Begründung: Die Liegenschaft EZ 74 II in der Katastralgemeinde Innsbruck mit dem Haus Burggraben 17/Stiftgasse 11 in 6020 Innsbruck steht mit 3/4-Anteilen im Eigentum der Antragsgegnerin N*** Gesellschaft m. b.H. und mit je 1/8 Anteil im Eigentum der Antragstellerinnen, auf die dieser Liegenschaftsanteil im Erbwege übergegangen war. Sie sind Mitmieter der im Erdgeschoß des Hauses nördlich vom Hauseingang gelegenen Geschäftsräumlichkeit und haben das Bestandobjekt an eine Handelsge... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Zur Beurteilung, ob durch die Veränderung die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen eines oder mehrerer anderer Mieter zu besorgen ist, ist die Beiziehung der übrigen Hauptmieter als Parteien geboten. Entscheidungstexte 5 Ob 7/86 Entscheidungstext OGH 11.03.1986 5 Ob 7/86 Veröff: MietSlg XXXVIII/13 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Die besondere Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Angelegenheiten des § 37 Abs 1 MRG schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch die Vorschrift des § 16 AußStrG aus. Entscheidungstexte 5 Ob 13/86 Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Mieter einer Wohnung haben die Angelegenheit der Durchführung einer Erhaltungsarbeit zunächst bei der Gemeinde, und, als diese ihren Antrag abgewiesen hatte, den Vermietern die Vornahme der notwendigen Erhaltungsarbeiten an der Türe ihrer Wohnung aufzutragen, bei Gericht anhängig gemacht. Das Gericht erster Instanz entschied nach § 37 Abs 3 Z 12 MRG ohne vorangehende mündliche Verhandlung mit Sachbeschluß, daß der Antrag abgewiesen werde, weil die Mieter die... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Die besondere Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Angelegenheiten des § 37 Abs 1 MRG schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch die Vorschrift des § 16 AußStrG aus. Entscheidungstexte 5 Ob 13/86 Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Die besondere Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Angelegenheiten des § 37 Abs 1 MRG schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch die Vorschrift des § 16 AußStrG aus. Entscheidungstexte 5 Ob 13/86 Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Die besondere Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Angelegenheiten des § 37 Abs 1 MRG schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch die Vorschrift des § 16 AußStrG aus. Entscheidungstexte 5 Ob 13/86 Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes vom 23.1.1984, 6 A 793/83-10, wurde der Nachlaß des am 18.8.1983 verstorbenen Pensionisten Jakob Alois A auf Grund des Gesetzes den Töchtern Herta A und Elfriede B je zur Hälfte eingeantwortet. In der Einantwortungsurkunde sprach das Erstgericht weiter aus, daß nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens in Ansehung des Superädifikates auf dem Grundstück Nr.1707, inneliegend in der EZ 24, KG Simmering, G... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte vor dem Erstgericht gegenüber der beklagten Partei die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Arbeitsverhältnisses mit der Behauptung, die von der beklagten Partei, seiner Arbeitgeberin, am 15.11.1983 ausgesprochene Entlassung sei ungerechtfertigt und daher rechtsunwirksam. Er habe den von ihm gelenkten LKW-Zug der beklagten Partei durch Anziehen der Handbremse beim Abstellen auf einem Parkplatz ordnungsgemäß gesichert, sodaß ihn an dem späteren... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17 litf
Rechtssatz: Die durch § 37 Abs 3 Z 17 lit f MRG in Angleichung des besonderen Verfahrens an den Zivilprozeß eingeführte Möglichkeit der effektiven Kontrolle der Beweiswürdigung durch eine zweite Tatsacheninstanz rechtfertigt wohl eine ergänzende Beweisaufnahme durch das Rekursgericht, dient aber nicht dazu, die Aufgaben des Erstgerichtes auf das Rekursgericht zu verlagern, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt... mehr lesen...
Begründung: Am 8.3.1977 mietete Michael A, der Sohn des Antragstellers, den im Haus der Antragsgegnerin Wien 1., Reichsratsstraße 13, gelegenen Mietgegenstand top. Nr.12 a, bestehend aus zwei Zimmern, Kabinett, Küche, Vorzimmer, Kinderzimmer, Bad und WC, zu Wohnzwecken um einen wertgesicherten Hauptmietzins von 5.000 S monatlich. Der Mietgegenstand hat eine Nutzfläche von 121 m 2 und fiel im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in die Ausstattungskategorie B. In der Folge trat der... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17 litf
Rechtssatz: Die durch § 37 Abs 3 Z 17 lit f MRG in Angleichung des besonderen Verfahrens an den Zivilprozeß eingeführte Möglichkeit der effektiven Kontrolle der Beweiswürdigung durch eine zweite Tatsacheninstanz rechtfertigt wohl eine ergänzende Beweisaufnahme durch das Rekursgericht, dient aber nicht dazu, die Aufgaben des Erstgerichtes auf das Rekursgericht zu verlagern, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt... mehr lesen...
Begründung: Mit Vertrag vom 20.November 1979 gründeten die Firma Bauunternehmung C KG, die Firma F Baugesellschaft m.b.H., Filiale Steyr (im folgenden nur Firma F) und die Firma Bau-Aktiengesellschaft G eine Arbeitsgemeinschaft, mit deren Geschäftsführung die beiden erstgenannten Firmen betraut wurden. Zum Bauleiter wurde Ing.Josef H, ein Angestellter der Firma F, bestellt. Die Arbeitsgemeinschaft übernahm die Bauarbeiten auf dem Werksgelände der Firma BMW I Ges.m.b.H. (im folgenden... mehr lesen...
Begründung: Das Gericht zweiter Instanz hat dem Rekurs der Antragsgegner zu I): Frieda I und Waltraud J und zu II): Gerhard K gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes nicht Folge gegeben. Es bestätigte die angefochtene Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es den erstgerichtlichen
Spruch: unter Verbesserung zweier offenkundiger Schreibfehler (zu I/2. anstatt 'Domplatz 11' richtig 'Domplatz 10' und zu II/1 c anstatt '2.8bergeschoß' richtig '2.Obergeschoß') wiederholte. ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17 litdMRG §37 Abs3 Z17 litgZPO §477 Abs1 Z4 D4ZPO §521a
Rechtssatz: Die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Ausführungen des Gegners in der Rekursbeantwortung ist im Gesetz nicht vorgesehen (ausgenommen im Falle der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung - § 37 Abs 3 Z 17 lit g MRG). Das Unterbleiben der Zustellung der Rekursbeantwortung an den Gegner begründet daher keine Nichtigkeit. Entsch... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist auf Grund des Kaufvertrages vom 23. Oktober 1981 Miteigentümer der Liegenschaft EZ 372 II KG Volders zu 720/32.100- Anteilen, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top.Nr. 2 im Hause Volders, Feldweg 6, untrennbar verbunden ist. Die Antragsgegner sind die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft. Mit dem am 22. Juni 1983 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller eine richterliche Benützungsregelung hinsichtl... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17 litdMRG §37 Abs3 Z17 litgZPO §477 Abs1 Z4 D4ZPO §521a
Rechtssatz: Die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Ausführungen des Gegners in der Rekursbeantwortung ist im Gesetz nicht vorgesehen (ausgenommen im Falle der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung - § 37 Abs 3 Z 17 lit g MRG). Das Unterbleiben der Zustellung der Rekursbeantwortung an den Gegner begründet daher keine Nichtigkeit. Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18MRG §48 Abs1
Rechtssatz: Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entscheidend, daß das gegenständliche Verfahren (§ 28 Abs 3 MG) im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Einleitung vor der Schlichtungsstelle (23.12.1982) und das Vorliegen einer rechtskräftigen Grundsatzentscheidung der Schlichtungsstelle nach der Übergangsregelung des § 48 Abs 1 Satz 2 MRG nach den diesbezüglichen Bestimmungen des MG durchzuführen... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner Dr. E***** und E***** sind Hauptmieter der im zweiten Stock des den Antragstellern gehörigen, um die Jahrhundertwende erbauten Hauses *****, rechts gelegenen aus vier Zimmern, Küche und Nebenräumlichkeiten samt Bodenanteil und zwei Kelleranteilen gelegenen Wohnung. Der diesem Mietverhältnis zugrundeliegende Mietvertrag wurde von Dr. E***** und E***** mit den Rechtsvorgängern der Antragsteller am 20./23. 7. 1954 auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist aufgrund des Mietvertrags vom 15. 2. 1969 Hauptmieterin der Wohnung Nr 10 in dem den Antragsgegnern gehörigen Haus *****; die Wohnung hat eine Nutzfläche von 126,17 m². Nach dem Mietvertrag besteht der Mietgegenstand aus zwei Zimmern, zwei Kabinetten, Küche, Vorzimmer, Badezimmer, Speisekammer und Klosett. Der monatliche Hauptmietzins ist mit 1.350 S festgehalten; weiters ist angeführt, dass der Hauptmietzins auf den vom Österreichischen Statisti... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18MRG §48 Abs1
Rechtssatz: Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entscheidend, daß das gegenständliche Verfahren (§ 28 Abs 3 MG) im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Einleitung vor der Schlichtungsstelle (23.12.1982) und das Vorliegen einer rechtskräftigen Grundsatzentscheidung der Schlichtungsstelle nach der Übergangsregelung des § 48 Abs 1 Satz 2 MRG nach den diesbezüglichen Bestimmungen des MG durchzuführen... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z11MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Auch in 3.Instanz können Parteien von Funktionären der in Z 11 genannten Vereine vertreten werden. Die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 11 MRG über diese Vertretungsart in 1.Instanz und 2.Instanz dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen "Winkelschreiberei". Entscheidungstexte 5 Ob 71/84 Entscheidungstext OGH 27.11.1984 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z11MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Auch in 3.Instanz können Parteien von Funktionären der in Z 11 genannten Vereine vertreten werden. Die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 11 MRG über diese Vertretungsart in 1.Instanz und 2.Instanz dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen "Winkelschreiberei". Entscheidungstexte 5 Ob 71/84 Entscheidungstext OGH 27.11.1984 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z11MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Auch in 3.Instanz können Parteien von Funktionären der in Z 11 genannten Vereine vertreten werden. Die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 11 MRG über diese Vertretungsart in 1.Instanz und 2.Instanz dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen "Winkelschreiberei". Entscheidungstexte 5 Ob 71/84 Entscheidungstext OGH 27.11.1984 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Im Regelungsbereich des § 37 Abs 3 Z 18 MRG ist das Judikat 56 neu nicht anzuwenden (arg "soweit" in § 37 Abs 3 Z 18 Satz MRG) und ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO nF nicht vorgesehen (abschließender Charakter der Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG). Entscheidungstexte 5 Ob 67/84 Entscheidungstext OGH 09.10.1984 5 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Der OGH kann weder die Zulässigerklärung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht noch das Unterbleiben einer derartigen Erklärung überprüfen. Entscheidungstexte 5 Ob 67/84 Entscheidungstext OGH 09.10.1984 5 Ob 67/84 5 Ob 3/85 Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 3/85 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Die Vorschriften der ZPO über Rekurse gelten für das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen nach § 37 Abs 1 MRG gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG nur außerhalb der Spezialregelung des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG. Entscheidungstexte 5 Ob 66/84 Entscheidungstext OGH 09.10.1984 5 Ob 66/84 Veröff: SZ 57/153 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses *****, in dem sich Geschäftsräumlichkeiten (zwei Räume im Ausmaß von 42,83 m 2 ) befinden, die vorerst an Martha H*****, zum Betrieb einer Tabaktrafik vermietet waren. Mit 1. 1. 1984 sind die Hauptmietrechte gemäß § 12 Abs 3 MRG auf die Antragsgegnerin übergegangen. Mit dem am 27. 12. 1983 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin die Entscheidung, dass gemäß § 12 Abs 3 MRG für das Mietobjekt der ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Im Regelungsbereich des § 37 Abs 3 Z 18 MRG ist das Judikat 56 neu nicht anzuwenden (arg "soweit" in § 37 Abs 3 Z 18 Satz MRG) und ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO nF nicht vorgesehen (abschließender Charakter der Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG). Entscheidungstexte 5 Ob 67/84 Entscheidungstext OGH 09.10.1984 5 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Der OGH kann weder die Zulässigerklärung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht noch das Unterbleiben einer derartigen Erklärung überprüfen. Entscheidungstexte 5 Ob 67/84 Entscheidungstext OGH 09.10.1984 5 Ob 67/84 5 Ob 3/85 Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 3/85 ... mehr lesen...