Begründung: Das Erstgericht stellte im zweiten Rechtsgang ebenso wie im ersten Rechtsgang mit Sachbeschluß fest, daß für das im Haus der Antragsgegnerin in Graz, Lilienthalgasse 26, gelegene, aus Zimmer, Küche, Vorraum, WC und Dusche bestehende Mietobjekt zum Stichtag 1. Juni 1984 ein monatlicher Hauptmietzins von 1.710 S angemessen sei; der angemessene Mietzins sei daher von Juni 1984 bis einschließlich Juni 1985 um monatlich 1.290 S überschritten worden. Das Rekursgericht gab de... mehr lesen...
Begründung: Der Zweitantragsgegner überließ als Eigentümer der Liegenschaft mit dem Haus Bienengasse 3 in 1060 Wien der Erstantragsgegnerin - seiner Ehefrau - fünf Wohnungen in Hauptmiete, weil er mit seiner Frau und den fünf Kindern in einem anderen Haus eine 300 m2 große Wohnung bewohnt, dafür monatlich an die S 10.000,-- aufzuwenden hat, sich später einer schweren Operation unterziehen mußte, seine Frau finanziell absichern und für den Wohnbedarf seiner Kinder vorsorgen wollte.... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Ein Sachbeschluß des Rekursgerichtes kann in seinem bestätigenden Teil mangels Vorliegen der im § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG genannten Voraussetzungen nicht angefochten werden. Entscheidungstexte 5 Ob 43/87 Entscheidungstext OGH 19.05.1987 5 Ob 43/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Wohnung Nr. 19 in dem der Antragsgegnerin gehörigen Haus Wien 20., Hannovergasse 7. Das von der Antragsgegnerin gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß der für die Wohnung top.Nr. 19 im Hause Hannovergasse 7, 1200 Wien, vorgeschriebene Hauptmietzins den gesetzlichen Hauptmietzins für den Zeitraum 1.Februar 1983 bis 30. April 1984 um monatlich 632,57 S für die Monate Mai 1984 bis Juni 1986 um monatlich 566,... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Ein Sachbeschluß des Rekursgerichtes kann in seinem bestätigenden Teil mangels Vorliegen der im § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG genannten Voraussetzungen nicht angefochten werden. Entscheidungstexte 5 Ob 43/87 Entscheidungstext OGH 19.05.1987 5 Ob 43/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Der Untersuchungsgrundsatz wird nur durch zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO) der Parteien eingeschränkt. Entscheidungstexte 5 Ob 144/86 Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 144/86 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070418 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 225 KG Wels mit dem Haus Kaiser-Josef-Platz 11. Der Antragsgegner benützt ein in diesem Haus befindliches, ebenerdig gelegenes Geschäftslokal mit einer Gesamtnutzfläche von 90,66 m 2 . Dieses Geschäftslokal wurde vom Rechtsvorgänger der Antragstellerin Ing. Viktor K***, mit Vertrag vom 25. Juni 1951 an Rudolf S*** vermietet. Die Punkte V. und VI. dieses Mietvertrages haben folgenden Wortlaut: "V. Der Mieter ist b... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Der Untersuchungsgrundsatz wird nur durch zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO) der Parteien eingeschränkt. Entscheidungstexte 5 Ob 144/86 Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 144/86 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070418 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Begründung: Mit der Behauptung, beide Beklagten hätten gegen das UrhG, das UWG und das ABGB verstoßen, da sie ungeachtet des von ihm mit der Erstbeklagten als Autorin abgeschlossenen Verlagsvertrages über die Herstellung und den Vertrieb des Werkes "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" ein nach dem Aussehen verwechselbares und inhaltlich weitgehend gleiches Buch "Maria T***-Heilkräuter aus dem Garten Gottes" im deutschsprachigen Raum herausbrächten und vertrieben, begehrt der Kläge... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Hauptmieter der Wohnung top.Nr. 18 im Haus der Antragsgegnerin Wien 20., Hannovergasse 7. Das von der Antragsgegnerin gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß der gesetzlich zulässige Mietzins durch Vorschreibung eines Reparaturzuschlages von 257,30 S um 257,30 S monatlich und der gesetzlich zulässige Hauptmietzins um 174 S monatlich überschritten werde. Es verhielt die Antragsgegnerin zur Rückzahlung eines Betrages von 23.034... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat mit seinem Sachbeschluß festgestellt, daß es sich bei der im Hause Braunauerstraße 11 in Ried im Innkreis im Erdgeschoß befindlichen, aus einem Zimmer, einer Küche, einer Badegelegenheit und einem WC bestehenden und von der Antragstellerin gemieteten Wohnung um eine solche der Ausstattungskategorie C handle, für die der monatlich zulässige Hauptmietzins höchstens S 452,38 betrage (Punkt 1), und auf Grund der überhöhten Hauptmietzinsforderungen des V... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Für Revisionsrekurse gegen rekursgerichtliche Beschlüsse, mit denen ein Sachbeschluß des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, gilt auch die vierwöchige Rechtsmittelfrist. Entscheidungstexte 5 Ob 26/87 Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 26/87 Veröff: MietSlg XXXIX/17 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht sprach aus, daß wegen näher bezeichneter Erhaltungarbeiten vom 1.1.1986 bis zum 31.12.1995 die Einhebung erhöhter Hauptmietzinse im Haus Klosterneuburg, Markgasse 2 a, gemäß § 18 MRG zulässig sei. Es legte seiner Entscheidung einen Hauptmietzinsabgang per 31.12.1985 von 762.024,06 S zugrunde. Das von den Zweit- und Drittantragsgegnern angerufene Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Sachbeschluß auf und trug dem Erstgericht unter Rechtskraftvorbehalt ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Für Revisionsrekurse gegen rekursgerichtliche Beschlüsse, mit denen ein Sachbeschluß des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, gilt auch die vierwöchige Rechtsmittelfrist. Entscheidungstexte 5 Ob 26/87 Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 26/87 Veröff: MietSlg XXXIX/17 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Für Revisionsrekurse gegen rekursgerichtliche Beschlüsse, mit denen ein Sachbeschluß des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, gilt auch die vierwöchige Rechtsmittelfrist. Entscheidungstexte 5 Ob 26/87 Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 26/87 Veröff: MietSlg XXXIX/17 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z2ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Die Beteiligungsmöglichkeit ist nicht dann schon gewahrt, wenn die übrigen Hauptmieter irgendwie Kenntnis von einem Verfahren erlangen, das ihre Interessen berühren könnte; die dem Gericht obliegende Verständigung muß vielmehr sicherstellen, daß den betroffenen übrigen Hauptmietern ihre Beteiligtenstellung klar wird. Entscheidungstexte 5 O... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Wird die spruchgemäße Feststellung der Ausstattungskategorie beantragt, müssen die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft am Verfahren beteiligt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 29/87 Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 29/87 Veröff: RZ 1987/59 S 223 5 Ob 91/87 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin hat ab dem 10. Juli 1985 vom Antragsgegner im Haus Braunauerstraße 11 in 4910 Ried im Innkreis, das im Jahr 1799 erbaut worden war, die im ersten Stock gelegene aus Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer und einem Baderaum mit Klosett, der zugleich von im selben Stock wohnenden Mietern benützt wird, bestehende Wohnung gegen einen die Betriebskosten umfassenden Monatsmietzins von S 2.800,-- gemietet. Die Nutzfläche der Wohnung beträgt insgesamt 44,16 m 2 . ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z2ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Die Beteiligungsmöglichkeit ist nicht dann schon gewahrt, wenn die übrigen Hauptmieter irgendwie Kenntnis von einem Verfahren erlangen, das ihre Interessen berühren könnte; die dem Gericht obliegende Verständigung muß vielmehr sicherstellen, daß den betroffenen übrigen Hauptmietern ihre Beteiligtenstellung klar wird. Entscheidungstexte 5 O... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Wird die spruchgemäße Feststellung der Ausstattungskategorie beantragt, müssen die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft am Verfahren beteiligt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 29/87 Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 29/87 Veröff: RZ 1987/59 S 223 5 Ob 91/87 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht die Zulassung des Rekurses an den OGH im
Spruch: seiner Entscheidung allgemein formuliert und ist der dazu gegebenen
Begründung: eindeutig zu entnehmen, daß sich der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ausschließlich auf einen bestimmten abweislichen Teil des erstgerichtlichen Sachbeschlusses bezieht, so ist ein Revisionsrekurs insoweit unzulässig, als er sich gegen andere in keine... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht die Zulassung des Rekurses an den OGH im
Spruch: seiner Entscheidung allgemein formuliert und ist der dazu gegebenen
Begründung: eindeutig zu entnehmen, daß sich der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ausschließlich auf einen bestimmten abweislichen Teil des erstgerichtlichen Sachbeschlusses bezieht, so ist ein Revisionsrekurs insoweit unzulässig, als er sich gegen andere in keine... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18ZPO §527 Abs2 B1
Rechtssatz: Gegen einen einen Sachbeschluß aufhebenden Beschluß, dem ein Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt wurde, ist ein Revisionsrekurs an den OGH unzulässig (so schon 5 Ob 2/84 in MietSlg 36516). Entscheidungstexte 5 Ob 8/87 Entscheidungstext OGH 10.02.1987 5 Ob 8/87 5 Ob 44/87 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13ZPO §236 EZPO §259 Abs2
Rechtssatz: Über einen Zwischenantrag auf Feststellung im Sinne des § 37 Abs 3 Z 13 MRG ist mit abgesondert anfechtbarem Sachbeschluß zu entscheiden, wenn im Prozeß mit Urteil zu erkennen wäre (Würth - Zingher, MRG 2. Auflage Anmerkung 48 zu § 37). Entscheidungstexte 5 Ob 17/87 Entscheidungstext OGH 10.02.1987 5 Ob 17/87 ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem "Heimbenützungs-Vertrag" vom 28. Jänner 1971 überließ das B*** S*** in dem mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds im Jahr 1956 auf der Liegenschaft errichteten Haus Franz Josefs-Kai 29 in 1010 Wien die Garconniere 804 gegen einen bestimmten Preis (monatlicher "Heimbeitrag") dem Antragsteller zum Gebrauch für Wohnzwecke. Der Antragsteller befaßte die Gemeinde mit seinem Begehren auf Überprüfung der Zulässigkeit und Angemessenheit des von ihm verlangten Mietzi... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat den Antrag der Antragsteller, die Höhe des ihnen vorgeschriebenen Hauptmietzinses zu überprüfen (§ 37 Abs.1 Z 8, § 44 MRG), mit Sachbeschluß abgewiesen. Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Antragsteller Folge gegeben, den angefochtenen Sachbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht - ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes - eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Antragsgegner hat da... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18ZPO §527 Abs2 B1
Rechtssatz: Gegen einen einen Sachbeschluß aufhebenden Beschluß, dem ein Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt wurde, ist ein Revisionsrekurs an den OGH unzulässig (so schon 5 Ob 2/84 in MietSlg 36516). Entscheidungstexte 5 Ob 8/87 Entscheidungstext OGH 10.02.1987 5 Ob 8/87 5 Ob 44/87 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13ZPO §236 EZPO §259 Abs2
Rechtssatz: Über einen Zwischenantrag auf Feststellung im Sinne des § 37 Abs 3 Z 13 MRG ist mit abgesondert anfechtbarem Sachbeschluß zu entscheiden, wenn im Prozeß mit Urteil zu erkennen wäre (Würth - Zingher, MRG 2. Auflage Anmerkung 48 zu § 37). Entscheidungstexte 5 Ob 17/87 Entscheidungstext OGH 10.02.1987 5 Ob 17/87 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z11
Rechtssatz: Die Zulassung der Vertretung der Parteien im Verfahren erster und zweiter Instanz durch bestimmte Funktionäre nach § 37 Abs 3 Z 11 MRG dient nur der Abgrenzung gegenüber der Winkelschreiberei. Entscheidungstexte 5 Ob 9/87 Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 9/87 5 Ob 101/89 Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 499 KG Stadt Salzburg, Abteilung Lehen, mit dem Haus Ignaz Harrer-Straße 50. Dieses Haus besteht aus dem Erdgeschoß und 6 weiteren Geschoßen und weist eine Liftanlage auf. Der Antragsteller verfügt über 161/1200-Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Wohnungseigentum an dem Objekt top.Nr.2 im Erdgeschoß, 34 und 51/1200-Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Wohnungseigentum... mehr lesen...