Norm
ZPO §477 Abs1 Z4 D4Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 477 Abs 2 ZPO über die nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung in einem Verfahren, an dem die Partei gar nicht, oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch diesen vertreten war, kann selbst im Verfahren außer Streitsachen angenommen werden, umso mehr im Verfahren nach § 37 MRG, das eine weitgehende Geltung der Prozeßvorschriften vorsieht und besonders für das Rechtsmittel die zivilprozessualen Vorschriften übernimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042218Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011