Norm
DSt 1990 §1 C2Rechtssatz
Aus § 9 Abs 2 RAO ergibt sich, dass nicht bloß die Mitteilungen, die dem Rechtsanwalt von seinem Klienten gemacht werden, von der Verschwiegenheitspflicht umfasst sind. Es kommt nicht darauf an, ob bereits ein rechtsanwaltliches Vertretungsverhältnis begründet worden ist oder nicht. Wer sich einem Rechtsanwalt in der Absicht, von diesem vertreten zu werden, anvertraut oder ihm Unterlagen übergibt, hat einen Anspruch darauf, dass seine dem Rechtsanwalt gemachten Mitteilungen und überhaupt alles, was diesem - sei es auch durch Übergabe von Unterlagen - in welcher Weise immer in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt wurde, durch das Berufsgeheimnis gedeckt ist; und zwar in jedem Fall, deshalb auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Übernahme der ihm zugedachten Angelegenheit ablehnen sollte. Maßgebend ist nur, ob es eine dem Rechtsanwalt anvertraute, d. h. im Vertrauen auf dessen Berufsstellung übertragene Angelegenheit ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119488Dokumentnummer
JJR_20041025_OGH0002_004BKD00003_0400000_001