RS OGH 1990/4/24 5Ob17/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

MRG §37 Abs3 Z2
MRG §37 Abs3 Z3

Rechtssatz

Es ergibt sich schon auf Grund des Beteiligtenbegriffes des Verfahrens außer Streitsachen im allgemeinen, auch wenn dieser Fall in § 37 Abs 3 Z 2 und 3 MRG keine ausdrückliche Regelung gefunden hat, die Parteistellung des Untervermieters verbunden mit der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070363

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0050OB00017_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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