RS OGH 2002/9/2 4Bkd1/02, 1Bkd1/09, 16Bkd6/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2002
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Norm

RAO §9 Abs2

Rechtssatz

Die Begründung eines rechtsanwaltlichen Vertretungsverhältnisses ist nicht Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes. Wer sich einem Rechtsanwalt in der Absicht, von diesem vertreten zu werden, anvertraut oder ihm Unterlagen übergibt, hat einen Anspruch darauf, dass seine dem Rechtsanwalt gemachten Mitteilungen und überhaupt alles, was ihm in welcher Weise immer in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt wurde, durch das Berufsgeheimnis gedeckt ist; und zwar in jedem Fall, deshalb auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Übernahme der ihm zugedachten Angelegenheit ablehnen sollte. Maßgebend ist nur, dass es eine dem Rechtsanwalt anvertraute, das heißt im Vertrauen auf die Berufsstellung übertragene Angelegenheit ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 02.09.2002 4 Bkd 1/02
  • 1 Bkd 1/09
    Entscheidungstext OGH 15.06.2009 1 Bkd 1/09
    Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Verschwiegenheit besteht bereits bei Offenbarung von Informationen in der Absicht, vom Rechtsanwalt vertreten zu werden - selbst wenn das Mandat in der Folge nicht zustande kommt. (T1)
  • 16 Bkd 6/11
    Entscheidungstext OGH 06.02.2012 16 Bkd 6/11
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116763

Im RIS seit

02.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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