RS UVS Niederösterreich 1993/05/26 Senat-NK-92-016

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Rechtssatz

Im Zweifel darf nur eine solche Menge an Holz geladen werden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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