Norm
MRG §37 Abs3 Z2Rechtssatz
Es ergibt sich schon auf Grund des Beteiligtenbegriffes des Verfahrens außer Streitsachen im allgemeinen, auch wenn dieser Fall in § 37 Abs 3 Z 2 und 3 MRG keine ausdrückliche Regelung gefunden hat, die Parteistellung des Untervermieters verbunden mit der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070363Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0050OB00017_9000000_002