RS OGH 1989/2/7 5Ob10/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1989
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Norm

MRG §37 Abs3 Z18
WEG §26

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht in seiner den erstrichterlichen Sachbeschluß bestätigenden Entscheidung nicht ausdrücklich den Revisionsrekurs für zulässig erklärt, sondern sogar dessen Unzulässigkeit ausgesprochen, ist kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070652

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0050OB00010_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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