Norm
RAO §9 Abs2Rechtssatz
Daß ein Rechtsanwalt die Verteidigungslinie seines angeklagten Mandanten der Presse mitgeteilt hat, ist (für sich allein) jedenfalls dann aus disziplinärer Sicht nicht zu beanstanden, wenn der betreffende Straffall bereits in den Medien erhörtert worden und Gegenstand weiterer Erörterungen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072292Dokumentnummer
JJR_19921221_OGH0002_000BKD00136_8900000_002