RS OGH 1989/12/19 5Ob70/89 (5Ob71/89), 5Ob237/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z4 D4
AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1
AußStrG 2005 §58 Abs2
AußStrG 2005 §58 Abs3
MRG §37 Abs3 Z2

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 477 Abs 2 ZPO über die nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung in einem Verfahren, an dem die Partei gar nicht, oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch diesen vertreten war, kann selbst im Verfahren außer Streitsachen angenommen werden, umso mehr im Verfahren nach § 37 MRG, das eine weitgehende Geltung der Prozeßvorschriften vorsieht und besonders für das Rechtsmittel die zivilprozessualen Vorschriften übernimmt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 70/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 5 Ob 70/89
    Veröff: SZ 62/209 = WoBl 1990,163
  • 5 Ob 237/09b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 237/09b
    Vgl; Beisatz: Die neue, durch das AußStrG 2005 geschaffene Rechtslage steht der Aufrechterhaltung der bisherigen Judikatur des erkennenden Senats, die die in der Nichtbeteiligung eines Hauptmieters gelegene Verletzung des Parteiengehörs dann als saniert ansieht, wenn er nach Zustellung der Sachentscheidung kein zulässiges Rechtsmittel erhebt (5 Ob 53/90; 5 Ob 23/01w), oder wenn alle übergangenen Hauptmieter ausdrücklich den Stand des Verfahrens genehmigen und erklären, sich durch den Ausschluss von einem Vorbringen in erster Instanz nicht beschwert zu halten (5 Ob 70/89), nicht entgegen. Schließlich ist mit Rücksicht auf § 58 Abs 2 AußStrG davon auszugehen, dass auch eine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung der Gehörverletzung deren Heilung bedeutet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042218

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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