Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina V*****, vertreten durch Dr. Gerhard Gferer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Friedrich K*****, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 119.724... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16, ZPO §519 Abs1 Z1 H
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der erstgerichtliche Sachbeschluss und das diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und der Antrag zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf d... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Fruchtgenußberechtigter an Miteigentumsanteilen seiner beiden Kinder an der Liegenschaft EZ*****des Grundbuches *****Mit diesen Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.11 bzw. 67 verbunden. Der Antragsgegner ist Verwalter dieser Liegenschaft. Der Antragsteller begehrt die gänzliche oder zumindest teilweise Auflösung der im Jahre 1988 gebildeten Rücklage von ca. 400.000,- S im Verhältnis der mit seinem Fruchtgenußrecht belas... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16, ZPO §519 Abs1 Z1 H
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der erstgerichtliche Sachbeschluss und das diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und der Antrag zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf d... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §13 Abs1AußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31MRG §37 Abs3 Z12WEG 2002 §52
Rechtssatz: Der Untersuchungsgrundsatz im besonderen Verfahren nach § 37 MRG gilt keineswegs unbeschränkt. Es reicht so weit, wie die Parteien des Verfahrens in erster Instanz den Sachverhalt genügend konkretisiert dargelegt haben. Entscheidungstexte 5 Ob 1027/92 Entscheidungstext OGH 16.06.1992... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 DWEG §26 Abs1 Z3MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Wird eine neue ( rechtsgestaltende ) Benützungsregelung bezüglich KFZ-Abstellplätzen von einem Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage begehrt, so ist die Sache gem § 26 Abs 1 Z 3 WEG im außerstreitigen Verfahren zu behandeln. Ein allfälliger Einwand der übrigen Miteigentümer, es bestehe doch bereits eine bindende Benützungsvereinbarung über die Nutzung der KFZ-Abstellflächen, wäre ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Regina T*****, ***** Wien, P*****gasse 16/1/1, vertreten durch Franz Strümpf, Funktionär des Vereines Mieter informieren Mieter, MIM, 1150 Wien, Löhrgasse 13/20, wider die Antragsgegner 1. Hans K*****, Kau... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind die Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** S*****; mit ihren Miteigentumsanteilen ist jeweils Wohnungseigentum an einzelnen Objekten der Wohnungseigentumsanlage K***** verbunden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3. 12. 1976 wurden gemäß § 3 WEG die Nutzwerte der einzelnen Objekte festgesetzt. Die vorgesehenen Autoabstellplätze sind dabei in die Nutzwertfestsetzung nicht einbezogen worden, weil di... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §13 Abs1AußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31MRG §37 Abs3 Z12WEG 2002 §52
Rechtssatz: Der Untersuchungsgrundsatz im besonderen Verfahren nach § 37 MRG gilt keineswegs unbeschränkt. Es reicht so weit, wie die Parteien des Verfahrens in erster Instanz den Sachverhalt genügend konkretisiert dargelegt haben. Entscheidungstexte 5 Ob 1027/92 Entscheidungstext OGH 16.06.1992... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 DWEG §26 Abs1 Z3MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Wird eine neue ( rechtsgestaltende ) Benützungsregelung bezüglich KFZ-Abstellplätzen von einem Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage begehrt, so ist die Sache gem § 26 Abs 1 Z 3 WEG im außerstreitigen Verfahren zu behandeln. Ein allfälliger Einwand der übrigen Miteigentümer, es bestehe doch bereits eine bindende Benützungsvereinbarung über die Nutzung der KFZ-Abstellflächen, wäre ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §16MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Die Einwände gegen eine Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers oder Antragsgegners im außerstreitigen Mietrechtsverfahren verlieren zumindest dort ihre Berechtigung, wo der Gesetzgeber eine Regelung nach dem Schema von Grundsatz und Ausnahme konzipiert hat. Dies ist bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe des Hauptmietzinses bei entgeltgeschützten Objekten in § 16 MR... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist es belanglos, ob das Rekursgericht in seiner Entscheidung nur eine bereits in einem früheren Vorverfahrensstadium geäußerte Rechtsansicht wiederholte. Maßgeblich ist allein, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §16 Abs1 Z6MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Die Behauptung des Antragsgegners, durch die Zusammenlegung von zwei Substandardwohnung eine im Standard angehobene Wohnung (hier: der Kategorie C) geschaffen und so den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG erfüllt zu haben, löst die Verpflichtung des Gerichtes aus, alle für diesen Tatbestand entscheidungswesentlichen Umstände, also auch den Zeitraum der Leerstehung u... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §16 Abs1 Z6MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Die Konsequenz einer Verweigerung sachdienlichen Vorbringens oder der nach Ausschöpfung aller bekannten Beweismittel anhaltenden Unbeweisbarkeit behaupteter Tatumstände, die für den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG unabdingbar sind, ist die, daß ein die Kategoriemietzinse des § 16 Abs 2 Z 3 oder 4 MRG übersteigender Hauptmietzins nicht vereinbart bzw begehrt werde... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 1. Februar 1986 Hauptmieter einer Wohnung im Haus Z*****gasse 14 in Wien, die eine Nutzfläche von 83,20 m2 aufweist und durch die Zusammenlegung der vormaligen Substandardwohnungen top 17 und 18 entstanden ist. Das Haus steht nunmehr im Eigentum des Antragsgegners. Die fragliche Wohnung bestand im Zeitpunkt der Anmietung durch den Antragsteller aus Vorraum, Baderaum, Küche, zwei Zimmern, Kabinett und WC. Sie war mit einem Gasofen im Kabinett ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §16MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Die Einwände gegen eine Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers oder Antragsgegners im außerstreitigen Mietrechtsverfahren verlieren zumindest dort ihre Berechtigung, wo der Gesetzgeber eine Regelung nach dem Schema von Grundsatz und Ausnahme konzipiert hat. Dies ist bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe des Hauptmietzinses bei entgeltgeschützten Objekten in § 16 MR... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist es belanglos, ob das Rekursgericht in seiner Entscheidung nur eine bereits in einem früheren Vorverfahrensstadium geäußerte Rechtsansicht wiederholte. Maßgeblich ist allein, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §16 Abs1 Z6MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Die Behauptung des Antragsgegners, durch die Zusammenlegung von zwei Substandardwohnung eine im Standard angehobene Wohnung (hier: der Kategorie C) geschaffen und so den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG erfüllt zu haben, löst die Verpflichtung des Gerichtes aus, alle für diesen Tatbestand entscheidungswesentlichen Umstände, also auch den Zeitraum der Leerstehung u... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §16 Abs1 Z6MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Die Konsequenz einer Verweigerung sachdienlichen Vorbringens oder der nach Ausschöpfung aller bekannten Beweismittel anhaltenden Unbeweisbarkeit behaupteter Tatumstände, die für den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG unabdingbar sind, ist die, daß ein die Kategoriemietzinse des § 16 Abs 2 Z 3 oder 4 MRG übersteigender Hauptmietzins nicht vereinbart bzw begehrt werde... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluss zu ergehen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges erfordert aber keinen Sachbeschluss. Entscheidungstexte 5 Ob... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin hat am 14.2.1990 mit der Erstantragsgegnerin einen "Wohnungsuntermietvertrag" über die Wohnung Nr.27 im Haus ***** Wien, P*****gasse 20a, abgeschlossen. Das Mietverhältnis begann am 1.3.1990 und sollte am 31.8.1990 enden, ohne daß es einer Aufkündigung bedurfte. Mit der Behauptung, das Mietverhältnis sei verlängert worden und unterliege damit dem MRG, hat die Antragstellerin zunächst bei der Schlichtungsstelle der Gemeinde Wien, dann beim Erstgerich... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluss zu ergehen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges erfordert aber keinen Sachbeschluss. Entscheidungstexte 5 Ob... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluss zu ergehen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges erfordert aber keinen Sachbeschluss. Entscheidungstexte 5 Ob... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluss zu ergehen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges erfordert aber keinen Sachbeschluss. Entscheidungstexte 5 Ob... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1) Fritz T*****, 2) Notburga W*****, 3) Jochum B*****, 4) Barbara K*****, 5) Irene R*****, 6) Rolf-Mercus W*****, 7) Hedwig S*****, 8) Gertraud P*****, 9) Kurt W*****, 10) Helmut F*****, 11) Brita F*****,... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin war Mieterin einer Wohnung im Hause der Antragsgegnerinnen. Mit dem bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz erhobenen Antrag begehrte die Antragstellerin mit der Behauptung, sie sei Hauptmieterin der Wohnung, 1. den Hauptmietzins aufgrund des § 33 Abs 3 Stadterneuerungsgesetz festzustellen, 2. die anteilige Betriebskostenhöhe festzulegen, 3. die sich daraus ergebenden Überschreitungsbeträge der Antragstellerin ab Mietbeginn 1. Februar 1990 zuz... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z6WEG §26 Abs2WEG §27ZPO §97
Rechtssatz: Die in § 26 Abs 2 Z 7 WEG vorgesehene vereinfachte Zustellungsmöglichkeit ist etwas anderes als die in § 37 Abs 3 Z 6 MRG vorgesehene Möglichkeit, für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten unter sinngemäßer Anwendung des § 97 ZPO zu bestellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist auf Grund des Kaufvertrages vom 4.8.1978 Miteigentümerin zu 865/130922 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches S*****, womit Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.54 im Haus I und an der Garage Nr.40 verbunden ist (bei ON 200 erliegender Grundbuchsauszug; B-LNR 217). Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin dieser Liegenschaft zu 792/130922 Anteilen (B-LNR 250), 5.844/130922 Anteilen (B-LNR 252) und 1252/130922 Anteilen (B-LNR 253) - w... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z6WEG §26 Abs2WEG §27ZPO §97
Rechtssatz: Die in § 26 Abs 2 Z 7 WEG vorgesehene vereinfachte Zustellungsmöglichkeit ist etwas anderes als die in § 37 Abs 3 Z 6 MRG vorgesehene Möglichkeit, für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten unter sinngemäßer Anwendung des § 97 ZPO zu bestellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Im Zweiparteienverfahren (hier nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG) führt die unberechtigte Inanspruchnahme einer Person als Antragsgegner wie im Zivilprozeß zur Abweisung des Antrages; eine amtswegige Beiziehung des in Wahrheit passiv Legitimierten kommt - anders als im Mehrparteienverfahren (vgl etwa MietSlg 37511 zu § 37 Abs 1 Z 1 MRG) - nicht in Betracht. Soweit der Entscheidung MietSlg 38538 eine andere Rechtsansicht ent... mehr lesen...