Norm
RAO §9 Abs2Rechtssatz
Werden bei der Erteilung von Informationen an Medienvertreter zwecks Veröffentlichung jene Grenzen, die § 48 RL-BA als Ausdruck gefestigter Standesauffassung normiert, nicht überschritten, so verstößt die Informationserteilung im Regelfall nicht gegen das Gebot des § 9 Abs 2 RAO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072288Dokumentnummer
JJR_19921221_OGH0002_000BKD00136_8900000_001