RS OGH 1999/2/23 5Ob28/99z, 10Ob91/00f, 7Ob8/06m, 12Bkd2/08, 6Ob224/12b, 6Ob183/16d, 4Ob14/18i, 2Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z2
ABGB §1392
RAO §9 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, die die Ausbeutung eines Klienten vermeiden will, der Prozesschancen nicht ausreichend beurteilen kann, ist von ihrem Schutzzweck her auf den Sachverhalt einer Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall, dass ein Werk zu einem geringeren, als dem (angemessen) veranschlagten Werklohn erbracht werden kann, nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 28/99z
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 28/99z
  • 10 Ob 91/00f
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 Ob 91/00f
    Auch; Beisatz: Dieses Wissensgefälle und Erfahrungsgefälle besteht jedoch nicht, wenn der Klient selbst Rechtsanwalt ist, weshalb die Zession einer Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt nicht dem Tatbestand des Ansichlösens einer streitverfangenen Sache im Sinne des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB zu unterstellen ist. Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Honorarforderung kann auch dann einem anderen Rechtsanwalt nicht zediert werden, wenn dieser Rechtsanwalt zuvor mit der Durchsetzbarkeit dieser Forderung beauftragt (bevollmächtigt) gewesen ist, weil die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht abstrakt, sondern immer nur gegenüber einem Klienten aus dem konkreten Mandatsverhältnis besteht, weshalb auch nur dieser Klient den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbinden kann. (T1); Veröff: SZ 73/144
  • 7 Ob 8/06m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 8/06m
    Vgl auch
  • 12 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 30.06.2008 12 Bkd 2/08
    Auch; Beisatz: Die Abtretung einer Forderung des Rechtsanwalts gegen seinen Klienten kann nicht per se nichtig im Sinne des § 879 ABGB sein, weil diese Bestimmung nach ihrem Zweck nur dem Schutz des Klienten, welcher Prozessaussichten nicht abschätzen könne, dient. (T2)
  • 6 Ob 224/12b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 224/12b
    Vgl auch; Beisatz: § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dient nach herrschender Auffassung dem Mandantenschutz und der Standesehre, nicht aber dem Schutz des Prozessgegners. (T3); Beisatz: Hier: Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 879 Abs 2 Z 2 auf eine Prozessfinanzierungs?Rahmenvereinbarung unterstellt, wäre lediglich die Vereinbarung des Erfolghonorars, nicht aber auch die Abtretung von Ansprüchen zum Zweck der Klagsführung nichtig. Die bloße Abtretung des Anspruchs führt nicht zur Schlechterstellung der Anlegerin, sondern ? wegen der erfolgten Geltendmachung im Prozess ? zu deren Besserstellung. (T4)
  • 6 Ob 183/16d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 183/16d
    Vgl auch; Beisatz: Ist aber für den Fall des Nichterfolgs gar kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vereinbart, greift die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. (T5)
    Beisatz: Hier: Vereinbarung eines Erfolgshonorars von 70.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, für den Fall des Nichterfolgs hingegen Honorar nach Zeitaufwand – Verstoß gegen § 879 Abs 1 ABGB, § 879 Abs 2 Z 2 ABGB und § 934 ABGB verneint, weil ex ante von einem langwierigen Verfahren auszugehen und der notwendige Aufwand nicht einschätzbar war. (T6)
  • 4 Ob 14/18i
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 14/18i
    Auch; Beisatz: Auch derjenige unterfällt dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, der eine dem Rechtsanwaltsvorbehalt unterfallende Leistung unbefugt erbringt, auch wenn er nicht den Anschein erweckt, selbst Rechtsanwalt zu sein. (T7)
  • 2 Ob 10/21s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 10/21s
    Vgl; Beisatz. Hier: Keine anwaltliche Tätigkeit, daher § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht anwendbar. (T8)

Schlagworte

quota litis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111489

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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