TE OGH 1989/2/7 5Ob10/89

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Maier und Dr.Schwarz als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Waltraud S***, verehelichte H***, Zuschneiderin, Oberweidach Nr.53, 6341 Ebbs, vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Albert S***, Ingenieur, 70 Vollers Drive, Sommerville, New Jersey, 08876 USA, vertreten durch Dr.Johannes Waldbauer, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen Benützungsregelung infolge (außerordentlichen) Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22.November 1988, GZ 1 a R 491/88-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 9.September 1988, GZ Msch 50/88 (vordem Nc 145/85)-42, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Waltraud H*** und Albert S*** sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 495 II KG Ebbs mit dem Wohnhaus Ebbs, Oberweidach Nr.53; mit dem Hälfteeigentumsanteil der Antragstellerin ist Wohnungseigentum an der im 1.Stock dieses Hauses befindlichen Wohnung, mit jenem des Antragsgegners Wohnungseigentum an der Parterrewohnung verbunden. Maria S***, der Mutter der Parteien, steht auf Grund eines Schenkungsvertrages mit dem Antragsgegner das Fruchtgenußrecht an der Parterrewohnung des Antragsgegners zu. Mit dem am 22.November 1985 vorerst gegen Albert S*** und Maria S*** erhobenen Antrag begehrte Waltraud S*** die Vornahme einer gerichtlichen Benützungsregelung. Nach Modifizierung des gemachten Benützungsregelungsvorschlages, Rückziehung des Antrages gegen Albert S***, der Erklärung, den Antrag neuerlich gegen Albert S*** zu richten und Rückziehung des Antrages gegen Maria S*** traf das Erstgericht mit seinem vorerst unter dem AZ Nc 145/85-42 geführten - letztlich in Msch 50/88-42 richtiggestellten - Sachbeschluß eine Benützungsregelung, und zwar ua dahin, daß es den Parteien jeweils einen bestimmten Raum im Dachgeschoß zur alleinigen Benützung zuwies und das Begehren, andere Räume in die Benützungsregelung einzubeziehen, abwies. Das Gericht zweiter Instanz gab dem lediglich von der Antragstellerin gegen diesen Sachbeschluß erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Rechtssache ging das Rekursgericht davon aus, daß der vorliegende Sachverhalt nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 zu beurteilen und der vorliegende Benützungsregelungsstreit gemäß § 26 Abs 1 Z 3 WEG im (besonderen) Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden sei. Da am Wohnungseigentum bzw. Miteigentumsanteil des Antragsgegners ein uneingeschränktes Fruchtgenußrecht zugunsten der Maria S*** bestehe und in einem solchen Fall eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zwischen dem Fruchtnießer und dem Miteigentümer des durch das Fruchtgenußrecht nicht belasteten Anteils entstehe, sei zur Ausübung der sich aus den Nutzungs- und Verwaltungsbefugnissen ergebenden Rechte einerseits der Fruchtnießer und anderseits der Eigentümer des nicht belasteten Anteils entsprechend den Grundsätzen der Eigentumsgemeinschaft befugt, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuß belasteten Anteils hievon ausgeschlossen bleibe. Dem Antragsgegner als mit dem Fruchtgenuß belasteten Miteigentümer komme daher im Benützungsregelungsverfahren keine Parteistellung zu. Der Mangel der Parteistellung sei in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, daß der Sachbeschluß des Erstgerichtes lediglich von der Antragstellerin bekämpft worden sei, käme jedoch im Hinblick auf das im Rechtsmittelverfahren geltende Verbot der reformatio in peius eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Antrages mangels Passivlegitimation des Antragsgegners nicht in Frage; die Antragstellerin wäre nämlich dadurch benachteiligt. Es habe daher beim Beschluß des Erstgerichtes zu bleiben gehabt.

Den Ausspruch über die Unzulässigerklärung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Gericht zweiter Instanz damit, daß die dafür maßgeblichen Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht gegeben seien, weil einerseits die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei, anderseits aber dem Erstgericht auch keine Rechtsansicht in einem unanfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbunden worden sei.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete und auf § 16 Abs 1 AußStrG gestützte Rechtsmittel, mit dem die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht und hilfsweise die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne des modifizierten Antrages der Antragstellerin begehrt wird.

Der Antragsteller beantragte, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der (außerordentliche) Revisionsrekurs ist unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß für eine Benützungsregelungsauseinandersetzung zwischen Miteigentümern, die auch Wohnungseigentümer sind, nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG 1975 diese Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind, selbst wenn das Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz

1948 begründet worden ist (MietSlg.28.504 f, 30.610, 31.559 =

JBl.1980, 45; MietSlg.37.653/20 = SZ 58/84 ua). Gegen die Bestätigung eines erstgerichtlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht ist gemäß § 26 Abs 2 WEG 1975 idF § 56 Z 3 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 18 MRG ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, oder wenn der erstgerichtliche Sachbeschluß von einer vom Rekursgericht in einem nicht nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundene Rechtsansicht ausgegangen ist. Diese Regelung ist abschließend. Sie schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch § 16 AußStrG, aus und ist durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 unberührt geblieben, sodaß ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO nF gleichfalls nicht vorgesehen ist (vgl SZ 56/171 und 183; MietSlg.37.530. 38.562 ua). Hat das Rekursgericht in seiner den erstrichterlichen Sachbeschluß bestätigenden Entscheidung nicht ausdrücklich den Revisionsrekurs für zulässig erklärt, sondern sogar dessen Unzulässigkeit ausgesprochen, ist kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegeben (vgl Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 538; MietSlg.36.514 f, 38.562 ua). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Erklärung des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit sowie das Unterbleiben einer derartigen Erklärung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (MietSlg.37.530, 5 Ob 173/86 ua). Daß hier der zweitgenannte Fall, der § 502 Abs 5 ZPO aF bzw § 502 Abs 3 Satz 2 ZPO nF nachgebildet wurde (MietSlg.37.531, 5 Ob 173/86) vorliege, wurde von den Rechtsmittelwerbern nicht behauptet und trifft nach der Aktenlage auch nicht zu.

Der unzulässige Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG, wonach jede Partei die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich selbst zu tragen hat. Daß diese Kosten mutwillig verursacht worden wären, kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage - entgegen der auch nicht näher ausgeführten Ansicht des Antragsgegners - nicht gesagt werden.

Anmerkung

E16619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00010.89.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19890207_OGH0002_0050OB00010_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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