RS OGH 1991/6/3 Bkd71/90, 11Bkd8/97, 11Bkd4/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1991
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C2
RAO §9 Abs2

Rechtssatz

Trotz Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht in einem Honorarprozeß ist der Rechtsanwalt (ohne weitere Entbindung) nicht berechtigt, Informationen aus anderen Prozessen, an denen der nämliche Klient beteiligt war, im Verfahren zu verwerten, die mit der seinerzeitigen Entbindung in keinem Konnex stehen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 71/90
    Entscheidungstext OGH 03.06.1991 Bkd 71/90
  • 11 Bkd 8/97
    Entscheidungstext OGH 30.11.1998 11 Bkd 8/97
  • 11 Bkd 4/99
    Entscheidungstext OGH 24.01.2000 11 Bkd 4/99
    Auch; Beisatz: Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwaltes gemäß § 9 Abs 2 RAO ist ein zentrales Element der Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft. (T1) Beisatz: Mit den Pflichten des Rechtsanwaltes nach § 9 RAO lässt es sich nicht in Einklang bringen, wenn der Rechtsanwalt ein Strafverfahren, das er selbst durch eine gegen seinen ehemaligen Klienten gerichtete Äußerung bewusst ausgelöst hat, als Podium für die weitere Bloßstellung seines ehemaligen Mandanten verwendet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055170

Dokumentnummer

JJR_19910603_OGH0002_000BKD00071_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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