RS OGH 1988/12/13 5Ob100/88, 5Ob3/91, 5Ob370/97s, 5Ob296/99m, 5Ob23/01w, 7Ob278/08w, 5Ob237/09b, 2Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
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Norm

MRG §37 Abs1 Z13
MRG §37 Abs3 Z2
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

Rechtssatz

Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör liegt vor, wenn sie von der der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangehenden Tagsatzung, in welcher die wesentlichen Beweisaufnahmen und damit im Zusammenhang die konkrete Erörterung des Sachverhalts erfolgte, nicht verständigt und ihr auch in der Folge vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Dies verwirklicht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 100/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 5 Ob 100/88
  • 5 Ob 3/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 3/91
    Auch; Beisatz: Hier unterblieb Zustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurses an zweiten Antragsgeber. (T1)
  • 5 Ob 370/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 370/97s
    Vgl auch; Beisatz: Alle Mieter, deren Privatrechtssphäre von der gerichtlichen Entscheidung betroffen ist, sind dem Verfahren beizuziehen. (T2); Beisatz: Hier: Feststellung, nach welchem Schlüssel die Betriebskosten der Aufzuganlage zu verteilen sind. (T3)
  • 5 Ob 296/99m
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 296/99m
    Vgl auch; Beisatz: Die Beiziehung weiterer Parteien hat jedenfalls so zu erfolgen, dass diese noch Gelegenheit zu Sachvorbringen und Beweisanträgen haben. Wird diese Vorschrift verletzt, ist das Verfahren nichtig. (T4); Beisatz: Ebenso führt der Ausschluss des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren zu dessen Nichtigkeit (WoBl 1992/1 = MietSlg 43.312). (T5)
  • 5 Ob 23/01w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 23/01w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Feststellung des Anteils an den Gesamtkosten nach § 17 MRG. (T6); Beisatz: Ein aus einem bislang nicht verbücherten Kaufvertrag von Liegenschaftsanteilen abgeleitetes obligatorisches Nutzungsrecht verschafft keine Parteistellung (MietSlg 46.447 zu § 37 Z 10 MRG). (T7)
  • 7 Ob 278/08w
    Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 278/08w
    Vgl; Veröff: SZ 2009/17
  • 5 Ob 237/09b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 237/09b
    Vgl auch
  • 2 Ob 207/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
    Vgl; Beisatz: Hier aber ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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