Der Beschuldigte als Lenker eines Sattelkraftanhängers ist der ihn gemäß § 102 Abs 1 KFG treffenden Pflicht, vor Antritt der Fahrt eine Überprüfung des Fahrzeuges vorzunehmen, nicht nachgekommen, wenn das Beweisverfahren ergeben hat, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Mängel am Fahrzeug (ölundichtes Lenkgetriebe, lockere Trittstufen über dem Luftkessel, lockere Radmutter bei der 2. Achse und vorschriftswidrige Bereifung) für den Lenker erkennbar waren und eine Überprüfung daher zumutbar war. Der Beschuldigte ist für die verfahrensgegenständlichen Übertretungen ebenso verantwortlich wie der Zulassungsbesitzer, da die Bestimmungen, die eine Strafbarkeit des Zulassungsbesitzers auslösen, die Bestrafung des Lenkers nicht berühren. Was die defekte Bremsanlage (Betriebs- und Feststellbremse waren wirkungslos, Bremsgestänge war nicht funktionstüchtig) und die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Sattelanhängers betrifft, so waren diese Mängel für den Lenker nicht erkennbar und war das Verfahren dahingehend bereits von der Behörde erster Instanz einzustellen.