Begründung: Der Antragsteller ist seit Dezember 1987 zu 1272/10.000 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit ausschließlichem Nutzungsrecht an der Wohnung Nr 6. Die restlichen Anteile stehen im Miteigentum der Antragsgegner. Das gesamte - aus neun Wohnungseinheiten und vier Garagen bestehende - Objekt wird von der Wohnbaugenossenschaft K***** verwaltet. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach dem WEG hat der Antragsteller in den zur gemeinsamen Verhandlung und ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z19ZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs2 Z1 K
Rechtssatz: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das g... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Den in der Entscheidung über die Mietzinserhöhung nach §§ 18, 19 MRG gelösten Vorfragen (Ausstattungskategorie und Nutzfläche der Bestandgegenstände) kommt keine Vermieter und Mieter über das Verfahren hinaus bindende Wirkung zu. Entscheidungstexte 5 Ob 108/90 Entscheidungstext OGH 29.01.1991 5 Ob 108/90 ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem am 2.März 1987 bei der Schlichtungsstelle ***** erhobenen Antrag begehrte Angela Sch***** die Überprüfung der Zulässigkeit des ihr für ihre Wohnung vorgeschriebenen Hauptmietzinses, wobei sie davon ausging, daß die Wohnung in die Ausstattungskategorie D einzuordnen und der Zinsberechnung eine geringere Nutzfläche zugrundezulegen sei. Die Schlichtungsstelle wies diesen Antrag ab, weil mit Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle vom 12.6.1986, MA 50-Schli 1/8... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z19ZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs2 Z1 K
Rechtssatz: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das g... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z19ZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs2 Z1 K
Rechtssatz: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das g... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z19ZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs2 Z1 K
Rechtssatz: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das g... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z13MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z19ZPO §519 Abs1 Z1 GZPO §528 Abs2 Z1 K
Rechtssatz: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das g... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In einem Verfahren, das unter anderem die Durchführung von Erhaltungsarbeiten zum Gegenstand hat (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG), nämlich die Instandsetzung von Außenrouleaus, eingeleitet vom Antragsteller als Mieter, wies das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung einen Zwischenantrag der Antragsgegnerin, daß die Erhaltung der Rolläden gemäß § 8 MRG in die Erhaltungspflicht des Antragstellers falle, ab und spra... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Der letzte Satz des § 37 Abs 3 Z 18 MRG in der Fassung des Artikels II des RRAG betreffend die Nichtanwendbarkeit des § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO bezieht sich nur auf Sachbeschlüsse oder nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben wurde. Das Rekursgericht hat daher bei anderen Entscheidungen einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegens... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte zuletzt - nach vorausgegangenem Verfahren bei der Schlichtungsstelle - festzustellen, daß a) der vereinbarte Mietzins für das von ihr gemietete Geschäftslokal nicht angemessen sei, und b) durch die Bauführung des Antragsgegners (Eingerüstung des Hauses, so daß die Antragstellerin und ihre Kunden das Lokal "Suppenbeisl" kaum betreten könnten) in die Mietrechte der Antragstellerin eingegriffen werde und die Feststellung einer angemessenen Ent... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Der letzte Satz des § 37 Abs 3 Z 18 MRG in der Fassung des Artikels II des RRAG betreffend die Nichtanwendbarkeit des § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO bezieht sich nur auf Sachbeschlüsse oder nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben wurde. Das Rekursgericht hat daher bei anderen Entscheidungen einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegens... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist seit 1986 Hauptmieterin des den klagenden Parteien gehörigen Wohnhauses Mauthausen, Hinterholz 6, samt dem daneben befindlichen Gebäude, in dem Holz gelagert wird. Von 1967 bis zum Tode ihres Ehemannes im Jahr 1984 und im Anschluß daran bis etwa Mitte 1986 waren zwei Räume des Wohnhauses vom Mietvertrag nicht umfaßt. Die Grundfläche des Wohnhauses beträgt etwa 84 m2. Im Obergeschoß befinden sich zwei über eine Zugstiege erreichbare Mansardenzi... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z6MRG §37 Abs3 Z2WGG 1979 §22 Abs1 Z1WGG 1979 §22 Abs4 Z1
Rechtssatz: Zu den Verfahren, in denen die übrigen Hauptmieter beizuziehen sind, gehören auch jene nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG, weil gemäß § 9 Abs 1 Z 5 MRG auch auf die schutzwürdigen Interessen der anderen Mieter Bedacht zu nehmen ist und die rechtskräftige Entscheidung einer allfälligen, auf § 1096 ABGB gestützten Klage des beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter e... mehr lesen...
Begründung: Am 2.1.1980 mietete der Antragsteller einen Lagerraum im Südteil des Erdgeschoßes des dem Antragsgegner gehörenden Hauses Kematen, Messerschmittweg 26 zum Betrieb eines Lagers und einer Werkstätte. Zwischen den Mietvertragsparteien wurde vereinbart, daß der Antragsteller den Mietgegenstand (auch) zur Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten an betriebseigenen Fahrzeugen verwenden wird. Seit Beginn des Mietverhältnisses führte der Antragsteller im Mietgegenstand... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z6MRG §37 Abs3 Z2WGG 1979 §22 Abs1 Z1WGG 1979 §22 Abs4 Z1
Rechtssatz: Zu den Verfahren, in denen die übrigen Hauptmieter beizuziehen sind, gehören auch jene nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG, weil gemäß § 9 Abs 1 Z 5 MRG auch auf die schutzwürdigen Interessen der anderen Mieter Bedacht zu nehmen ist und die rechtskräftige Entscheidung einer allfälligen, auf § 1096 ABGB gestützten Klage des beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter e... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z2WGG 1979 §22WGG 1979 §22 Abs4 Z1
Rechtssatz: Die Überprüfung der Zulässigkeit / Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß § 15 WGG, § 14 EntgRV betrifft - zumindest dann, wenn § 22 Abs 2 und 3 WGG nicht anzuwenden ist - jeweils nur die Bauvereinigung und den einzelnen Wohnungswerber, die rechtlichen Interessen der übrigen Wohnungswerber werden durch die Entscheidung über den Antrag nicht un... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des WGG 1979, hat auf der ihr gehörenden Liegenschaft EZ 385 KG Siebenhirten Wien 23., Akaziengasse 35-57 unter Inanspruchnahme von Mitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 28 Reihenhäuser errichtet und am 1. 6. 1982 den Antragsgegnern sowie den übrigen dem Verfahren beigetretenen Wohnungswerbern zur Benützung überlassen. Aus den zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern sowie den übrigen Wo... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z2WGG 1979 §22WGG 1979 §22 Abs4 Z1
Rechtssatz: Die Überprüfung der Zulässigkeit / Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß § 15 WGG, § 14 EntgRV betrifft - zumindest dann, wenn § 22 Abs 2 und 3 WGG nicht anzuwenden ist - jeweils nur die Bauvereinigung und den einzelnen Wohnungswerber, die rechtlichen Interessen der übrigen Wohnungswerber werden durch die Entscheidung über den Antrag nicht un... mehr lesen...
Begründung: Beide Streitteile begehrten mit Klage und Widerklage die Scheidung ihrer Ehe aus dem Verschulden des Gegners. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Zuge dieses Rechtsstreites stellte die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge als Klägerin bezeichnet) den Antrag, den Beklagten und Widerkläger (in der Folge als Beklagter bezeichnet) mit einstweiliger Verfügung zur Leistung eines einstweiligen Unterhaltes von monatlich S 2.700,-... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs3 CaMRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: Die Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der einbringenden Gesellschaft, durch die eine Voraussetzung des Hauptmietzinserhöhungsbegehrens des Vermieters nach § 12 Abs 3 MRG geklärt werden soll, berührt auch unmittelbar die Rechtssphäre der neu gegründeten GmbH, die schließlich das Mietverhältnis übernommen hat, das unter Umständen durch das vorerwähnte Erhöhungsbegehren gestaltet wo... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: Ist das auf § 12 Abs 3 MRG gestützte Begehren des Vermieters nach einem höheren Hauptmietzins berechtigt, haftet die einbringende Gesellschaft für die Zeit ab dem Erhöhungsbegehren bis zur Einbringung des Unternehmens gemäß Art I § 1 Abs 2 StruktVG in die neu gegründete Gesellschaft für den höheren Mietzins. Die einbringende Gesellschaft wird daher weiterhin durch die Entscheidung sowohl über de... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Anerkennt der Hauseigentümer im Zuge eines Verfahrens zur Anerkennung des Untermieters als Hauptmieter das gestellte Feststellungsbegehren, kann das nicht zur Abweisung des Begehrens wegen Erfüllung führen; dem Antrag wäre stattzugeben, weil nur so die in die Zukunft wirkende rechtskräftige Feststellung des Rechtsverhältnisses bewirkt werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z3
Rechtssatz: Es ergibt sich schon auf Grund des Beteiligtenbegriffes des Verfahrens außer Streitsachen im allgemeinen, auch wenn dieser Fall in § 37 Abs 3 Z 2 und 3 MRG keine ausdrückliche Regelung gefunden hat, die Parteistellung des Untervermieters verbunden mit der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung. Entscheidungstexte 5 Ob 17/90 E... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle gegenüber dem Zweitantragsgegner als Hauseigentümer und dem Erstantragsgegner als angeblichen Hauptmieter die Feststellung, sie sei Hauptmieterin der Wohnung in Wien 8, Skodagasse 1/3 und daß ihr gegenüber das gesetzliche Zinsausmaß durch Vorschreibung eines monatlichen Mietzinses von S 7.560,-- überschritten worden sei. Die Antragsgegner wendeten ein, der Erstantragsgegner sei Haup... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerinnen sind die Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ 411 KG Linz mit dem Haus Hauptplatz 18, in welchem die Jos. F*** E*** Gesellschaft mbH & Co KG Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten im Ausmaß von 1972 m2 war. Am 6. Feber 1986 wurde das Erlöschen dieser Firma infolge des gemäß Art. IV StruktVG erfolgten Zusammenschlusses mit der Druckerei und Zeitungshaus J. W*** Gesellschaft mbH & Co im Handelsregister eingetragen. Schon mit Schreiben vom 21. ... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs3 CaMRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: Die Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der einbringenden Gesellschaft, durch die eine Voraussetzung des Hauptmietzinserhöhungsbegehrens des Vermieters nach § 12 Abs 3 MRG geklärt werden soll, berührt auch unmittelbar die Rechtssphäre der neu gegründeten GmbH, die schließlich das Mietverhältnis übernommen hat, das unter Umständen durch das vorerwähnte Erhöhungsbegehren gestaltet wo... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: Ist das auf § 12 Abs 3 MRG gestützte Begehren des Vermieters nach einem höheren Hauptmietzins berechtigt, haftet die einbringende Gesellschaft für die Zeit ab dem Erhöhungsbegehren bis zur Einbringung des Unternehmens gemäß Art I § 1 Abs 2 StruktVG in die neu gegründete Gesellschaft für den höheren Mietzins. Die einbringende Gesellschaft wird daher weiterhin durch die Entscheidung sowohl über de... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: Ist das auf § 12 Abs 3 MRG gestützte Begehren des Vermieters nach einem höheren Hauptmietzins berechtigt, haftet die einbringende Gesellschaft für die Zeit ab dem Erhöhungsbegehren bis zur Einbringung des Unternehmens gemäß Art I § 1 Abs 2 StruktVG in die neu gegründete Gesellschaft für den höheren Mietzins. Die einbringende Gesellschaft wird daher weiterhin durch die Entscheidung sowohl über de... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Anerkennt der Hauseigentümer im Zuge eines Verfahrens zur Anerkennung des Untermieters als Hauptmieter das gestellte Feststellungsbegehren, kann das nicht zur Abweisung des Begehrens wegen Erfüllung führen; dem Antrag wäre stattzugeben, weil nur so die in die Zukunft wirkende rechtskräftige Feststellung des Rechtsverhältnisses bewirkt werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...