Norm: MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z3
Rechtssatz: Es ergibt sich schon auf Grund des Beteiligtenbegriffes des Verfahrens außer Streitsachen im allgemeinen, auch wenn dieser Fall in § 37 Abs 3 Z 2 und 3 MRG keine ausdrückliche Regelung gefunden hat, die Parteistellung des Untervermieters verbunden mit der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung. Entscheidungstexte 5 Ob 17/90 E... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z3
Rechtssatz: Es ergibt sich schon auf Grund des Beteiligtenbegriffes des Verfahrens außer Streitsachen im allgemeinen, auch wenn dieser Fall in § 37 Abs 3 Z 2 und 3 MRG keine ausdrückliche Regelung gefunden hat, die Parteistellung des Untervermieters verbunden mit der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung. Entscheidungstexte 5 Ob 17/90 E... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16WGG 1979 §22
Rechtssatz: Eine Anfechtung des im Sinne des § 22 Abs 2 Z 1 WGG ergehenden Beschlusses, mit welchem der belangten Bauvereinigung die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten unter Anschluss eines Verzeichnisses aller Vertragspartner im Sinn des § 13 Abs 1 WGG aufgetragen wird, ist nicht gesetzlich ausgeschlossen. Entscheidungstexte 5 Ob 2/90 ... mehr lesen...
Begründung: Am 22.Juni 1988 stellte der Antragsteller als Wohnungseigentumsbewerber bezüglich der Wohnung top.Nr.24 in der von der Antragsgegnerin als Gemeinnütziger Bauvereinigung errichteten Wohnhausanlage Wien 4., Belvederegasse 13, bei der MA 50-Zentrale Schlichtungsstelle den Antrag, die Angemessenheit des von der Antragsgegnerin begehrten Preises für diese Wohnung in der Höhe von 2,340.893 S zu überprüfen und der Antragsgegnerin die Rückzahlung eines allfälligen Überschreitu... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16WGG 1979 §22
Rechtssatz: Eine Anfechtung des im Sinne des § 22 Abs 2 Z 1 WGG ergehenden Beschlusses, mit welchem der belangten Bauvereinigung die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten unter Anschluss eines Verzeichnisses aller Vertragspartner im Sinn des § 13 Abs 1 WGG aufgetragen wird, ist nicht gesetzlich ausgeschlossen. Entscheidungstexte 5 Ob 2/90 ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Hauptmieter der Wohnung top.Nr. 7 in dem den Klägern gehörenden Haus Wien 3., Hainburgerstraße 21. Die Kläger begehrten die Verurteilung des Beklagten, den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherzustellen. Der Beklagte habe ohne Wissen und Willen der Kläger und ohne um die baubehördliche Genehmigung einzukommen, in der Wohnung bauliche Veränderungen durchgeführt und mehrfachen Aufforderungen, den vertrags- und gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen ... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z4 D4AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1AußStrG 2005 §58 Abs2AußStrG 2005 §58 Abs3MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Anwendbarkeit des § 477 Abs 2 ZPO über die nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung in einem Verfahren, an dem die Partei gar nicht, oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch diesen vertreten war, kann selbst im Verfahren außer Streitsachen angenommen werden, umso mehr im Verfahren nach § 37 MRG, ... mehr lesen...
Begründung: Gegen die Eigentümerin der Liegenschaft EZ 182 KG Lienz mit dem Haus Hauptplatz 4 in Lienz richtete die antragstellende Personenhandelsgesellschaft mit der Behauptung, seit 1929 Hauptmieterin eines Geschäftsraumes im Erdgeschoß dieses Hauses zu sein und dort ein Reisebüro zu betreiben, den Antrag, der Vermieterin die Vornahme bestimmter Erhaltungsarbeiten aufzutragen (§ 6 Abs 1 MRG). Die Gegnerin unterlasse notwendige Erhaltungsarbeiten und fördere den Verfall des Haus... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z4 D4AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1AußStrG 2005 §58 Abs2AußStrG 2005 §58 Abs3MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Anwendbarkeit des § 477 Abs 2 ZPO über die nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung in einem Verfahren, an dem die Partei gar nicht, oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch diesen vertreten war, kann selbst im Verfahren außer Streitsachen angenommen werden, umso mehr im Verfahren nach § 37 MRG, ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die von den Antragstellern gegen die Erstantragsgegnerin als Liegenschaftseigentümerin und den Zweitantragsgegner als zwischengeschalteten Hauptmieter gerichteten Anträge auf Anerkennung als Hauptmieter der im
Kopf: angeführten Wohnungen sowie auf Überprüfung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses ab. Es ging davon aus, daß die zwischen der Erstantragsgegnerin und dem Zweitantragsgegner vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes abgeschlossenen Hau... mehr lesen...
Norm: MRG §17MRG §37 Abs1 Z9MRG §37 Abs3 Z2WGG 1979 §22 Abs1 Z6WGG 1979 §22 Abs1 Z10WGG 1979 §22 Abs1 Z11WGG 1979 §22 Abs4 Z1
Rechtssatz: Der auf einen Mietgegenstand entfallende Prozentanteil ist für sich allein nicht feststellungsfähig. Die ohnedies erforderliche Feststellung der Nutzflächen aller Mietgegenstände muss daher auch ihren spruchgemäßen Niederschlag in der in Rechtskraft erwachsenden Feststellung der Prozentanteile aller Mietgegen... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist seit dem Jahre 1978 Eigentümer des Hauses Linz, Rathausgasse 5, in dem der Erstantragsteller im Jahre 1976 das rechts vom Hauseingang gelegene Geschäftslokal samt Kellerabteil mietete. Seine Mietrechte gingen Ende 1985 auf die Zweitantragstellerin über. In der Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 1984 wies der Antragsgegner den vom Antragsteller zu tragenden Anteil an den Gesamtkosten mit 9,85 % aus. Der Erstantragsteller begehrte - zunäc... mehr lesen...
Norm: MRG §17MRG §37 Abs1 Z9MRG §37 Abs3 Z2WGG 1979 §22 Abs1 Z6WGG 1979 §22 Abs1 Z10WGG 1979 §22 Abs1 Z11WGG 1979 §22 Abs4 Z1
Rechtssatz: Der auf einen Mietgegenstand entfallende Prozentanteil ist für sich allein nicht feststellungsfähig. Die ohnedies erforderliche Feststellung der Nutzflächen aller Mietgegenstände muss daher auch ihren spruchgemäßen Niederschlag in der in Rechtskraft erwachsenden Feststellung der Prozentanteile aller Mietgegen... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin einer im ausgebauten Dachgeschoß des der Antragsgegnerin gehörenden Hauses Graz, Schippingerstraße 63, gelegenen Wohnung der Ausstattungskategorie D. Dieser Ausstattungskategorie gehörte auch ein der Wohnung der Antragstellerin benachbart gelegenes Zimmer (15 bis 20 m2) an, das durch Aufgabe der Bestandrechte des früheren Mieters frei geworden war. Nach vorausgegangenem Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Stadt Graz wies das Erstge... mehr lesen...
Begründung: Im Haus Wolfsaugasse 20, 1200 Wien, der Vermieter waren zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Mietshauses Auslagen erforderlich, die durch Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 7 Abs 1 MG gedeckt wurden. Die Gemeinde hatte am 8.September 1978 zu Schli 1/78 entschieden, daß in Ausführung der Entscheidungen Schli 3/69 vom 21.August 1969, Schli 4/69 vom 13.März 1970 des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk sowie 45 Msch 3/75 vom 23.Oktober 1975 des Bezirksgerichtes In... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17
Rechtssatz: Würdigt das Rekursgericht die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise anders, ohne in mündlicher Rekursverhandlung eine Beweiswiederholung durchzuführen, ist sein Verfahren mangelhaft. Entscheidungstexte 5 Ob 102/88 Entscheidungstext OGH 14.03.1989 5 Ob 102/88 Veröff: WoBl 1989,119 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17
Rechtssatz: Würdigt das Rekursgericht die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise anders, ohne in mündlicher Rekursverhandlung eine Beweiswiederholung durchzuführen, ist sein Verfahren mangelhaft. Entscheidungstexte 5 Ob 102/88 Entscheidungstext OGH 14.03.1989 5 Ob 102/88 Veröff: WoBl 1989,119 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3WEG §26 Abs2
Rechtssatz: Beurteilung der Parteistellung in einem auf eine rechtsgestaltende Verfügung abzielenden Außerstreitverfahren nicht nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, sondern nach dem Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung. Entscheidungstexte 5 Ob 1001/89 Entscheidungstext OGH 07.03.1989 5 Ob 1001/89 Eu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der drei zu einer Häuserzeile zusammengebauten Objekte Linz, Handel-Mazzetti-Straße 2, 4 und 6, mit einer Gesamtnutzfläche von 2538,42 m2, eingetragen im Grundbuch Linz unter der EZ 2703. Die Zweitantragsgegnerin ist seit 1966 Mieterin der Wohnung top. Nr. 6 im Haus Linz, Handel-Mazzetti-Straße 2. Mit Bescheid vom 11. Juni 1982 des Baurechtsamtes des Magistrates Linz wurden der Antragstellerin Sicherungs- und Instandsetzungsarbeiten... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18WEG §26
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht in seiner den erstrichterlichen Sachbeschluß bestätigenden Entscheidung nicht ausdrücklich den Revisionsrekurs für zulässig erklärt, sondern sogar dessen Unzulässigkeit ausgesprochen, ist kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegeben. Entscheidungstexte 5 Ob 10/89 Entscheidungstext OGH 07.02.1989 5 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Waltraud H*** und Albert S*** sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 495 II KG Ebbs mit dem Wohnhaus Ebbs, Oberweidach Nr.53; mit dem Hälfteeigentumsanteil der Antragstellerin ist Wohnungseigentum an der im 1.Stock dieses Hauses befindlichen Wohnung, mit jenem des Antragsgegners Wohnungseigentum an der Parterrewohnung verbunden. Maria S***, der Mutter der Parteien, steht auf Grund eines Schenkungsvertrages mit dem Antragsgegner das Fruchtgenußrecht an der Pa... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18WEG §26
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht in seiner den erstrichterlichen Sachbeschluß bestätigenden Entscheidung nicht ausdrücklich den Revisionsrekurs für zulässig erklärt, sondern sogar dessen Unzulässigkeit ausgesprochen, ist kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegeben. Entscheidungstexte 5 Ob 10/89 Entscheidungstext OGH 07.02.1989 5 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Die Miteigentümer der Liegenschaft EZ 595 KG Margarethen Wien 5., Kettenbrückengasse 17 sind zu 741/1000-Anteilen die Antragsteller und zu 259/1000-Anteilen die Antragsgegner. Mit 100/1000-Anteilen des Erstantragstellers ist Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 4, mit 126/1000-Anteilen des Zweitantragstellers ist Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 5, mit 29/1000-Anteilen der Drittantragstellerin ist Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 13, mit 87/1000-Ant... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung der beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zur Beseitigung eines näher umschriebenen Teiles des auf den Grundstücken 5868/1 und 5868/2 je KG Obsteig errichteten Gebäudes binnen vier Wochen. Dieses Klagebegehren ist das Ergebnis zweier Klagsänderungen (ON 3 und 19), gegen welche die Beklagten jeweils sofort Widerspruch erhoben. Das Erstgericht ließ die "Klagsänderung" (offenbar ON 19) mit dem in die Ausfertigung seines Urtei... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z13MRG §37 Abs3 Z2ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör liegt vor, wenn sie von der der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangehenden Tagsatzung, in welcher die wesentlichen Beweisaufnahmen und damit im Zusammenhang die konkrete Erörterung des Sachverhalts erfolgte, nicht verständigt und ihr auch in der Folge vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde... mehr lesen...
Begründung: Mit Sachbeschluß vom 28. Dezember 1987 hatte das Erstgericht festgestellt, daß die Antragsgegner als Vermieter durch Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages einschließlich gesetzlichen Hauptmietzins von monatlich S 781,-- anstelle von S 520,43 in der Zeit vom 1. März 1982 bis 31. Jänner 1984 und von S 866,20 anstelle von S 547,47 in der Zeit vom 1. Februar 1984 bis 30. November 1984 gegenüber dem Antragsteller als Mieter der Wohnung top Nr. 2 in Wien 18, Semperstraße 4... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Eigentümer des Hauses Wien 4.,Prinz Eugen-Straße 4, die Antragstellerin auf Grund des Mietvertrages vom 15. Oktober 1963 Mieterin der Wohnung top. Nr. 9 in diesem Haus. Diese Wohnung hat eine Nutzfläche von 154 m2; der bisherige Hauptmietzins betrug 415,64 S zuzüglich eines WWF-Beitrages von 25,48 S. Seit dem 1. März 1982 wird von der Antragstellerin ein Erhaltungsbeitrag eingehoben, und zwar bis einschließlich April 1984 in der Höhe von 1.694 S u... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z13MRG §37 Abs3 Z2ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör liegt vor, wenn sie von der der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangehenden Tagsatzung, in welcher die wesentlichen Beweisaufnahmen und damit im Zusammenhang die konkrete Erörterung des Sachverhalts erfolgte, nicht verständigt und ihr auch in der Folge vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Wohnung Top Nr. 15 im Hause Arbeitergasse 39 im 5. Wiener Gemeindebezirk durch Durchführung der im Klagebegehren unter den Punkten 1. a) bis e) sowie 2. b) bis e) angeführten Arbeiten in brauchbaren Zustand zu versetzen und überdies die bei Abschluß des Mietvertrages vom Vermieter zugesagten Arbeiten (Installation einer Gasetagenheizung, Herstellung eines verfliesten Bades oder einer verfliesten Dusche i... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3ZPO §393ZPO §527 Abs2 B2
Rechtssatz: Wird eine erstinstanzliche Entscheidung auf Grund eines Verfahrensverstoßes (hier: unzulässiger Zwischenbeschluß im Verfahren nach § 37 MRG) durch das Rekursgericht ersatzlos behoben, ist dies kein Sachbeschluß im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 MRG und auch kein nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbarer rekursgerichtlicher Beschluß. § 37 Abs 3 Z 17 + 18 MRG gilt daher nicht. Die Rekursfrist beträgt vier... mehr lesen...