Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn J. S., XY-Straße, W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 02.08.2004, Zl VK-6144-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 14,40, zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 02.08.2004, Zl VK-6144-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
?Tatzeit: 03.06.2004, um 18.08 Uhr
Tatort: Kolsass, auf der B 171 Tiroler Straße, Höhe km 58.850
Fahrzeug: Zugmaschine, Kennzeichen XY
Sie haben das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne sich vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, dass das zu lenkende KFZ den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war. Die Plakette, Lochung 04/02, war trotz der Einrechnung der viermonatigen Toleranzfrist nicht mehr gültig.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 102 Abs 1 KFG iVm § 36 lit e KFG?
Über den Berufungswerber wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 72,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus wie folgt:
?Die am 03.06.2004 von ihm gelenkte Zugmaschine, XY, sei mit einer Tafel gekennzeichnet, auf der für jedermann deutlich lesbar die Bauartgeschwindigkeit mit 25 km/h angegeben sei. Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht hätte wohl zugemutet werden können, dass eine derartige Zugmaschine nicht der wiederkehrenden Begutachtungspflicht nach § 57a KFG unterliegen würde, sondern würde diese eindeutig der Kategorie der unter § 57a Abs.1b bezeichneten Fahrzeuge zuzuordnen sein. Er habe daher keine Rechtsvorschrift verletzt und würde dem ergangenen Straferkenntnis jegliche Rechtsgrundlage fehlen. Das bezeichnete Fahrzeug sei nach wie vor und bleibe auch in weiterer Folge ? ohne Plakette ? für den öffentlichen Verkehr zugelassen.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit wie folgt erwogen:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt sowie durch Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15.09.2004.
Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:
Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen;
...
Gemäß § 36 lit e KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
...
e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Der Berufungswerber wurde am 03.06.2004 um ca 18.30 Uhr von der Patrouille Wattens 2 einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei lenkte der Berufungswerber die Zugmaschine ab 25 km/h, Steyr Daimler Puch, Steyr 540 g, mit dem behördlichen Kennzeichen XY, welche auf Herrn H. K., XY-Platz, W., zugelassen war und ist. Der Berufungswerber gab bei dieser Kontrolle an, dass er auf das ?Pickerl? nicht geschaut hätte, da er sich den Traktor von H. K., dem Zulassungsbesitzer, ausgeliehen habe.
Aus der seitens der Erstbehörde eingeholten Zulassungsbesitzerauskunft ist ersichtlich, dass es sich bei der gegenständlichen Zugmaschine um einen Traktor ab 25 km/h handelt. Dies bedeutet nunmehr im gegenständlichen Fall, dass gemäß § 57a Abs 1 KFG eine neue Begutachtungsplakette durch den Zulassungsbesitzer angebracht werden hätte müssen, wobei sich in weiterer Folge der Berufungswerber vor Antritt der Fahrt bzw vor Inbetriebnahme davon überzeugen hätte müssen, dass eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist.
Insofern der Berufungswerber nunmehr in seiner Berufung ausführt, dass es sich um eine Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h handelt, kann dem entgegen gehalten werden, dass ? wie bereits oben ausgeführt ? aus der Zulassungsbesitzerauskunft eine Zugmaschine ab 25 km/h zu erkennen ist. Die gegenständliche Begutachtungsplakette war, auch bei Beachtung der Toleranzfrist (bis zu 4 Monate nach dem gelochten Monat), mit der Lochung 04/02 abgelaufen.
Auch bringt der Berufungswerber vor, dass es sich bei der Zugmaschine um ein Fahrzeug handelt, welches unter die Ausnahmen des § 57a Abs 1b subsumiert werden müsse. Dem Berufungswerber ist hier entgegen zu halten, dass es sich bei den unter § 57a Abs 1b normierten Ausnahmen um Fahrzeuge handelt, welche im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs 2 Z 2 erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden, handelt; Die Zugmaschine ist auf Herrn H. K. zugelassen und steht somit im privaten Eigentum des Zulassungsbesitzers, wobei die Zugmaschine daher nicht unter die oben bezeichneten Ausnahmen fällt.
Hinsichtlich der Strafe ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen war von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen. Der Strafrahmen der verletzten Strafbestimmung liegt bis zu Euro 2.180,00, weshalb im gegenständlichen Fall die Bestrafung ohnehin im untersten Bereich angesetzt wurde. Die Geldstrafe war daher tat- und schuldangemessen. Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend wären.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.