Norm
RAO §9 Abs2Rechtssatz
Auch Tatsachen, die allgemein bekannt sind, darf der zur Verschwiegenheit verpflichtete Rechtsanwalt nicht durch seine Angaben dadurch bekräftigen, daß er sie als solche bezeichnet, die ihm aus seiner Vertretungstätigkeit bekanntgeworden sind (vgl Bkd 42/69; SSt 13/82).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072302Dokumentnummer
JJR_19911014_OGH0002_000BKD00092_8900000_003