TE OGH 1989/1/31 5Ob7/89

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Friedrich H***, Gemeindebeamter, 2.) Dr. Rudolf T***, Angestellter, 3.) Doris K***, Sozialarbeiterin,

4. Dipl.Ing. Werner M***, Lehrer, 5.) Berta P***, Studentin, alle Wien 5., Kettenbrückengasse 17, alle vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner

1.) Dr. Johann G***, Rechtsanwalt, 2.) Dr. Eva K***, Journalistin, beide Wien 5., Kettenbrückengasse 17, beide vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 26 Abs 1 WEG infolge Rekurses der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. November 1988, GZ 41 R 311/88-15, womit der Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9. August 1988, GZ 41 R 311/88-9, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der Zweitantragsgegnerin auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Miteigentümer der Liegenschaft EZ 595 KG Margarethen Wien 5., Kettenbrückengasse 17 sind zu 741/1000-Anteilen die Antragsteller und zu 259/1000-Anteilen die Antragsgegner. Mit 100/1000-Anteilen des Erstantragstellers ist Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 4, mit 126/1000-Anteilen des Zweitantragstellers ist Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 5, mit 29/1000-Anteilen der Drittantragstellerin ist Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 13, mit 87/1000-Anteilen des Viertantragstellers ist Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 7 und mit 100/1000-Anteilen des Erstantragsgegners ist Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 6 verbunden. Die 80/1000-Anteile der Fünftantragstellerin, die 159/1000-Anteile der Zweitantragsgegnerin sowie die übrigen Miteigentumsanteile des Erstantragstellers (80/1000), des Zweitantragstellers (79/1000), der Drittantragstellerin (80/1000) und des Viertantragstellers (80/1000) stehen im schlichten Miteigentum.

Die Antragsteller begehren, gestützt auf § 13 Abs 2, § 16 Abs 1 Z 2 WEG (AS 4) und §§ 830 ff ABGB (AS 19), die Antragsgegner zu verpflichten, 1.) die Abänderung der Ausführung des Daches und der sonstigen Bauteile des süd-ostseitigen, vom Hauseingang links nach hinten zu verlaufenden Hoftraktes des Wohnhauses Wien 5., Kettenbrückengasse 17 laut angeschlossenem Auswechslungsplan des Planverfassers Baumeister Ing. Alfons P*** vom August 1986, wie sie in diesem rot angelegt sind, zu dulden und

2.) gegenüber der MA 37/3., 4. und 5. Bezirk als zuständiger Baubehörde ihre Zustimmung zu dieser Abänderung zu erteilen und zu diesem Behufe den zu 1.) bezeichneten Auswechslungsplan in der erforderlichen Anzahl von Parien als Grundeigentümer zu unterfertigen.

Das Erstgericht hat den Antrag, soweit er sich gegen die Zweitantragsgegnerin richtet, mit Teilsachbeschluß abgewiesen. Das Rekursgericht hat infolge Rekurses der Antragsteller diesen Teilsachbeschluß aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Gegen den ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes erhob die Zweitantragsgegnerin Revisionsrekurs. Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel mit dem Ausspruch, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, 15.000 S übersteigt, zurück.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der Zweitantragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Vorlage des von der Zweitantragsgegnerin gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobenen Revisionsrekurses aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß gemäß § 26 Abs 2 WEG idF des § 56 Z 3 MRG in den in § 26 Abs 1 WEG genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen unter anderem mit den im § 37 Abs 3 Z 16 bis 19 MRG genannten Besonderheiten gelten. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gilt für Rekurse - vorbehaltlich § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG, der hier nicht in Betracht kommt - der dritte Abschnitt des vierten Teils der ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Daraus folgt, daß gemäß § 527 Abs 2 ZPO die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher ein erstgerichtlicher Sachbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neue, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur dann angefochten werden kann, wenn in dieser Entscheidung bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des dem Erstgericht erteilten Auftrages vorzugehen sei (MietSlg 36.516, 5 Ob 8/87 ua; zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des § 56 Z 3 MRG ebenso MietSlg 28.504, 29.544 ua, zuletzt 5 Ob 77/88).

Dem hält die Zweitantragsgegnerin entgegen, daß die Anfechtbarkeit des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses hier nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen ohne die im § 26 Abs 2 nF WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG normierten Besonderheiten zu beurteilen sei, weil die Antragsteller ihren Antrag und das Erstgericht seinen Teilsachbeschluß auch auf die Bestimmungen des ABGB gestützt hätten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Nach Lehre und Rechtsprechung sind die materiellrechtlichen Bestimmungen der §§ 13 ff WEG sowie die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 26 WEG schon dann anzuwenden, wenn wenigsten hinsichtlich eines Miteigentumsanteils das Wohnungseigentum grundbücherlich einverleibt ist (Meinhart, WEG 1975, 118; Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 und 2 vor § 13 WEG; MietSlg 30.598/29, 32.500, 35.659; ImmZ 1987, 313 mit Anm. von Meinhart). Das Rekursgericht hat daher in seinem Aufhebungsbeschluß zutreffend ausgeführt, daß bei bereits (wenigstens hinsichtlich eines Objektes) begründetem Wohnungseigentum auch in Ansehung der schlichten Miteigentümer ausschließlich das Verfahren nach § 26 WEG vorgesehen ist (zur materiellrechtlichen Frage vgl. Meinhart aaO 131, wonach sich das Individualrecht des § 13 WEG nur auf die Wohnungseigentümer bezieht und schlichte Miteigentümer als Mitglieder der Gemeinschaft verpflichtet, sowie Würth aaO Rz 1 zu § 13 WEG, wonach die in dieser Bestimmung normierten Rechte und Pflichten unmittelbar nur für die Wohnungseigentümer gelten, für die schlichten Miteigentümer nur als Mitglieder der Gemeinschaft oder kraft Vereinbarung; vgl. auch ImmZ 1987, 313 mit Anm. von Meinhart). Dies ergibt sich schon aus dem Erfordernis einer gegenüber allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft einheitlich wirksamen Entscheidung. Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs 2 nF WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 19 MRG, wonach die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich von jeder Partei selbst zu tragen sind.

Anmerkung

E16616

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00007.89.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19890131_OGH0002_0050OB00007_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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