Norm: ZPO §321 Abs1 Z3ZPO §321 Abs1 Z4ZPO §321 Abs1 Z4aRAO §9 Abs2
Rechtssatz: Zweck der Z 3, Z 4 und Z 4a von § 321 Abs 1 ZPO ist die Ermöglichung der Ausübung bestimmter, zumeist freier Berufe, die ein Vertrauen des Mandanten in die gesicherte Vertraulichkeit von preisgegebenen Informationen voraussetzen. Entscheidungstexte 4 Ob 228/04i Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 228/04i... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 C2FinStrG §104 Abs2RAO §9 Abs2StPO §152 Abs1 Z4
Rechtssatz: In jenen (über bloße Aussagedelikte hinausgehenden) Fällen, in denen die Verletzung einer besonderen Berufspflicht durch eine gesetzliche Möglichkeit, sie zu vermeiden, hinangehalten werden kann, ist auch durch eine Zeugenaussage das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung verwirklicht. Entscheidungstexte 4... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 C2RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Aus § 9 Abs 2 RAO ergibt sich, dass nicht bloß die Mitteilungen, die dem Rechtsanwalt von seinem Klienten gemacht werden, von der Verschwiegenheitspflicht umfasst sind. Es kommt nicht darauf an, ob bereits ein rechtsanwaltliches Vertretungsverhältnis begründet worden ist oder nicht. Wer sich einem Rechtsanwalt in der Absicht, von diesem vertreten zu werden, anvertraut oder ihm Unterlagen übergibt, hat... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Der zur Geheimhaltung verpflichtete Rechtsanwalt ist zwar dann, wenn er selbst einer strafbaren Handlung bezichtigt würde, an das Berufsgeheimnis nicht gebunden, er hat sich aber hiebei in seinem Vorbringen auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken. Entscheidungstexte 4 Bkd 1/02 Entscheidungstext OGH 02.09.2002 4 Bkd 1/02 ... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Die
Begründung: eines rechtsanwaltlichen Vertretungsverhältnisses ist nicht Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes. Wer sich einem Rechtsanwalt in der Absicht, von diesem vertreten zu werden, anvertraut oder ihm Unterlagen übergibt, hat einen Anspruch darauf, dass seine dem Rechtsanwalt gemachten Mitteilungen und überhaupt alles, was ihm in welcher Weise immer in seiner beruflichen Eigensc... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwaltes gemäß § 9 Abs 2 RAO ist eine
Norm: , die eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes darstellt, sie ist zentrales Element der Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft. Jedermann muss darauf vertrauen können, dass er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters Beweismittel gegen Vorwürfe welcher Art immer - seien sie rechtlicher... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §4RAO §9 Abs2StGB §6 F
Rechtssatz: Das Disziplinarvergehen der Verletzung anwaltlicher Berufspflicht durch Nichtbeachtung des Verschwiegenheitsgebotes kann auch fahrlässig begangen werden. Entscheidungstexte 4 Bkd 1/02 Entscheidungstext OGH 02.09.2002 4 Bkd 1/02 12 Bkd 2/08 Entscheidungstext OGH 30.06.2008 12 Bkd... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2 CIInBRAO §49b Abs4RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten a... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wo der Rechtsanwalt ihm Anvertrautes vorbringen muss, um seine eigenen Honorarforderungen gegen den Mandanten durchzusetzen. Entscheidungstexte 10 Ob 91/00f Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 Ob 91/00f Veröff: SZ 73/144 5 Ob 67/10d Entscheidungstext OGH 27.05.2... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs2 Z2ABGB §1392RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, die die Ausbeutung eines Klienten vermeiden will, der Prozesschancen nicht ausreichend beurteilen kann, ist von ihrem Schutzzweck her auf den Sachverhalt einer Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall, dass ein Werk zu einem geringeren, als dem (angemessen) veranschlagten Werklohn erbracht werden kann, nicht anzuwenden. Entscheid... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann nur in Einzelfällen und nur nach ausdrücklicher wissentlich gegebener Zustimmung durch den (ehemaligen) Klienten in Betracht kommen. Entscheidungstexte 3 Bkd 4/96 Entscheidungstext OGH 16.12.1996 3 Bkd 4/96 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 C4RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten der ihm in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, allgemein verpflichtet. Daraus ergibt sich, daß er umso mehr verpflichtet ist, seine persönlichen rechtlichen Beurteilungen, wenn sie Bedenken gegenüber dem Standpunkt der eigenen Part... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2RL-BA 1977 §48
Rechtssatz: Daß ein Rechtsanwalt die Verteidigungslinie seines angeklagten Mandanten der Presse mitgeteilt hat, ist (für sich allein) jedenfalls dann aus disziplinärer Sicht nicht zu beanstanden, wenn der betreffende Straffall bereits in den Medien erhörtert worden und Gegenstand weiterer Erörterungen ist. Entscheidungstexte Bkd 136/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2RL-BA 1977 §48
Rechtssatz: Werden bei der Erteilung von Informationen an Medienvertreter zwecks Veröffentlichung jene Grenzen, die § 48 RL-BA als Ausdruck gefestigter Standesauffassung normiert, nicht überschritten, so verstößt die Informationserteilung im Regelfall nicht gegen das Gebot des § 9 Abs 2 RAO. Entscheidungstexte Bkd 136/89 Entscheidungstext OGH 21.12.1992... mehr lesen...
Norm: StPO §143 Abs2StPO §152 Abs1 Z4RAO §9 Abs2RAO §9 Abs3
Rechtssatz: Im Gegensatz zur Regelung in anderen Verfahrensgesetzen kann das den Parteienvertretern in der Strafprozeßordnung eingeräumte Entschlagungsrecht nicht primär aus ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht abgeleitet werden. Soweit ihre Verschwiegenheitspflicht über ihr Entschlagungsrecht hinausgeht, ist das nur die Zeugnisbefreiung betreffende Umgehungsverbot nicht zu thema... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z4RAO §9 Abs2RAO §9 Abs3
Rechtssatz: Im Deckungsbereich von Verschwiegenheitspflicht und Entschlagungsrecht der Parteienvertreter ist nicht erstere schlechthin das Schutzobjekt ihres Entschlagungsrechtes, sondern vielmehr das spezielle Recht ihrer Klienten auf Hintanhaltung einer mit ihrer Beiziehung notwendigerweise verbundenen potentiellen Selbstbelastung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 C2RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gehört zu den grundlegendsten Pflichten eines Rechtsanwaltes; ein Anwalt, der (wenn auch in einem Honorarprozess jenes Rechtsanwalts, der ihn substituiert hat) diese Pflicht verletzt, verantwortet nicht nur das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, sondern auch jenes der Berufspflichtenverletzung. En... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Auch Tatsachen, die allgemein bekannt sind, darf der zur Verschwiegenheit verpflichtete Rechtsanwalt nicht durch seine Angaben dadurch bekräftigen, daß er sie als solche bezeichnet, die ihm aus seiner Vertretungstätigkeit bekanntgeworden sind (vgl Bkd 42/69; SSt 13/82). Entscheidungstexte Bkd 92/89 Entscheidungstext OGH 14.10.1991 Bkd 92/89 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 C2RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Trotz Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht in einem Honorarprozeß ist der Rechtsanwalt (ohne weitere Entbindung) nicht berechtigt, Informationen aus anderen Prozessen, an denen der nämliche Klient beteiligt war, im Verfahren zu verwerten, die mit der seinerzeitigen Entbindung in keinem Konnex stehen. Entscheidungstexte Bkd 71/90 E... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 C2RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Die Verletzung zur Verschwiegenheit über die ihm von seiner Partei anvertrauten Angelegenheiten begründet denknotwendig stets eine Berufspflichtenverletzung des Rechtsanwaltes. Entscheidungstexte Bkd 84/90 Entscheidungstext OGH 12.11.1990 Bkd 84/90 Veröff: AnwBl 1991,314 12 Bkd 2/08 En... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Alles, was der Rechtsanwalt in Ausübung seiner Berufstätigkeit in Erfahrung bringt oder was ihm durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt, unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, und zwar unabhängig von einer formellen Vollmachtserteilung bzw Mandatserteilung. Entscheidungstexte Bkd 8/90 Entscheidungstext OGH 09.04.1990 Bkd 8/90 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 DRAO §9 Abs2
Rechtssatz: Eine Person, die mit einem Rechtsanwalt im Vorzimmer einer Rechtsanwaltskanzlei ein Gespräch führt, wobei unter anderem auch für ihre Rechtssache bedeutsame Umstände bekanntgegeben werden, kann davon ausgehen, daß diese Informationen von dem Rechtsanwalt nicht gegen sie in einem Prozeß verwendet werden. Dies auch dann, wenn sie den Rechtsanwalt nicht ausdrücklich als ihren Vertreter schriftlich bevollm... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C2DSt 1872 §2 FDSt 1990 §1 C2RAO §9 Abs2RAO §9 Abs3
Rechtssatz: Unvorgreiflich des später in Kraft getretenen Abs 3 hat bereits der § 9 Abs 2 RAO seit jeher die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts normiert. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seit jeher auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rechtsanwalts. Da die im § 9 RAO verankerte anwaltliche Verschwiegenheit eine Grundlage der ganzen Berufsausübung... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2StPO §152 Abs1 Z2
Rechtssatz: Entbindung des Rechtsanwalts von seiner Verschwiegenheitspflicht durch die Partei ist zulässig. Entscheidungstexte 9 Os 68/85 Entscheidungstext OGH 19.06.1985 9 Os 68/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0072337 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht besteht unter Umständen nicht nur zugunsten des eigenen Klienten, sondern auch zugunsten anderer Personen. Entscheidungstexte Bkd 67/82 Entscheidungstext OGH 14.03.1983 Bkd 67/82 Bkd 26/88 Entscheidungstext OGH 16.06.1988 Bkd 26/88 Vgl; Beisatz: Im Fall... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C2RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Neben dem Bruch der Verschwiegenheitspflicht bildet das Fordern einer wahrheitswidrigen Erklärung vom Klienten, des Inhalts bereits früher von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden zu sein, ein eigenes (schwerwiegendes) Disziplinarvergehen. Entscheidungstexte Bkd 34/81 Entscheidungstext OGH 12.10.1981 Bkd 34/81 ... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Auch eine allgemeine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht enthebt einen Rechtsanwalt nicht einer gewissenhaften Prüfung ob durch die Preisgabe von Berufsgeheimnissen der Klient nicht etwa in einer anderen als lediglich der von ihm vorausgesehenen Richtung Nachteile zu befürchten hat. Entscheidungstexte Bkd 34/81 Entscheidungstext OGH 12.10.1981 B... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Die Treuepflicht des Anwaltes gegenüber seinem Klienten geht über die Zeit nach Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus. Es muss auch der Anschein einer Verletzung der Treuepflicht durch den Anwalt vermieden werden. Entscheidungstexte Bkd 28/79 Entscheidungstext OGH 09.07.1979 Bkd 28/79 Bkd 92/89 E... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Über Inhalt und Umfang der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts. Entscheidungstexte Bkd 40/73 Entscheidungstext OGH 05.11.1973 Bkd 40/73 10 Ob 91/00f Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 Ob 91/00f Auch; Beisatz: Die Verschwiegenheitspflicht steht einer Übergabe der Kanzlei an einen anderen Rechtsa... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 GRAO §9 Abs2
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte auch nach dem Tode seiner Klienten sich unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht weigert, dem Disziplinarrat die entsprechenden Aufklärungen über die Art der Kostenverrechnung mit dieser zu geben, kann darin allein kein disziplinäres Vergehen weder im Sinne einer Berufspflichtenverletzung noch im Sinne der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes erblickt werden. ... mehr lesen...