RS UVS Kärnten 2004/01/14 KUVS-1865-1866/3/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Beschuldigte als Lenker eines Sattelkraftanhängers ist der ihn gemäß § 102 Abs 1 KFG  treffenden Pflicht, vor Antritt der Fahrt eine Überprüfung des Fahrzeuges vorzunehmen, nicht nachgekommen, wenn das Beweisverfahren ergeben hat, dass die dem Beschuldigten zur Last  gelegten Mängel am Fahrzeug (ölundichtes Lenkgetriebe, lockere Trittstufen über dem Luftkessel, lockere Radmutter bei der 2. Achse und vorschriftswidrige Bereifung) für den Lenker erkennbar waren und eine Überprüfung daher zumutbar war. Der Beschuldigte  ist für die verfahrensgegenständlichen Übertretungen ebenso verantwortlich wie der Zulassungsbesitzer, da die Bestimmungen, die eine Strafbarkeit des Zulassungsbesitzers auslösen, die Bestrafung des Lenkers nicht berühren. Was die defekte Bremsanlage  (Betriebs- und Feststellbremse waren wirkungslos, Bremsgestänge war nicht funktionstüchtig) und  die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Sattelanhängers betrifft, so waren diese Mängel für den Lenker nicht erkennbar und war das Verfahren dahingehend bereits von der Behörde erster Instanz einzustellen.

Schlagworte
Prüfung des Fahrzeuges vor Fahrtantritt, Mängel am Fahrzeug, vorschriftswidrige Bereifung, ölundichtes Lenkgetriebe, lockere Trittstufen, lockere Radmutter, Erkennbarkeit von Mängeln, Zumutbarkeit der Überprüfung, Lenker, Zulassungsbesitzer, Haftung des Lenkers und des Zulassungsbesitzers
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten