Auch; Beisatz: Die Verschwiegenheitspflicht steht einer Übergabe der Kanzlei an einen anderen Rechtsanwalt nicht entgegen, weil die Kanzlei als Unternehmen fortbesteht und die Informationen bloß intern - ähnlich einer Substitution - weitergegeben werden. Die Interessen des Klienten sind dadurch nicht beeinträchtigt, weil der erwerbende Rechtsanwalt auf Grund der Funktion ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und es den Klienten überdies freisteht, dem Übernehmer das Mandat zu kündigen. (T1); Veröff: SZ 73/144 Bem: Im Sinn der Ausführungen in der Entscheidung erfolgte eine inhaltliche Korrektur des Beisatzes ("nicht beeinträchtigt") im September 2011. (T2)
Vgl; Beisatz: Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht steht einer Übertragung des Kanzleibetriebs samt den damit verbundenen Forderungsrechten an einen anderen Rechtsanwalt nicht entgegen. Noch weniger stellt die Verschwiegenheitspflicht ein Hindernis für eine bloße Änderung der Rechtsform dar, in der die Kanzlei (hier sogar von den selben Personen) weiterbetrieben wird. (T3)