Norm
RAO §9 Abs2Rechtssatz
Der zur Geheimhaltung verpflichtete Rechtsanwalt ist zwar dann, wenn er selbst einer strafbaren Handlung bezichtigt würde, an das Berufsgeheimnis nicht gebunden, er hat sich aber hiebei in seinem Vorbringen auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116764Im RIS seit
02.10.2002Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021