Norm
RAO §9 Abs2Rechtssatz
Auch eine allgemeine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht enthebt einen Rechtsanwalt nicht einer gewissenhaften Prüfung ob durch die Preisgabe von Berufsgeheimnissen der Klient nicht etwa in einer anderen als lediglich der von ihm vorausgesehenen Richtung Nachteile zu befürchten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0072296Dokumentnummer
JJR_19811012_OGH0002_000BKD00034_8100000_002