RS OGH 1989/10/3 5Ob87/89, 5Ob23/01w, 5Ob23/01w, 5Ob132/04d, 5Ob12/08p, 5Ob58/08b, 5Ob103/09x, 5Ob23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1989
beobachten
merken

Norm

MRG §17
MRG §37 Abs1 Z9
MRG §37 Abs3 Z2
WGG 1979 §22 Abs1 Z6
WGG 1979 §22 Abs1 Z10
WGG 1979 §22 Abs1 Z11
WGG 1979 §22 Abs4 Z1

Rechtssatz

Der auf einen Mietgegenstand entfallende Prozentanteil ist für sich allein nicht feststellungsfähig. Die ohnedies erforderliche Feststellung der Nutzflächen aller Mietgegenstände muss daher auch ihren spruchgemäßen Niederschlag in der in Rechtskraft erwachsenden Feststellung der Prozentanteile aller Mietgegenstände finden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Mieter anderer Mietgegenstände sich am Verfahren auch formell als Partei beteiligten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 87/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 87/89
    Veröff: WoBl 1990,13 (Würth)
  • 5 Ob 23/01w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 23/01w
    Vgl auch; Beisatz: Dem Verfahren müssen daher gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG auch nicht antragstellende Mieter zugezogen werden. (T1)
  • 5 Ob 23/01w
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 23/01w
    Beisatz: Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern die Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechts dar, die zur Aufhebung des Beschlusses führen müssen. (T2); Beisatz: Der Verteilungsschlüssel muss für alle Wohnobjekte im Sinne des § 17 MRG festgestellt werden, und zwar unabhängig davon, wie diese Objekte benützt werden, ob sie vermietet sind oder nicht, ob sie im Wohnungseigentum stehen oder einem schlichten Miteigentümer zugeordnet sind. (T3)
  • 5 Ob 132/04d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 132/04d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 12/08p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 12/08p
    Vgl auch; Beisatz: Die Feststellung des Betriebskostenschlüssels kann richtigerweise nur für alle Wohnungen (Nutzungsobjekte) des Hauses erfolgen. (T4); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 32 WFG 1968 in Verbindung mit § 68 WWFSG 1989. (T5)
  • 5 Ob 58/08b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 58/08b
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich schon ihrer Natur nach nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber einzelnen Betroffenen nach unterschiedlichen Grundsätzen vorgenommen werden. (T6); Beisatz: Hier: Die von der Antragsgegnerin erhobenen Feststellungsanträge sind deshalb verfehlt und abzuweisen, weil sie sich ausdrücklich nur auf das „Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen" beziehen, was für die Festlegung von Verteilungsgrundsätzen für eine ganze Wohnanlage ausgeschlossen ist. (T7); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6, 10 und 11 WGG. (T8)
  • 5 Ob 103/09x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 103/09x
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Wegen des einer einheitlichen Streitpartei entsprechenden Verhältnisses der Beteiligten hatte die Antragsrückziehung nur der vormaligen Erstantragstellerin auf das Verfahren der weiteren Antragsteller keinen Einfluss. (T9)
  • 5 Ob 237/09b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 237/09b
    Auch; Beis wie T1; Bem: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9, 12 MRG auf Feststellung des Verteilungsschlüssels, der Höhe einzelner Betriebskostenposten und der Qualifikation als solche. (T10)
  • 5 Ob 255/12d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 255/12d
    Beisatz: Das gilt sinngemäß auch für ein Verfahren nach § 37 Abs 2a MRG. (T11)
  • 5 Ob 164/19g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 164/19g
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069855

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten