TE UVS Tirol 2004/11/30 2004/24/039-1

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn E. C. L., vertreten durch Herrn H. S., Rechtsanwalt, XY-Straße, D-N. b. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.04.2004, Zl VK-32469-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 15.11.2002 um 21.06 Uhr

Tatort: Gemeinde Gries am  Brenner auf der A13 bei km 34,200, geeichte öffentliche Brückenwaage bei der Lkw-Einreise am Brenner

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

 

1. Das tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges hat das zulässige Gewicht von 40.000 kg um 600 kg überschritten. Sie haben daher als Lenker unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, ob das Kfz bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.?

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 43,00 sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der vorgenannte Vorwurf bestritten werde. Der Beschuldigte gehe nach seiner Einschätzung davon aus, dass tatsächlich keine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes vorgelegen habe. Es werde zudem bestritten, dass die Messung ordnungsgemäß erfolgt sei. Jedenfalls sei eine etwaige Überschreitung nur geringfügig, allenfalls tatsächlich eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes vorgelegen haben sollte, so sei diese jedenfalls für den Beschuldigten nicht erkennbar und auch in zumutbarer Weise für diesen nicht feststellbar gewesen. Des Weiteren sei der Beschuldigte nicht selbst für die Beladung des Fahrzeuges verantwortlich gewesen. Dies falle immer in den Bereich des Absender, der ja auch die entsprechenden Ladepapiere auszuhändigen habe. Zudem werde eingewendet, dass das nunmehr verfügte Straferkenntnis nicht ausreichend den Vorgang konkretisiere. Zum einen sei darauf hinzuweisen, dass eine Fahrzeugkombination vorgelegen haben müsse, weil ja der Lkw als Sattelzugfahrzeug bezeichnet werde. Eine ausreichende Bezeichnung der Fahrzeugkombination fehle im angegebenen Straferkenntnis, wie auch in der vorausgegangenen Strafverfügung, da ja dort keine Angaben über den Anhänger bzw. über den Sattelauflieger gemacht werden würden. Auch aus sich heraus sei der Vorhalt nicht eindeutig genug, da der unter Z 1 formulierte Vorwurf keine weiteren genauen Angaben bezüglich des Kraftfahrzeuges enthalte. Der lapidare Hinweis, dass das zulässige Gewicht von 40.000 kg um 600 kg überschritten sein solle, genüge jedenfalls den Konkretisierungsanforderungen, die an die Formulierung eines Tatvorwurfes zu stellen seien. Da der Anhänger bzw Auflieger nicht bezeichnet sei, nicht einmal erwähnt werden würde, liege dementsprechend eine nähere Bezeichnung der Fahrzeugkombination vor. Mangels konkreter Zuordnung zu einer bestimmten Fahrzeugkombination handle es sich bei der Formulierung ?das zulässi

ge Gesamtgewicht von 40.000 kg...? um eine schlichte Behauptung, die einer Grundlage, nämlich einer Tatsachenanknüpfung, entbehre. Dabei brauche nicht betont zu werden, dass es auch Fahrzeugkombinationen gebe, deren zulässiges Gesamtgewicht zB bei 41.000 kg liegen würden. Da sowohl die Formulierung des Straferkenntnisses vom 13.04.2004 aber auch der angegriffenen Strafverfügung vom 09.12.2003 unzureichend sei, werde gegen eine etwaige spätere Nachbesserung die Einrede der Verjährung erhoben. Außerdem werde die Ansicht vertreten, dass die Übermittlung einer Zahlungserinnerung keine geeignete Verfolgungshandlung sei, selbst wenn diese innerhalb einer 6-Monats-Frist erfolge. Aus einer Zahlungserinnerung ? wie im hier vorliegenden Fall ? gehe nämlich ein Tatvorwurf nicht hervor. In der Zahlungserinnerung werde nicht einmal genannt, um welche Art eines Bescheides es sich dabei handle, ob zB eine Strafverfügung, ein Straferkenntnis oder sogar ein Berufungserkenntnis zugrunde liege. In der Zahlungserinnerung werde lediglich die Geschäftszahl und der geforderte Betrag genannt. Zudem habe sich nunmehr herausgestellt, dass die dem Straferkenntnis vorausgegangene Strafverfügung vom 09.12.2003 datiert sei. Diesbezüglich liege ein Mangel vor, da zwischen diesem Datum und dem Vorfallstag ein Zeitraum über ein Jahr liege. Es werde beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gegenüber dem Beschuldigten einzustellen, gegebenenfalls ihn freizusprechen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Weiters wurde seitens der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 14.09.2004 beim Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg eine Auskunft über die höchstzulässigen Gesamtgewichte eingeholt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Die Berufung erweist sich als berechtigt.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.05.1987, Slg 12.466/A). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Im gegenständlichen Fall ist der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf aus folgenden Gründen nicht geeignet, die Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen:

 

Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhänger 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahmen aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

 

Gemäß § 102 Abs 1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich ? soweit dies zumutbar ist ? davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Nach § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung, etc), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung auszuschließen, muss die Verfolgungshandlung wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen und sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente beziehen. Nur dann unterbricht eine Verfolgungshandlung die Verjährung.

Im gegenständlichen Fall ist der Anzeige zu entnehmen, dass der Berufungswerber das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) samt Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) gelenkt hat. Sowohl in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.12.2003 (richtig wohl: 09.12.2002) als auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 13.03.2004, Zahl VK-32469-2002, wurde dem Berufungswerber aber lediglich das Lenken des Sattelzugfahrzeuges, XY, vorgeworfen. Aus dem Auszug des ZFZR vom Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass das zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges 18.000 kg beträgt. Daraus folgt, dass eine Überschreitung der zulässigen Gesamtgewichte allein mit dem Sattelzugfahrzeug nicht vorliegt.

 

Da dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist niemals der Vorhalt gemacht wurde, dass er mit dem Sattelzugfahrzeug XY und dem Sattelanhänger XY das zulässige Gesamtgewicht überschritten hat, war eine Verbesserung des Spruches infolge eingetretener Verfolgungsverjährung nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Verjährungsfrist, Sattelzugfahrzeug, Verbesserung, nicht möglich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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