Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C2Rechtssatz
Trotz Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht in einem Honorarprozeß ist der Rechtsanwalt (ohne weitere Entbindung) nicht berechtigt, Informationen aus anderen Prozessen, an denen der nämliche Klient beteiligt war, im Verfahren zu verwerten, die mit der seinerzeitigen Entbindung in keinem Konnex stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055170Dokumentnummer
JJR_19910603_OGH0002_000BKD00071_9000000_001