Norm
StPO §143 Abs2Rechtssatz
Im Gegensatz zur Regelung in anderen Verfahrensgesetzen kann das den Parteienvertretern in der Strafprozeßordnung eingeräumte Entschlagungsrecht nicht primär aus ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht abgeleitet werden. Soweit ihre Verschwiegenheitspflicht über ihr Entschlagungsrecht hinausgeht, ist das nur die Zeugnisbefreiung betreffende Umgehungsverbot nicht zu thematisieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0109704Dokumentnummer
JJR_19920131_OGH0002_0160OS00015_9100000_001