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in der Art konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.
Die Feststellungen bezüglich des Gesamtgewichtes ergeben sich ebenfalls aufgrund der vorangeführten Anzeige sowie aufgrund des im erstinstanzlichen Akt einliegenden Wiegescheines. Die gültige Eichung der Waage im Zeitpunkt der Verwiegung ist durch den seitens der Erstinstanz eingeholten Eichschein belegt. Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit des mittels einer geeichten Waage festgestellten Gesamtgewichtes in Zweifel zu ziehen. Einem mit Gewichtskontrollen befassten Organ der Straßenaufsicht ist grundsätzlich zuzubilligen, dass es Verwiegungen ordnungsgemäß durchführen kann. Der Berufungswerber hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit des Wiegevorgangs erwecken könnten.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Berufungswerbers.
Rechtliche Beurteilung:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 60/2003, lauten wie folgt:
?§ 4
....
(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.
.....
§ 102
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs 13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl Nr 461/1969, in der Fassung BGBl Nr 473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers erforderliche Gerät (Schlüssel) unter Verschluss mitgeführt hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, dass der Verschluss unverletzt war. Für das Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr 3821/85 dürfen ebenfalls
nur Schaublätter verwendet werden, die der Verordnung gemäß Abs 13 entsprechen.
....
§ 134
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
....?
Weiters beachtlich sind nachstehende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
?§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
....
§19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 21
(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
....?
Schuldspruch:
Der Berufungswerber bringt zunächst vor, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht vom Fahrer (ist gleich Berufungswerber), sondern vom Absender beladen worden sei. Dem Berufungswerber sei vor Antritt der Fahrt von einem Mitarbeiter des Absenders versichert worden, dass das Bruttogewicht nicht überschritten werde. Der Berufungswerber habe keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der Aussage des Verladers zu zweifeln. Er habe auch selbst durch rechnerische Addition das Gesamtgewicht der Ladung errechnet und zu diesem Ladungsgewicht das Eigengewicht des Fahrzeuges hinzugezählt. Mit diesem errechneten Gesamtgewicht sei der Berufungswerber unter der vom Gesetzgeber vorgegebenen Höchstgrenze von 40.000 kg geblieben. Er, der Berufungswerber, habe vor Fahrtantritt außerdem das beladene Fahrzeug kontrolliert und habe dabei weder an der Bereifung noch am Fahrwerk selbst Anzeichen einer Überladung feststellen können. Auch am Fahrverhalten habe eine Überladung nicht festgestellt werden können. Er habe daher alles Zumutbare unternommen, um eine Übertretung, wie die ihm zur Last gelegte, zu vermeiden. Es sei dem Berufungswerber auch nicht zuzumuten, zusätzlich noch selbst zu einer amtlich geeichten Waage zu fahren, um das Gewicht feststellen zu lassen.
Diese Ausführungen, womit der Berufungswerber aufzeigen will, dass er die in § 102 Abs 1 KFG geforderte zumutbare Überprüfung vorgenommen hat, können nicht überzeugen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, hat sich ein mit Transporten befasster Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, dass aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche bzw eine geringere Menge zu laden, sodass Gewichtsüberschreitungen nicht erfolgen (vgl zB VwGH 22.2.1995, Zl 95/03/0001; 4.7.1997, Zl 97/03/0030). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat es nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht ausgereicht, wenn der Berufungswerber sich vom Verlader die Einhaltung der Gewichtsbestimmungen bestätigen hat lassen, bzw wenn er das Fahrzeug daraufhin untersucht hat, ob allfällige, auf eine Überladung hinweisende Auffälligkeiten bestehen. Der Berufungswerber hätte vielmehr mangels offenbarer Möglichkeit zur Verwiegung vor Ort eine Beladung nur in jenem Ausmaß gestatten dürfen, dass den gesetzlichen Gewichtsbeschränkungen auf jeden Fall entsprochen wird. Zu diesem Zweck hätte er sich jene fachlichen Kenntnisse verschaffen müssen, die ihm eine diesbezügliche Beurteilung ermöglichen. Dass er diese Fähigkeiten entgegen seiner Behauptung nicht besessen hat und auch der Verlader zu einer entsprechenden Beurteilung offenbar nicht fähig war, zeigt bereits die Tatsache, dass eine Gewichtsüberschreitung erfolgt ist. Nichts zu gewinnen ist in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis, die Beladung sei nicht durch ihn, sondern vielmehr durch den Absender erfolgt. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof ausführt, enthebt § 101 Abs 1a KFG den Lenker und den Zulassungsbesitzer
nicht der Verpflichtungen gemäß § 102 Abs 1 bzw § 103 Abs 1 KFG hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges, sondern führt diese Bestimmung eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten ein (vgl VwGH 20.5.1998, Zl 97/03/0258; ua). Der Berufungswerber bemängelt des Weiteren, dass durch die Erstinstanz nicht erhoben worden sei, wie die Verwiegung stattgefunden hat, welche Messmethode angewandt worden ist und wie der Anzeigenleger bei der Messung im Einzelnen vorgegangen ist. Weiters verlangt der Berufungswerber den Nachweis über die besondere Schulung des Meldungslegers sowie die Einvernahme desselben, damit dieser im Detail angibt, wie er bei der Verwiegung vorgegangen ist. Schließlich bezweifelt der Berufungswerber, dass die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden, zumal der Meldungsleger glaubt, die Nullverwiegung erfolgt automatisch, und zumal die Feststellung seitens der Behörde, wonach eine Tarierung der Waage auf Null erfolgt sei, im Behördenakt keine Deckung findet.
Dieses Vorbringen ist insgesamt nicht zielführend. Die Beurteilung, ob ein Messgerät der Zulassung entspricht, wird von der zuständigen Eichbehörde bei der Eichung festgestellt. Da sich im Akt der Erstbehörde ein gültiger Eichschein für die fragliche Waage befindet, steht für die Berufungsbehörde zunächst fest, dass die verwendete Waage zum Zeitpunkt der Verwiegung geeicht war und damit auch die Zulassungsanforderungen erfüllt hat.
Bei der gegenständlichen Waage handelt es sich um eine nicht selbsttätige Waage. Laut den Verwendungsbestimmungen für nicht selbsttätige Waagen, kundgemacht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr 3/1994, hat der Verwender unter anderem dafür zu sorgen, dass die Waage im unbelasteten Zustand Null anzeigt oder auf Null einspielt. Amtsbekannt ist, dass dies im Regelfall automatisch erfolgt. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Meldungslegers in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.5.2004 zu verstehen. Nur dann, wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist eine so genannte Nullverwiegung ? mittels Knopfdruck ? durchzuführen. Es ist nun nicht ersichtlich, dass die Waage vor der gegenständlichen Verwiegung nicht auf Null gestanden hätte. Es ist daher insgesamt unerheblich, ob die gegenständliche Waage mit oder ohne sogenannter Nullverwiegung im unbelasteten Zustand Null angezeigt bzw sich auf Null eingespielt hat.
Es waren auch keine Erhebungen zur Durchführung des Wiegevorganges erforderlich. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, löst eine nicht näher konkretisierte Behauptung, der Wiegevorgang sei unrichtig oder unfachgemäß durchgeführt worden, keine Ermittlungspflicht der Behörde aus (vgl VwGH 13.11.1991, Zl 91/03/0258; ua). Der Berufungswerber hätte konkrete, gegen das Messergebnis sprechende Tatsachen ? wie etwa das Ergebnis einer Kontrollabwiegung ? ins Treffen führen oder aber konkret aufzeigen müssen, welche Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten wurden. Dem Vorbringen, dass es für die Rechtmäßigkeit und somit Verwertbarkeit einer Verwiegung darauf ankomme, dass das Messgerät entsprechend den Verwendungsbestimmungen und Zulassungsanforderungen verwendet worden ist, ohne detaillierte Angabe, welche Verwendungsbestimmungen gegenständlich verletzt worden sind, mangelt es an der zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses notwendigen Substanz.
Wenn der Berufungswerber ausführt, dass die Verwendung der Waage nur dann zu einem verwertbaren Ergebnis führen kann, wenn die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Gerätes durch geschultes Personal gewährleistet ist und er in diesem Zusammenhang den Nachweis einer fachlichen Qualifikation des Meldungslegers verlangt, ist für ihn auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen. Dass das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ? wie vom Berufungswerber behauptet ? Schulungen für Gendarmeriebeamte über das Maß- und Eichgesetz durchführt, heißt nicht, dass ein Beamter ohne eine derartige Schulung keine Verwiegungen vornehmen darf. Wenn der Berufungswerber die Beibringung eines ?Schulungsnachweises? verlangt, ist zunächst nicht erkennbar, welches Schriftstück er damit meint. Vorschriften, die die Ausstellung einer solchen ?Urkunde? regeln, sind der Berufungsbehörde nicht bekannt. Der Berufungswerber hat aber auch kein Tatsachenvorbringen erstattet, welches Zweifel an der Befähigung des Meldungslegers zur ordnungsgemäßen Durchführung der gegenständlichen Verwiegung aufzeigen könnten. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist davon auszugehen, dass ein mit Durchführung von Gewichtskontrollen befasstes Organ der Straßenaufsicht grundsätzlich befähigt ist, Verwiegungen ordnungsgemäß durchzuführen. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsstrafbehörden, eine abstrakte Prüfung der theoretischen und fachlichen Kenntnisse eines Straßenaufsichtsorgans vorzunehmen. Ein solches Erhebungsersuchen stellt im Ergebnis einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar. Der Berufungswerber hätte konkret aufzeigen müssen, welche Fehler bei der verfahrensgegenständlichen Verwiegung unterlaufen sind. Ein derart konkretes Vorbringen hat er aber nicht erstattet.
Wenn der Berufungswerber schließlich noch bemängelt, dass der erstinstanzliche Bescheid an Begründungsmängeln leide ? ohne diese allerdings konkret darzutun ? ist auch dieses Vorbringen nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht zielführend. Der Inhalt jeder Begründung muss zunächst den im konkreten Fall festgestellt maßgebenden Sachverhalt mit den hierbei als feststehend angenommenen Tatsachen zum Ausdruck bringen; die Behörde hat darzulegen, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen sie zur ihrem Bescheid gelangt ist. Sie muss weiters dartun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt (VwGH 22.9.1988, Zl 85/08/0082; 12.1.1994, Zl 92/13/0272; ua). Ein Begründungsmangel kann nur dann zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn er eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides hindert, insbesondere wenn dadurch die Partei des Verwaltungsverfahrens über die von der Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und an der Verfolgung ihres Rechtsanspruches gehindert worden ist. Ein derartiger Begründungsmangel haftet nun aber nach Ansicht der erkennenden Behörde dem erstinstanzlichen Bescheid in keiner Weise an.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass der Berufungswerber vor Inbetriebnahme des betreffenden Sattelkraftfahrzeuges der Prüfpflicht nicht im geforderten Ausmaß nachgekommen ist und das Sattelkraftfahrzeug bzw dessen Beladung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen haben, da das Gesamtgewicht 4.900 kg betragen hat. Der Berufungswerber hat daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Bloßes Leugnen reicht für eine ?Glaubhaftmachung? nicht aus (VwGH 24.5.1989, Zl 89/02/0017; ua).
Ein Verschulden wird vom Berufungswerber wiederum mit dem Hinweis verneint, dass er das Fahrzeug nicht selbst beladen habe, ihm vom Verlader bestätigt worden sei, das zulässige Gesamtgewicht werde durch die Beladung nicht überschritten und außerdem die vor Fahrtantritt durchgeführte Kontrolle des Fahrzeuges keine auf eine Überladung hinweisenden Auffälligkeiten ergeben habe. Außerdem habe er sich im Sinne der vom VwGH anerkannten Arbeitsteilung einer qualifizierten Person, nämlich des Beladers, bedient, und habe für ihn auch keine Möglichkeit der Verwiegung vor Ort bestanden. Mit diesem Vorbringen kann im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht werden. Weder die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt zu schätzen, schließt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Lenkers bei einer Überladung aus, weil es zumutbar ist, sich die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich einer fachkundigen Person zu bedienen, oder aber im Zweifel nur eine geringere Menge zu laden (VwGH 22.2.1995, Zl 95/03/0001). Dass der Berufungswerber selbst nicht jene fachlichen Kenntnisse besessen hat, um ohne Verwiegung eine zutreffende Einschätzung des Gewichtes der Ladung vorzunehmen, ist bereits dadurch dokumentiert, dass das zulässige Gesamtgewicht überschritten war. Auch die Fachkenntnisse des Beladers haben offenkundig nicht ausgereicht, um eine gesetzmäßige Beladung sicherzustellen. Was die fachliche Qualifikation des Beladers anlangt, hat sich der Berufungswerber außerdem auf bloße Behauptungen beschränkt und diese in keinster Weise dokumentiert.
Der Hinweis, die Beladung sei nicht durch ihn selbst erfolgt, kann den Berufungswerber ebenfalls nicht entschuldigen. Wie bereits zuvor ausgeführt, wird der Lenker eines Fahrzeuges durch die gesetzliche Verankerung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des für die Beladung Anordnungsbefugten nicht von der ihn gemäß § 102 Abs 1 KFG treffenden Verpflichtung enthoben (VwGH 16.1.1985, Slg 11641A). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass den Berufungswerber die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht gelungen ist. Dieser hat daher jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Die in Rede stehende Vorschrift über Gewichtsbeschränkungen soll insbesondere der Schädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken. Diese Schutzinteressen wurden aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Überladung in einem nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von Fahrlässigkeit auszugehen.
Erschwerend war zu werten, dass der Berufungswerber bereits einschlägig strafvorgemerkt aufscheint. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Den Ausführungen der Erstbehörde, die von durchschnittlichen bzw ausreichenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen ist, ist der Berufungswerber nicht entgegen getreten. Es konnte daher von der Richtigkeit dieser Annahme ausgegangen werden (VwGH 5.4.1990, Zl 89/09/0166).
Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien wird eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 160,00 keinesfalls als überhöht angesehen, zumal damit der gesetzliche Strafnahmen nur zu weniger als 8 Prozent ausgeschöpft worden ist. Schon aus spezialpräventiven Erwägungen war eine Bestrafung in dieser Höhe jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG haben entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde ebenfalls nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 17.4.1996, Zl 94/03/0003; ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Berufungswerber ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angegebenen Gesetzesbestimmungen.