Auch; Beisatz: Dieses Wissensgefälle und Erfahrungsgefälle besteht jedoch nicht, wenn der Klient selbst Rechtsanwalt ist, weshalb die Zession einer Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt nicht dem Tatbestand des Ansichlösens einer streitverfangenen Sache im Sinne des
§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB zu unterstellen ist. Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß
§ 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach
§ 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Honorarforderung kann auch dann einem anderen Rechtsanwalt nicht zediert werden, wenn dieser Rechtsanwalt zuvor mit der Durchsetzbarkeit dieser Forderung beauftragt (bevollmächtigt) gewesen ist, weil die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht abstrakt, sondern immer nur gegenüber einem Klienten aus dem konkreten Mandatsverhältnis besteht, weshalb auch nur dieser Klient den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbinden kann. (T1); Veröff: SZ 73/144