Norm: MRG §37 Abs3 Z10MRG §37 Abs3 Z12MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Wenn auch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 12 MRG (§ 22 Abs 4 WGG) die mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und den Parteien das rechtliche Gehör - dessen Verweigerung mit Nichtigkeit bedroht wäre - auch auf andere Weise gewährt werden kann, kann der OGH, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Durchführung ei... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16ZPO §528 A
Rechtssatz: Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit kann auch im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz gegen Sachbeschlüsse im Msch - Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 5 Ob 30/93 Entscheidungstext OGH 27.04.1933 5 Ob 30/93 Auch 5 Ob 1069/91 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Da im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG das Bestehen eines Hauptmietverhältnisses bzw Untermietverhältnisses nur als Vorfrage zu beurteilen ist, bedarf es - entgegen einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG - nicht der Beiziehung des Untervermieters. Entscheidungstexte 5 Ob 1069/91 Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 1069/91 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann, als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Blagoje A*****, vertreten durch Walter Jaros, Mieter-Interessen-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Agnes S*****, und 2.) Paul S*****, ebendort, beide vert... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16ZPO §528 A
Rechtssatz: Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit kann auch im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz gegen Sachbeschlüsse im Msch - Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 5 Ob 30/93 Entscheidungstext OGH 27.04.1933 5 Ob 30/93 Auch 5 Ob 1069/91 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Da im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG das Bestehen eines Hauptmietverhältnisses bzw Untermietverhältnisses nur als Vorfrage zu beurteilen ist, bedarf es - entgegen einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG - nicht der Beiziehung des Untervermieters. Entscheidungstexte 5 Ob 1069/91 Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 1069/91 ... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs1MRG §2 Abs3MRG §37 Abs1 Z1MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18ZPO §519 Abs1 Z1 G
Rechtssatz: Wird das Begehren auf Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf § 2 Abs 1 MRG (hier: Abschluß des Mietvertrages mit dem Hauseigentümer) und nicht auf § 2 Abs 3 MRG gestützt, so ist über dieses Begehren im streitigen Verfahren und nicht im Verfahren nach § 37 MRG zu entscheiden. Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der... mehr lesen...
Begründung: Wegen eines von der Witwe des Erblassers ua gegen die Verlassenschaft angestrengten Prozesses, in dem sie Eigentumsansprüche an Spareinlagen geltend macht, die in der Todfallsaufnahme als in die Verlassenschaft fallendes Vermögen aufgenommen wurden, hatte das Erstgericht am 5.Juni 1989 eine Verlassenschaftskuratorin bestellt. Am 21.Feber 1991 gab der Rechtsanwalt Dr.Markus Purtscher als Vertreter der Witwe zu einem Drittel des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab u... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses Wien *****. Der Zweitantragsgegner ist deren Sohn. Im Oktober 1974 begab sich der Zweitantragsgegner nach Südafrika. Am 6. 8. 1975 unterfertigte er für die Erstantragsgegnerin eine Generalvollmacht (Beilage 2). Mit dieser Vollmacht sollte der Erstantragsgegnerin die Möglichkeit gegeben werden, mit dem Zweitantragsgegner Hauptmietverträge abzuschließen, um hierauf mit dieser Vollmacht im Namen des Zweitantragsgegners Unt... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs1MRG §2 Abs3MRG §37 Abs1 Z1MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18ZPO §519 Abs1 Z1 G
Rechtssatz: Wird das Begehren auf Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf § 2 Abs 1 MRG (hier: Abschluß des Mietvertrages mit dem Hauseigentümer) und nicht auf § 2 Abs 3 MRG gestützt, so ist über dieses Begehren im streitigen Verfahren und nicht im Verfahren nach § 37 MRG zu entscheiden. Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs1MRG §2 Abs3MRG §37 Abs1 Z1MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18ZPO §519 Abs1 Z1 G
Rechtssatz: Wird das Begehren auf Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf § 2 Abs 1 MRG (hier: Abschluß des Mietvertrages mit dem Hauseigentümer) und nicht auf § 2 Abs 3 MRG gestützt, so ist über dieses Begehren im streitigen Verfahren und nicht im Verfahren nach § 37 MRG zu entscheiden. Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs1MRG §2 Abs3MRG §37 Abs1 Z1MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18ZPO §519 Abs1 Z1 G
Rechtssatz: Wird das Begehren auf Feststellung der Hauptmietereigenschaft auf § 2 Abs 1 MRG (hier: Abschluß des Mietvertrages mit dem Hauseigentümer) und nicht auf § 2 Abs 3 MRG gestützt, so ist über dieses Begehren im streitigen Verfahren und nicht im Verfahren nach § 37 MRG zu entscheiden. Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte von dem Beklagten den Zuspruch von S 5.046,- s.A. als restlichen Kirchenbeitrag für das Jahr 1988. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß nach den im Verhältnis zwischen der Kirche und dem Beklagten als ihrem Mitglied geltenden internen Normen kein Recht auf Inanspruchnahme staatlichen Zwanges zur Einbringung von Beiträgen bestehe. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschlu... mehr lesen...
Norm: MRG §9MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Bewegt sich die Beurteilung des Rekursgerichtes, ob eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses durch die (hier vom Mieter) beabsichtigte Maßnahme gegeben ist, innerhalb des dem Rechtsanwender durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses" eingeräumten Wertungsspielraumes, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ents... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Anna P*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieterinteressensgemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, wider die Antragsgegnerin Gertraud M*****, Hauseigentümerin, **... mehr lesen...
Norm: MRG §9MRG §37 Abs3 Z18
Rechtssatz: Bewegt sich die Beurteilung des Rekursgerichtes, ob eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses durch die (hier vom Mieter) beabsichtigte Maßnahme gegeben ist, innerhalb des dem Rechtsanwender durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses" eingeräumten Wertungsspielraumes, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ents... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind, gehört, daß die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergehenden Entscheidung über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeht. Diese Voraussetzung ist in dem Fall nicht gegeben, wo sich die Wirksamkeit der Entsc... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren über den auf § 14 Abs 2 WGG bzw. §§ 18 und 19 MRG gestützten Antrag der Antragstellerin stellten die Antragsgegner den Zwischenantrag auf Feststellung, es möge entschieden werden, "welches Gesetz (MRG oder WGG) als Vorfrage auf dieses Verfahren anwendbar sei" (ON 4). Das Erstgericht sprach aus, daß im vorliegenden Verfahren ausschließlich das MRG anzuwenden sei. Das Rekursgericht änderte diesen Ausspruch dahin ab, daß "in diesem Verfahren betreffend den ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind, gehört, daß die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergehenden Entscheidung über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeht. Diese Voraussetzung ist in dem Fall nicht gegeben, wo sich die Wirksamkeit der Entsc... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind, gehört, daß die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergehenden Entscheidung über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeht. Diese Voraussetzung ist in dem Fall nicht gegeben, wo sich die Wirksamkeit der Entsc... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Alleineigentümer einer Liegenschaft, zu welcher ua die Wiesenparzellen 1707/3, 1707/4 und 1726 gehören. Die beiden Beklagten waren bei Klagseinbringung je zur Hälfte Eigentümer der benachbarten Liegenschaft, zu deren Gutsbestand ua die Ackerparzellen 1728 und 1729 gehören. Die Beklagten übergaben ihr gesamtes Anwesen einschließlich dieser Parzellen mit Übergabsvertrag vom 16.April 1986 ihrem Sohn. Der Kläger begehrte gegenüber den Beklagten I.) die Fes... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - die Feststellung, der vereinbarte und tatsächlich vorgeschriebene Hauptmietzins von monatlich S 5.500,- für das von der Antragstellerin im Hause Wien 2, ***** gemietete Geschäftslokal übersteige die Angemessenheitsgrenze nach § 16 Abs 1 MRG. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Das an der Ecke P*****straße - ***** M*****gasse gelegene Ge... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18ZPO §528 Abs2 Z2 A
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG in Verbindung mit § 527 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur zulässig, wenn dies vom Rekursgericht ausgesprochen wurde. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zurückweisung des gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes im Sinne des § 523 ZP... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 27. August 1990 verstorbenen Georg S*****, zuletzt wohnhaft in ***** W*****, infolge Revisionsrekurses des Horst K*****, vertreten durch Dr. Hans Jörg Platzer, öffentlicher Notar in Wels, gegen den Be... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Joachim M. L*****, vertreten durch Michael Auer, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, dieser vertreten durch Mag. Martina Wagner, Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z18ZPO §528 Abs2 Z2 A
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG in Verbindung mit § 527 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur zulässig, wenn dies vom Rekursgericht ausgesprochen wurde. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zurückweisung des gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes im Sinne des § 523 ZP... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter der Wohnhausanlage auf der Liegenschaft EZ ***** der KG P*****. Diese Liegenschaft steht im Miteigentum der Antragsgegner; errichtet wurde der Gebäudekomplex allerdings allein von der Erstantragsgegnerin, bei der es sich um eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft handelt. Die eigentliche Wohnhausanlage besteht aus 210 Wohnungen und zwei Geschäftslokalen mit einer Gesamtnutzfläche von 16.248,15 m2 (inkl.Loggien), wovon 165,06 m2 auf zwei Hau... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C4AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1997 §14 D3AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs4 B4MRG §37 Abs3 Z16NWG §9 Abs1WEG 2002 §52 Abs1WEG 2002 §52 Abs2WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Bucheinsichtssache des Antragstellers Werner *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin M*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einsicht in die ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C4AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1997 §14 D3AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs4 B4MRG §37 Abs3 Z16NWG §9 Abs1WEG 2002 §52 Abs1WEG 2002 §52 Abs2WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte ... mehr lesen...