Hat der Beschuldigte die Fahrt angetreten, ohne sich vorher zu überzeugen, dass sich der Lkw in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand befindet (fehlende L-Tafel), hat er gegen die in § 102 Abs 1 KFG normierten Verpflichtungen verstoßen und kann es nicht exkulpierend herangezogen werden, dass er den Lkw lediglich für eine Probefahrt von einem Freund übernommen hat, der als Fahrer beim zukünftigen Arbeitgeber des Beschuldigten beschäftigt ist. Wurde der Beschuldigte bei derselben Kontrolle weiters aufgefordert die Schaublätter vorzuweisen, wobei dieser lediglich die Schaublätter seines Freundes vorlegen konnte, so ist auszuführen, dass Art 15 Abs 7 VO (EWG) Nr 3821/85 (Verpflichtung Schaublätter mitzuführen) auf den Beschuldigten grundsätzlich anwendbar ist, weil eine Einschränkung des Anwendungsgebietes dieser Verordnung auf Berufskraftfahrer nicht entnommen werden kann. Jedoch ist die Ansicht der Erstbehörde verfehlt, der Beschuldigte sei zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes auch dann verpflichtet, wenn er im entsprechenden Zeitraum nicht gefahren sei und war das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchteiles daher einzustellen. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)