Norm
RAO §9 Abs2Rechtssatz
Die Begründung eines rechtsanwaltlichen Vertretungsverhältnisses ist nicht Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes. Wer sich einem Rechtsanwalt in der Absicht, von diesem vertreten zu werden, anvertraut oder ihm Unterlagen übergibt, hat einen Anspruch darauf, dass seine dem Rechtsanwalt gemachten Mitteilungen und überhaupt alles, was ihm in welcher Weise immer in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt wurde, durch das Berufsgeheimnis gedeckt ist; und zwar in jedem Fall, deshalb auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Übernahme der ihm zugedachten Angelegenheit ablehnen sollte. Maßgebend ist nur, dass es eine dem Rechtsanwalt anvertraute, das heißt im Vertrauen auf die Berufsstellung übertragene Angelegenheit ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116763Im RIS seit
02.10.2002Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012