TE UVS Tirol 2004/11/10 2004/19/006-1

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Veröffentlicht am 10.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn T. K., wohnhaft in D-Chemnitz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.11.2003, Zl VK-20394-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird jedoch wie folgt geändert:

 

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Die Wortfolge ?Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY? hat zu entfallen.

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Der erste Satz der Tatumschreibung wird geändert und hat zu lauten: ?Das tatsächliche Gesamtgewicht des von Ihnen gelenkten und zur oa Tatzeit verwogenen Sattelkraftfahrzeuges hat die zulässige Summe der Gesamtgewichte nach § 4 Abs 7a KFG um 850 kg überschritten.?

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Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten: ?§ 134 Abs 1 KFG?.

 

Gemäß § 64 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens Euro 36,00 zu zahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet:

 

?Tatzeit: 21.08.2003 um 13.06 Uhr

Tatort: Gemeinde Gries am Brenner auf der A 13 bei km 34.200; geeichte öffentliche Brückenwaage bei der LKW-Einreise am Brenner

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

 

1. Das tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges hat das zulässige Gewicht von 40.000 kg um 850 kg überschritten. Sie haben es daher als Lenker unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, ob das Kfz bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. §§ 102 Abs 1 iVm 4 Abs 7a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß, Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 180,00, 48 Stunden, § 134 Abs 1 K?

 

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat der Berufungswerber wie folgt ausgeführt:

 

?Wie in meiner letzten Ausführung geschrieben erhebe ich gegen dieses Straferkenntnis Einspruch, gegen die Sache sowie gegen die Höhe der verhängten Strafe.

 

Ich fordere Sie letztmalig auf, mir den korrekten Wiegeschein zu übersenden, da ich mit dem Kennzeichen XY nie unterwegs war. Ich bitte Sie, dies zur Kenntnis zu nehmen und verbleibe mit freundlichen Grüßen?

 

Die Berufung ist vom Berufungswerber gefertigt.

 

Wie der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Verkehrsabteilung ? Außenstelle Schönberg i. St. vom 26.08.2003, Zl A1/5745/01/2003, zu entnehmen ist, hat der Berufungswerber an diesem Tag ein Sattelkraftfahrzeug gelenkt (Kennzeichen laut Anzeige: Zugfahrzeug XY (B), Hänger XY (NL), welches an diesem Tag um 13.06 Uhr in Gries am Brenner auf der Brennerautobahn A13 bei Strkm. 34,200 auf der geeichten öffentlichen Brückenwaage (LKW-Einreise am Brenner) verwogen wurde; der später von den Meldungslegern gelegte Wiegeschein trägt das Datum 21.08.03, die Uhrzeit 13.06 sowie die Ziffernbezeichnung ?859/098624? sowie ein ausgewiesenes Gewicht von 40,85 t; auf diesem Wiegezettel finden sich die bereits in der Anzeige enthaltenen Fahrzeugkennzeichen der Zugmaschine und des Hängers.

 

Gegen die dem angefochtenen Straferkenntnis vorangegangene Strafverfügung der Erstbehörde zur selben Zahl hat der Berufungswerber mit Eingabe vom 24.09.2003 Einspruch erhoben und dazu ausgeführt, aus den dem Einspruch angeschlossenen Unterlagen könne ersehen werden, dass nur 23.860 kg verladen worden seien und daher keine Überladung vorliege; außerdem verlange er die Zusendung der Wiegebescheinigung, da seines Erachtens die Gewichte nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Weiters erhebe er gegen die Strafhöhe Einspruch, da bei einer Überladung Euro 180,00 viel zu hoch seien und er keinen Einfluss darauf habe, da die Verladung vom Absender durchgeführt worden sei.

 

Bereits auf Grund des zuletzt wiedergegebenen Einspruchs des Berufungswerbers in Verbindung mit der Anzeige steht fest, dass dieser zum Tatzeitpunkt (Verwiegungszeitpunkt) ein Sattelkraftfahrzeug mit dem am Wiegeschein ausgewiesenen Gesamtgewicht gelenkt hat.

 

Bedenken an einer korrekten Verwiegung sind nicht hervorgekommen (die Verwiegung wurde mit einer geeichten Waage durchgeführt), sodass das ausgewiesene Gesamtgewicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen war.

 

Soweit sich der Berufungswerber darauf beruft, dass er weder ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY (Faxmitteilung vom 20.11.2003) noch ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY (Fahrzeugkennzeichen laut Anzeige und Wiegeschein) gelenkt habe, ist ihm entgegen zu halten, dass die Kennzeichen nicht tatbestandsmäßig sind. Dass ein anderes als das vom Berufungswerber gelenkte Kraftfahrzeug verwogen und ihm fälschlich zugeschrieben worden sein könnte, hat die Berufungsbehörde schon deshalb ausgeschlossen, weil das Kennzeichen des Sattelanhängers in der Anzeige, auf dem Wiegeschein und in dem vom Berufungswerber selbst beigebrachten Frachtbrief jeweils gleichlautend mit XY (NL) ausgewiesen ist.

Das im Frachtbrief angeführte Ladegewicht muss nicht zwangsläufig mit deren tatsächlichem Gewicht übereinstimmen, auch die Aufnahme zusätzlicher Ladung (Paletten usw) ist nicht ausgeschlossen.

 

Es ist daher erwiesen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung liegt in der Nichtbeachtung einer Norm im Interesse einer möglichst sicheren Verkehrsabwicklung (Bremswegverlängerung, erhöhte Straßenabnützung), das Verschulden war in Form der Fahrlässigkeit gegeben; weder die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt zu schätzen, schließt das Verschulden des Lenkers bei einer Überladung aus, weil es zumutbar ist, sich die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich einer fachkundigen Person zu bedienen, oder aber im Zweifel nur eine geringere Menge zu laden (VwGH ua vom 22.02.1995, 95/03/0001).

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung und dem Verschulden wie auch wirtschaftlich allenfalls ungünstigen Verhältnissen des Berufungswerbers, dies selbst dann, wenn ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute zu halten wäre, zumal die Geldstrafe ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens (bis zu Euro 2.180,00) angesetzt wurde.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 51e Abs 3 Z 3 VStG unterbleiben.

 

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte
Frachtbrief, angeführte, Ladegewicht, muss, nicht, zwangsläufig, tatsächlichem, Gewicht, übereinstimmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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