Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C2Rechtssatz
Die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gehört zu den grundlegendsten Pflichten eines Rechtsanwaltes; ein Anwalt, der (wenn auch in einem Honorarprozess jenes Rechtsanwalts, der ihn substituiert hat) diese Pflicht verletzt, verantwortet nicht nur das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, sondern auch jenes der Berufspflichtenverletzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055168Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022