Norm: MRG §37 Abs3 Z11
Rechtssatz: Die Zulassung der Vertretung der Parteien im Verfahren erster und zweiter Instanz durch bestimmte Funktionäre nach § 37 Abs 3 Z 11 MRG dient nur der Abgrenzung gegenüber der Winkelschreiberei. Entscheidungstexte 5 Ob 9/87 Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 9/87 5 Ob 101/89 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Die abschließenden Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch die §§ 10 und 16 AußStrG aus. Entscheidungstexte 5 Ob 173/86 Entscheidungstext OGH 20.01.1987 5 Ob 173/86 European Case Law Iden... mehr lesen...
Begründung: Mit dem am 15. Jänner 1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz vom 9. Jänner 1985 beantragte die W*** Tiroler Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 828 II KG Mayrhofen, gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WEG die Nutzwerte für die auf dem Grundstück 1229/5 dieser Liegenschaft errichtete Wohnanlage mit 15 Wohnungen festzusetzen. Nachdem das Rekursgericht den erstgerichtlichen Sachbeschluß vom 22. Juli 1985, ON 26, mit Beschluß vom 4. Dezember ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Die abschließenden Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch die §§ 10 und 16 AußStrG aus. Entscheidungstexte 5 Ob 173/86 Entscheidungstext OGH 20.01.1987 5 Ob 173/86 European Case Law Iden... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter dreier Wohnungen im Haus Linz, Sandgasse 15, die er mit den Mietverträgen vom 26.4.1979, beginnend ab 1.4.1979, und vom 7.4.1981, beginnend ab 1.1.1981, in Bestand genommen hat. Die genannten Mietverträge schloß der Antragsteller mit Dr. Paul und Herta E*** und Johanna Ü*** als Vermieter auf unbestimmte Zeit. Ab 1975 waren Herta E*** und Johanna Ü*** zu je 1/3 und Dr. Paul E*** und Herta E*** zu je 1/6 Eigentümer der genannten Liegenschaft... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Vertrag vom 4. Juni 1981 mietete die Antragstellerin die Wohnung Nr 8 in dem im Eigentum des Beklagten stehenden Haus Luftbadgasse 17 im 6.Wiener Gemeindebezirk zu einem wertgesicherten Mietzins von monatlich S 7.000,-. Ihrer damaligen Ausstattung nach entsprach diese Wohnung der Kategorie B. Zwischen den Vertragsparteien bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Berechnung der Nutzfläche dieser Wohnung: die Mieterin meint, die Nutzfläche betrage weniger als ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1MRG §37 Abs3ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nur gewahrt, wenn alle Mitvermieter dem Verfahren beigezogen werden und nicht bloß als Vertreter anderer Parteien auftreten. Entscheidungstexte 5 Ob 167/86 Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 167/86 5 Ob 160/86 En... mehr lesen...
Begründung: Nach dem schriftlichen Mietvertrag vom 27.10.1982 vermietete Dr. Paul E*** dem Johann D*** ab dem 1.12.1982 die im 1. Stock links vom Stiegenaufgang des Hauses Sandgasse 15 in 4020 Linz gelegene Wohnung auf unbestimmte Zeit zum wertgesicherten Hauptmietzins von S 900,-. Eigentümer dieser Liegenschaft sind zu je 2/6 Anteilen die Söhne des Dr. Paul E*** Lukas E***, geboren am 27.11.1964, Matthias E***, geboren am 11.9.1967, und Maximilian E***, geboren am 10.1.1972. Auf ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Mieter der im Haus des Klägers in Wien 16., Degengasse 63, gelegenen Wohnung top.Nr.15 und 16. Mit der am 7.März 1983 erhobenen Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Entfernung einer in der Wohnung des Beklagten errichteten Trennwand und einer Badewanne, die Vermauerung eines hergestellten Mauerdurchbruches und den Wiedereinbau der in der Küche vorhanden gewesenen Sitzbadewanne. Der Beklagte habe entgegen der im Mietvertrag getroffenen Vereinbaru... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3MRG §37 Abs3 Z12ZPO §272 E
Rechtssatz: Der Vermieter und der "Hauptmieter" müssen an der Feststellung ihrer Rechtsbeziehung dadurch mitwirken, daß sie diese offenlegen. Tun sie dies nicht, weil sie schon gar nicht die maßgebenden Tatsachen vorbringen - auf ihren Beweis kommt es dann nicht mehr an -, so hat der Richter die Überzeugung, daß die Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, an der Umgehungsabsicht zu ... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragsgegnerin und der Zweitantragsgegner haben als je Hälfteeigentümer der Liegenschaft mit dem Haus Albrechtskreithgasse 7 in 1160 Wien am 15.7.1983 der Drittantragsgegnerin die in diesem Haus gelegene Wohnung Nr.37 in Bestand gegeben. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietverhältnis begann am 1.8.1983. Einschließlich des Entgelts für das von den Vermietern beigestellte Inventar hat der Hauptmietzins monatlich S 2.300,-- betragen. Die Antragsteller wol... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3MRG §37 Abs3 Z12ZPO §272 E
Rechtssatz: Der Vermieter und der "Hauptmieter" müssen an der Feststellung ihrer Rechtsbeziehung dadurch mitwirken, daß sie diese offenlegen. Tun sie dies nicht, weil sie schon gar nicht die maßgebenden Tatsachen vorbringen - auf ihren Beweis kommt es dann nicht mehr an -, so hat der Richter die Überzeugung, daß die Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, an der Umgehungsabsicht zu ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §66 Abs1ZPO §503MG §32 Abs2MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Der Rekurs an den OGH ist auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen materiell-rechtlichen Beurteilung, eines auf unrichtiger Rechtsansicht beruhenden Verfahrensmangels, der zur Unvollständigkeit der Feststellung des relevanten Sachverhalts führte, und einer Aktenwidrigkeit beschränkt. Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen sind nicht anfechtbar. ... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z2MRG §3 Abs1MRG §17MRG §37 Abs3 Z3
Rechtssatz: Zur Auslegung des Begriffes Haus (§§ 3, 17 ff MRG) bzw Liegenschaft (§ 37 Abs 3 Z 3 MRG) kann die Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 und § 7 MG herangezogen werden. Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, di... mehr lesen...
Begründung: Die Vermieterin ist Eigentümerin des Hauses Rosenstraße 10 in 4020 Linz. Die Mieterin nahm am 1.April 1970 in diesem Haus eine Wohnung mit drei Räumen und am 15.Dezember 1973 zwei weitere Räume in Bestand. Der monatliche Pauschalmietzins einschließlich der Betriebskosten war mit S 1.400,-- wertgesichert vereinbart. Am 24. Februar 1983 begehrte die Mieterin von der Vermieterin nach § 44 Abs3 MRG die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses auf das Eineinhalbfache des... mehr lesen...
Begründung: Mit Sachbeschluß vom 23.7.1984 hat das Erstgericht 1. ausgesprochen, daß Instandsetzungsarbeiten in Höhe von S 77.960,-- in dem der Antragstellerin gehörenden Haus Wien 13., Veitingergasse 113 eine Mietzinserhöhung rechtfertigen, 2. der Antragstellerin aufgetragen, die Instandsetzungsarbeiten binnen Jahresfrist vorzunehmen, und 3. für den Zeitraum vom 1.9.1984 bis zum 31.8.1994 die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses von insgesamt S 16,20 je Quadratmeter des Mieto... mehr lesen...
Begründung: Der Oberste Gerichtshof hatte mit der Entscheidung vom 6. Dezember 1983, GZ 5 Ob 65-67/82-60 (MietSlg. 35.490) den Rekursen beider Teile gegen den im zweiten Rechtsgang gefaßten Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes nicht Folge gegeben. Das Erstgericht hat nun im dritten Rechtsgang, in dem über den Antrag des Geschäftsraumuntermieters zu entscheiden war, die Gegnerin habe durch die Vorschreibung überhöhter monatlicher Untermietzinsbeträge in den Monaten vom Oktober 19... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der im Erdgeschoß des Hauses der Antragsgegner, Innsbruck, Karl Schönherr-Straße 1 gelegenen, 136,88 m 2 großen Wohnung. Diese Wohnung wurde am 13.Oktober 1983 vom Vormieter der Antragstellerin geräumt und von dem Realitäten-, Hypotheken- und Gebäudeverwaltungsbüro Kommerzialrat Heinrich S*** in einem Zeitungsinserat zur Weitervermietung angeboten. Auf Grund dieses Inserates wandte sich die Antragstellerin am 11. April 1984 an das Büro... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z2MRG §3 Abs1MRG §17MRG §37 Abs3 Z3
Rechtssatz: Zur Auslegung des Begriffes Haus (§§ 3, 17 ff MRG) bzw Liegenschaft (§ 37 Abs 3 Z 3 MRG) kann die Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 und § 7 MG herangezogen werden. Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 27.3.1975 rechtskräftig aus dem Verschulden der Klägerin geschieden. Die der Ehe entstammenden Kinder Alois, geboren 1962, Marianne, geboren 1964, und Monika, geboren 1972, wurden in Pflege und Erziehung des Beklagten überwiesen. Die Streitteile waren je zur Hälfte Eigentümer einer Landwirtschaft, bestehend aus den Liegenschaften EZ 61, Grundbuch Unterkriebach und EZ 107 Grundbuch H... mehr lesen...
Begründung: Das vom Antragsteller gemäß § 40 Abs.2 MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag auf Entscheidung, 1.) daß die Wohnung des Antragstellers der Kategorie D entspreche, 2.) daß durch eine Vorschreibung von 975 S (monatlich an Hauptmietzins) das gesetzlich zulässige Zinsausmaß (ab 1.10.1984) in unzulässiger Weise überschritten werde, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs gemäß § 37 Abs.3 Z 18 MRG für zulässig.... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1.7.1966 Mieterin der Wohnung top.Nr.8 in dem der Antragsgegnerin gehörenden Haus Wien 1., Wiesingerstraße 6. Laut Pkt.4 Abs1 des Mietvertrages unterliegt das Mietobjekt den Bestimmungen des Mietengesetzes und wird daher auf seine Dauer der Mietzins unter Zugrundelegung eines Jahresmietwertes von 4.800,-- Kronen errechnet. Hiebei gilt ein Zuschlag zum Hauptmietzins von 13 1/3 Groschen je Friedenskrone vereinbart. Laut Punkt 4 Abs4 des Mietv... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte auf Antrag des Hauptmieters fest, daß der mit der belangten Vermieterin vereinbarte Hauptmietzins von S 26.000,- netto insoweit unwirksam sei, als er den Betrag von S 19.000,- monatlich überschreitet. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Sachbeschluß des Erstgerichtes und erklärte den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof für unzulässig. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird vom Mieter mit "Beschwerde" wegen "offenbarer Gesetz... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerinnen auf Feststellung, 1.) daß es sich bei den von ihnen gemieteten Wohnungen um Substandardwohnungen handle, für die ein Hauptmietzins von höchstens 4,-- S je m 2 gelte, sowie 2.) bis 4.) daß die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellerinnen während näher ausgeführter Zeiträume durch die Einhebung im einzelnen angeführter Beträge das gesetzlich höchstzulässige Zinsausmaß um jeweils näher angeführte Beträge überschr... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16ZPO §483 Abs3ZPO §513
Rechtssatz: Die im Rechtsmittelverfahren abgegebene Erklärung des Antragstellers, seinen Antrag zurückzuziehen, ist gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit §§ 483 Abs 3, 513 ZPO nicht zur Kenntnis zu nehmen, wenn weder eine Zustimmung des Antragsgegners noch ein Anspruchsverzicht des Antragstellers vorliegt. Entscheidungstexte 5 Ob 21/86 ... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1MRG §21 Abs1MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Nicht alle übrigen Mieter sind am Verfahren zu beteiligen, wenn nur die Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes durch einzelne einem Mieter vorgeschriebene Betriebskostenbeträge begehrt und die Höhe bestimmter Betriebskosten überhaupt, die rechtliche Qualifikation bestimmter Ausgaben als Betriebskosten, der Verteilungsschlüssel oder der Anteil eines Mietgegenstandes... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 20.4.1984 bei der Schlichtungsstelle eingelangten Eingabe begehrten die antragstellenden Mieter Elisabeth S***, Alfred H***, Erich N*** und Adele S*** des dem Antragsgegner Dr.Herwig H*** gehörenden Hauses Wien 16., Ottakringerstraße 23, unter Hinweis darauf, daß sie die auf Grund der Betriebskostenabrechnung für 1983 (zum 1.5.1984) erfolgte Vorschreibung von Wassergebühren in der Höhe von 46.080,58 S bestritten, die Entscheidung darüber, um welchen Betrag d... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16ZPO §483 Abs3ZPO §513
Rechtssatz: Die im Rechtsmittelverfahren abgegebene Erklärung des Antragstellers, seinen Antrag zurückzuziehen, ist gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit §§ 483 Abs 3, 513 ZPO nicht zur Kenntnis zu nehmen, wenn weder eine Zustimmung des Antragsgegners noch ein Anspruchsverzicht des Antragstellers vorliegt. Entscheidungstexte 5 Ob 21/86 ... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1MRG §21 Abs1MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Nicht alle übrigen Mieter sind am Verfahren zu beteiligen, wenn nur die Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes durch einzelne einem Mieter vorgeschriebene Betriebskostenbeträge begehrt und die Höhe bestimmter Betriebskosten überhaupt, die rechtliche Qualifikation bestimmter Ausgaben als Betriebskosten, der Verteilungsschlüssel oder der Anteil eines Mietgegenstandes... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Zur Beurteilung, ob durch die Veränderung die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen eines oder mehrerer anderer Mieter zu besorgen ist, ist die Beiziehung der übrigen Hauptmieter als Parteien geboten. Entscheidungstexte 5 Ob 7/86 Entscheidungstext OGH 11.03.1986 5 Ob 7/86 Veröff: MietSlg XXXVIII/13 ... mehr lesen...